Artikel als Download - Dr. Johannes Fiala
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| asset management<br />
LEBENSVERSICHERUNGEN<br />
AUS LIECHTENSTEIN<br />
KONKURSPRIVILEG UND INSOLVENZSCHUTZ<br />
Es gibt viele Gründe, sich mit der Lebensversicherung aus<br />
Liechtenstein zu befassen. Am bekanntesten sind das Kon-<br />
kursprivileg und das Versicherungsgeheimnis. Auch für die<br />
Gestaltung der Erbfolge bieten sich bemerkenswerte Optio-<br />
nen. Nicht zuletzt managt hier nicht die Versicherungsgesell-<br />
schaft das Vermögen, sondern der persönliche Vermögens-<br />
verwalter des Inhabers der Police. Selbst Immobilien lassen<br />
sich hierbei mit einbringen.<br />
TEXT: JOHANNES FIALA; FOTOS: PATRICK MEROTH, CLOSE UP<br />
Werterhaltung durch Schutz vor Insolvenz:<br />
Während das Versicherungsgeheimnis vor allem der Diskretion<br />
dient, soll der Insolvenzschutz das Vermögen einer<br />
Lebensversicherung für die Familie erhalten und vor<br />
Begehrlichkeiten <strong>Dr</strong>itter bewahren. Auch in der Schweiz ist<br />
beides bekannt. Während in der Schweiz das Vermögen<br />
zugunsten von Abkömmlingen und Ehepartnern gesichert<br />
werden kann, gestattet das Versicherungsrecht in Liechtenstein<br />
auch die Begünstigung nichtehelicher Lebenspartner.<br />
Altersvorsorge für Unternehmer:<br />
Der Schutz einer Altersvorsorge hat in Liechtenstein und<br />
der Schweiz ein weitaus höheres Gewicht <strong>als</strong> die Interessen<br />
eventueller Gläubiger. Dies zeigt sich nicht nur an der Privilegierung<br />
privater Lebensversicherungen. Auch die<br />
gesetzliche und betriebliche Altersvorsorge auf Rentenba-<br />
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sis ist dort nahezu vollständig gegen Insolvenz und Vollstreckung<br />
geschützt. In Deutschland haben Gerichte entschieden,<br />
dass nicht nur künftige Rentenansprüche gepfändet<br />
werden können.<br />
Risiko betrieblicher Altersvorsorge<br />
Jüngere Urteile zeigen, dass im Falle der Insolvenz eines<br />
Unternehmens die betriebliche Altersvorsorge (bAV) des<br />
Unternehmers und seiner nahen Angehörigen in der Regel<br />
wertlos werden. Diese praktischen Gefahren werden indes<br />
bis heute von einigen Beratern und fast allen Vermittlern<br />
im eigenen Provisionsinteresse gerne beiseite geschoben.<br />
Auf den Punkt gebracht, ist für den privaten Bereich die<br />
Lebensversicherung in Liechtenstein mindestens ebenso<br />
interessant wie die Teilverlagerung eines Unternehmens in<br />
die Schweiz.
Totalverlust im Inland:<br />
Wie aktuell die Gefahren für die Altersvorsorge des Unternehmers<br />
sein können, zeigt der Blick in den letzten Bericht<br />
des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags: Ein<br />
Unternehmer war insolvent geworden. Seine Lebensversicherung<br />
mit Pensionszusage war in kompletter Höhe und<br />
ohne jedweden Insolvenzschutz gepfändet worden. Das<br />
zuständige Ministerium kennt dieses Dilemma und möchte<br />
bald nachbessern – auf recht niedrigem Niveau.<br />
Konkursprivileg <strong>als</strong> Gestaltung:<br />
Daher wird es auch in Zukunft weiter Kunden mit hohem<br />
Interesse an einer Absicherung über das Ausland geben.<br />
Erscheint ein deutscher Insolvenzverwalter in Liechtenstein<br />
hat er prinzipiell keine anderen Möglichkeiten <strong>als</strong> jeder<br />
andere Gläubiger. Der Versicherer wird ihm keine Auskunft<br />
erteilen, allenfalls höflich auf das Versicherungsgeheimnis<br />
hinweisen. Entscheidend ist es, die Gestaltung rechtzeitig<br />
umzusetzen, denn auch im Ausland gibt es so genannte<br />
Anfechtungsfristen.<br />
Unterschriften im Ausland:<br />
Die Werbung mit der Konkurssicherheit ist im Inland nicht<br />
erwünscht. Das Konkursprivileg soll beispielsweise dann<br />
nicht greifen, wenn deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem<br />
Aufenthalt in Deutschland das ausländische Recht<br />
