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Artikel als Download - Dr. Johannes Fiala

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| asset management<br />

LEBENSVERSICHERUNGEN<br />

AUS LIECHTENSTEIN<br />

KONKURSPRIVILEG UND INSOLVENZSCHUTZ<br />

Es gibt viele Gründe, sich mit der Lebensversicherung aus<br />

Liechtenstein zu befassen. Am bekanntesten sind das Kon-<br />

kursprivileg und das Versicherungsgeheimnis. Auch für die<br />

Gestaltung der Erbfolge bieten sich bemerkenswerte Optio-<br />

nen. Nicht zuletzt managt hier nicht die Versicherungsgesell-<br />

schaft das Vermögen, sondern der persönliche Vermögens-<br />

verwalter des Inhabers der Police. Selbst Immobilien lassen<br />

sich hierbei mit einbringen.<br />

TEXT: JOHANNES FIALA; FOTOS: PATRICK MEROTH, CLOSE UP<br />

Werterhaltung durch Schutz vor Insolvenz:<br />

Während das Versicherungsgeheimnis vor allem der Diskretion<br />

dient, soll der Insolvenzschutz das Vermögen einer<br />

Lebensversicherung für die Familie erhalten und vor<br />

Begehrlichkeiten <strong>Dr</strong>itter bewahren. Auch in der Schweiz ist<br />

beides bekannt. Während in der Schweiz das Vermögen<br />

zugunsten von Abkömmlingen und Ehepartnern gesichert<br />

werden kann, gestattet das Versicherungsrecht in Liechtenstein<br />

auch die Begünstigung nichtehelicher Lebenspartner.<br />

Altersvorsorge für Unternehmer:<br />

Der Schutz einer Altersvorsorge hat in Liechtenstein und<br />

der Schweiz ein weitaus höheres Gewicht <strong>als</strong> die Interessen<br />

eventueller Gläubiger. Dies zeigt sich nicht nur an der Privilegierung<br />

privater Lebensversicherungen. Auch die<br />

gesetzliche und betriebliche Altersvorsorge auf Rentenba-<br />

finest.finance!<br />

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sis ist dort nahezu vollständig gegen Insolvenz und Vollstreckung<br />

geschützt. In Deutschland haben Gerichte entschieden,<br />

dass nicht nur künftige Rentenansprüche gepfändet<br />

werden können.<br />

Risiko betrieblicher Altersvorsorge<br />

Jüngere Urteile zeigen, dass im Falle der Insolvenz eines<br />

Unternehmens die betriebliche Altersvorsorge (bAV) des<br />

Unternehmers und seiner nahen Angehörigen in der Regel<br />

wertlos werden. Diese praktischen Gefahren werden indes<br />

bis heute von einigen Beratern und fast allen Vermittlern<br />

im eigenen Provisionsinteresse gerne beiseite geschoben.<br />

Auf den Punkt gebracht, ist für den privaten Bereich die<br />

Lebensversicherung in Liechtenstein mindestens ebenso<br />

interessant wie die Teilverlagerung eines Unternehmens in<br />

die Schweiz.


Totalverlust im Inland:<br />

Wie aktuell die Gefahren für die Altersvorsorge des Unternehmers<br />

sein können, zeigt der Blick in den letzten Bericht<br />

des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags: Ein<br />

Unternehmer war insolvent geworden. Seine Lebensversicherung<br />

mit Pensionszusage war in kompletter Höhe und<br />

ohne jedweden Insolvenzschutz gepfändet worden. Das<br />

zuständige Ministerium kennt dieses Dilemma und möchte<br />

bald nachbessern – auf recht niedrigem Niveau.<br />

Konkursprivileg <strong>als</strong> Gestaltung:<br />

Daher wird es auch in Zukunft weiter Kunden mit hohem<br />

Interesse an einer Absicherung über das Ausland geben.<br />

Erscheint ein deutscher Insolvenzverwalter in Liechtenstein<br />

hat er prinzipiell keine anderen Möglichkeiten <strong>als</strong> jeder<br />

andere Gläubiger. Der Versicherer wird ihm keine Auskunft<br />

erteilen, allenfalls höflich auf das Versicherungsgeheimnis<br />

hinweisen. Entscheidend ist es, die Gestaltung rechtzeitig<br />

umzusetzen, denn auch im Ausland gibt es so genannte<br />

Anfechtungsfristen.<br />

Unterschriften im Ausland:<br />

Die Werbung mit der Konkurssicherheit ist im Inland nicht<br />

erwünscht. Das Konkursprivileg soll beispielsweise dann<br />

nicht greifen, wenn deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem<br />

