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ACHTUNG - NORDICWALKTREFF! - Rosental an der Kainach

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4 ROSENTALER NACHRICHTEN<br />

Gradenbach Hochwasserschutz<br />

Mit Bescheid vom 12. Feber 2009 wurde die wasserrechtliche<br />

und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Abän<strong>der</strong>ung des<br />

Hochwasserschutzprojektes des Gradnerbaches erteilt. Wesentlicher<br />

Hintergrund dieser Abän<strong>der</strong>ung war die weitere Inst<strong>an</strong>dhaltung<br />

<strong>der</strong> bestehenden Brücke im Bereich <strong>der</strong> Kapelle.<br />

Bis dato ist es in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> GKB – Bergbau<br />

GmbH gelungen, den linksufrigen Bereich von <strong>der</strong> sogen<strong>an</strong>nten<br />

„Terkl – Brücke“ bis zum Teich im Bereich <strong>der</strong> Tonnlage<br />

hochwassertechnisch auszubauen. Diesen Bereich haben sicherlich<br />

bereits viele <strong>Rosental</strong>erinnen und <strong>Rosental</strong>er zu einem<br />

gemütlichen Sparzierg<strong>an</strong>g genutzt.<br />

Die noch durchzuführenden baulichen Maßnahmen hinsichtlich<br />

Hochwasserschutz wurden in dem eing<strong>an</strong>gs zitierten Bescheid<br />

festgelegt und umfassen folgende Maßnahmen:<br />

Herstellen einer massiven Mauer rechtsufrig des Gradenbaches<br />

mit einer Länge von ca. 80 m und einer maximalen Höhe von<br />

1,20m, wobei diese Mauer im Bereich <strong>der</strong> Brücke mit einem<br />

mobilen Hochwasserschutz ausgestattet wird, weiters herstellen<br />

einer Mauer zum Schutze <strong>der</strong> Kapelle. Die restlichen notewendigen<br />

Dämme zum Schutze vor dem Hochwasser werden<br />

links- als auch rechtsufrig hergestellt wobei die maximale Höhe<br />

dieser Anschüttungen 90 cm betragen werden.<br />

Sämtliche dieser Maßnahmen sollen das statistische 100 jährige<br />

Hochwasserereignis schadlos ableiten können<br />

Weiters wurden bereits die ersten schönen und nie<strong>der</strong>schlagsfreien<br />

Tage genutzt, das rechte Ufer des Gradenbaches entl<strong>an</strong>g<br />

des Bereiches hinter <strong>der</strong> Kaufwelt entsprechend zu reinigen<br />

und zu roden. Diese Maßnahmen dienen ebenfalls dem Hochwasserschutz,<br />

tragen jedoch auch sehr zur Verbesserung des<br />

Ortsbildes bei.<br />

Brauchtumsfeuer zu Ostern bitte folgendes<br />

beachten:<br />

Ausnahmsloses Verbot von Brauchtumsfeuern<br />

In <strong>der</strong> „Mur-Mürz-Furche“,<br />

dem „Mittleres<br />

Murtal“ und <strong>der</strong> Bereich<br />

<strong>der</strong> „Mittelsteiermark<br />

(hier gehört<br />

auch unsere Gemeinde<br />

<strong>Rosental</strong><br />

a.d.K. dazu !!!“ wurdenS<strong>an</strong>ierungsgebiete<br />

ausgewiesen. Diese<br />

sind in <strong>der</strong> IG-L-Maßnahmen<br />

VO 2008 § 2<br />

Z. 2f normiert und<br />

nach Gemeinden aufgeschlüsselt.<br />

In diesen<br />

Gebieten gelten hinsichtlichBrauchtumsfeuer<br />

folgende Bestimmungen:<br />

a) Brauchtumstage in<br />

<strong>der</strong> Steiermark, <strong>an</strong> denen<br />

ein offenes Feuer<br />

im Freien entfacht<br />

werden darf, sind<br />

ausschließlich <strong>der</strong><br />

Karsamstag sowie <strong>der</strong> 21. Juni<br />

(Sommersonnenwende).<br />

Nur <strong>an</strong> diesen Tagen dürfen Brauchtumsfeuer entfacht werden.<br />

b) Für Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialien<br />

gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens<br />

biogener Materialien außerhalb von Anlagen im<br />

trockenen Zust<strong>an</strong>d verwendet werden.<br />

Strafbehörde bei Verstößen gegen diese Anordnungen ist die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde.<br />

Die Vollzugsbehörden werden aufgefor<strong>der</strong>t, gemäß <strong>der</strong> Bestimmung<br />

des § 4 IG-L-Maßnahmen VO 2008 vorzugehen.<br />

Bei Verstößen gegen diese Anordnungen ist daher nicht nach<br />

§ 7 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener<br />

Materialien außerhalb von Anlagen (BG VV) vorzugehen,<br />

son<strong>der</strong>n die Strafbestimmung des § 30 Abs. 1 Z. 2 IG-L<br />

<strong>an</strong>zuwenden.<br />

Das maximale Strafausmaß beträgt daher nicht € 3.630,--,<br />

son<strong>der</strong>n € 7.270,--.<br />

Die IG-L-Maßnahmen VO nebst Erläuterungen sowie weitere<br />

Materialien zum Thema Feinstaub sind unter <strong>der</strong> Internetadresse<br />

www.feinstaub.steiermark.at für jede interessierte Person<br />

abrufbar.<br />

Der Bau- u. Umweltausschuss wünscht allen Mitbürgern<br />

ein feinstaubfreies, frohes Osterfest!<br />

Für den Ausschuss, A. Triebl

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