<strong>als</strong> vertragliche Grundlage wählen, und wenn der Vertrag<br />
gleichzeitig unter Mitwirkung einer „deutschen Mittelsperson“<br />
(beispielsweise Vermittler, Makler, Banker) zustande<br />
kommt. Ist dem Versicherungskunden die Konkurssicherheit<br />
wichtig, muss er sich persönlich auf den Weg machen,<br />
um vor Ort seine Police einzukaufen, <strong>als</strong>o nicht auf deutschem<br />
Boden unterschreiben. Ein professioneller Berater<br />
wird neben notwendigen Kontakten ins Ausland auch<br />
finanz- und versicherungsmathematische Experten zur<br />
Seite haben, um gegenwärtig auch komplexe Strukturen<br />
sinnvollen Lösungen zuführen zu können.<br />
Vermögensschutz durch Wohnsitz:<br />
Für eine optimale Gestaltung wird er an einen Ehrenberufler<br />
im Ausland „überweisen“. Um jede rechtliche Diskussion<br />
über „Anknüpfungspunkte in Deutschland“ von<br />
Anfang an auszuschließen, kann sich der Investor dort bei<br />
der Beschaffung eines Wohnsitzes helfen lassen. Solch ein<br />
Wohnsitz muss nicht auf unbegrenzte Dauer beibehalten<br />
werden, denn nach dem europäischen Versicherungsvertragsrecht<br />
ist es möglich und damit unschädlich, wenn der<br />
Wohnsitz später wieder verlegt wird. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages<br />
muss dieser ausländische Wohnsitz<br />
dann der gewöhnliche Aufenthalt sein. Dies setzt zu diesem<br />
Zeitpunkt Umstände voraus, die erkennen lassen, dass der<br />
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Investor an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt<br />
und sich hier der regelmäßige Schwerpunkt seiner persönlichen<br />
Lebensverhältnisse befindet.<br />
Provision oder Honorarberatung:<br />
Beide Wege einer Vergütung sind nur dann unkritisch,<br />
wenn die ausländische Rechtswahl aufgrund des Wohnsitzes<br />
wirksam vereinbart werden kann. Von einer schädlichen<br />
Mittelsperson kann nämlich nicht nur gesprochen<br />
werden, wenn eine Vergütung an einen Vermittler bezahlt<br />
wird, sondern auch bei Schriftverkehr, Telefonaten, sonstiger<br />
Anbahnung durch Personen, die sonst auch <strong>als</strong> Mittelpersonen<br />
für Versicherer tätig sind – dies kann der Kunde<br />
zur Absicherung dem Anwalt seines Vertrauens überlassen,<br />
denn dieser ist keine Mittelsperson.<br />
Vorsorge bei Nachlassregelungen:<br />
Auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder bei<br />
der Nachlassplanung werden derartige Versicherungsmäntel<br />
zum Vermögensanfall „außerhalb der Erbmasse“<br />
benutzt. Auch Immobilien können wirtschaftlich in einen<br />
solchen Versicherungsmantel gepackt werden, was der<br />
Fachmann auch „wrappen“ nennt. In eine Police können<br />
grundsätzlich nur Wertpapiere eingelegt werden. Das Depot<br />
kann sich bei einer Bank im In- oder Ausland befinden.<br />
Auch Immobilien, im In- und/oder Ausland gelegen, lassen<br />
sich in Wertpapiere verwandeln. Dies wird traditionell auch<br />
überall dort gerne umgesetzt, wo die Grunderwerbsteuer<br />
hoch ist – es wechseln beim Verkauf dann nur Aktien den<br />
Besitzer. Die Immobilie wurde <strong>als</strong>o einmalig auf beispielsweise<br />
eine ausländische Aktiengesellschaft übertragen –<br />
die Aktien verwahrt ein Treuhänder oder sie werden dann<br />
in die Police eingebracht.<br />
Wenn es um den Schutz eigener Werte geht, empfiehlt sich<br />
die Streuung – nicht nur im Sinne des klassischen Asset<br />
Management, sondern auch nach Rechtsordnungen, um die<br />
dortigen Optionen gezielt fruchtbar zu machen. Die Lösung<br />
muss nicht immer nur im Inland liegen.<br />
<strong>Johannes</strong> <strong>Fiala</strong>, Rechtsanwalt,<br />
MBA Financial Services<br />
(Univ.Wales), MM (Univ.),<br />
geprüfter Finanz- und Anlageberater<br />
(A.F.A.), EG-Experte<br />
(C.I.F.E.), Bankkaufmann<br />
De-la-Paz-Str. 37, 80639 München<br />
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