Aufenthalt in Deutschland das ausländische Recht<br />

<strong>als</strong> vertragliche Grundlage wählen, und wenn der Vertrag<br />

gleichzeitig unter Mitwirkung einer „deutschen Mittelsperson“<br />

(beispielsweise Vermittler, Makler, Banker) zustande<br />

kommt. Ist dem Versicherungskunden die Konkurssicherheit<br />

wichtig, muss er sich persönlich auf den Weg machen,<br />

um vor Ort seine Police einzukaufen, <strong>als</strong>o nicht auf deutschem<br />

Boden unterschreiben. Ein professioneller Berater<br />

wird neben notwendigen Kontakten ins Ausland auch<br />

finanz- und versicherungsmathematische Experten zur<br />

Seite haben, um gegenwärtig auch komplexe Strukturen<br />

sinnvollen Lösungen zuführen zu können.<br />

Vermögensschutz durch Wohnsitz:<br />

Für eine optimale Gestaltung wird er an einen Ehrenberufler<br />

im Ausland „überweisen“. Um jede rechtliche Diskussion<br />

über „Anknüpfungspunkte in Deutschland“ von<br />

Anfang an auszuschließen, kann sich der Investor dort bei<br />

der Beschaffung eines Wohnsitzes helfen lassen. Solch ein<br />

Wohnsitz muss nicht auf unbegrenzte Dauer beibehalten<br />

werden, denn nach dem europäischen Versicherungsvertragsrecht<br />

ist es möglich und damit unschädlich, wenn der<br />

Wohnsitz später wieder verlegt wird. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages<br />

muss dieser ausländische Wohnsitz<br />

dann der gewöhnliche Aufenthalt sein. Dies setzt zu diesem<br />

Zeitpunkt Umstände voraus, die erkennen lassen, dass der<br />

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asset management |<br />

Investor an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt<br />

und sich hier der regelmäßige Schwerpunkt seiner persönlichen<br />

Lebensverhältnisse befindet.<br />

Provision oder Honorarberatung:<br />

Beide Wege einer Vergütung sind nur dann unkritisch,<br />

wenn die ausländische Rechtswahl aufgrund des Wohnsitzes<br />

wirksam vereinbart werden kann. Von einer schädlichen<br />

Mittelsperson kann nämlich nicht nur gesprochen<br />

werden, wenn eine Vergütung an einen Vermittler bezahlt<br />

wird, sondern auch bei Schriftverkehr, Telefonaten, sonstiger<br />

Anbahnung durch Personen, die sonst auch <strong>als</strong> Mittelpersonen<br />

für Versicherer tätig sind – dies kann der Kunde<br />

zur Absicherung dem Anwalt seines Vertrauens überlassen,<br />

denn dieser ist keine Mittelsperson.<br />

Vorsorge bei Nachlassregelungen:<br />

Auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder bei<br />

der Nachlassplanung werden derartige Versicherungsmäntel<br />

zum Vermögensanfall „außerhalb der Erbmasse“<br />

benutzt. Auch Immobilien können wirtschaftlich in einen<br />

solchen Versicherungsmantel gepackt werden, was der<br />

Fachmann auch „wrappen“ nennt. In eine Police können<br />

grundsätzlich nur Wertpapiere eingelegt werden. Das Depot<br />

kann sich bei einer Bank im In- oder Ausland befinden.<br />

Auch Immobilien, im In- und/oder Ausland gelegen, lassen<br />

sich in Wertpapiere verwandeln. Dies wird traditionell auch<br />

überall dort gerne umgesetzt, wo die Grunderwerbsteuer<br />

hoch ist – es wechseln beim Verkauf dann nur Aktien den<br />

Besitzer. Die Immobilie wurde <strong>als</strong>o einmalig auf beispielsweise<br />

eine ausländische Aktiengesellschaft übertragen –<br />

die Aktien verwahrt ein Treuhänder oder sie werden dann<br />

in die Police eingebracht.<br />

Wenn es um den Schutz eigener Werte geht, empfiehlt sich<br />

die Streuung – nicht nur im Sinne des klassischen Asset<br />

Management, sondern auch nach Rechtsordnungen, um die<br />

dortigen Optionen gezielt fruchtbar zu machen. Die Lösung<br />

muss nicht immer nur im Inland liegen.<br />

<strong>Johannes</strong> <strong>Fiala</strong>, Rechtsanwalt,<br />

MBA Financial Services<br />

(Univ.Wales), MM (Univ.),<br />

geprüfter Finanz- und Anlageberater<br />

(A.F.A.), EG-Experte<br />

(C.I.F.E.), Bankkaufmann<br />

De-la-Paz-Str. 37, 80639 München<br />

Tel. 089/17 90 90-0<br />

Fax. 089/17 90 90-70<br />

E-Mail: info@fiala.de

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