ACHTUNG - NORDICWALKTREFF! - Rosental an der Kainach
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4 ROSENTALER NACHRICHTEN<br />
Gradenbach Hochwasserschutz<br />
Mit Bescheid vom 12. Feber 2009 wurde die wasserrechtliche<br />
und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Abän<strong>der</strong>ung des<br />
Hochwasserschutzprojektes des Gradnerbaches erteilt. Wesentlicher<br />
Hintergrund dieser Abän<strong>der</strong>ung war die weitere Inst<strong>an</strong>dhaltung<br />
<strong>der</strong> bestehenden Brücke im Bereich <strong>der</strong> Kapelle.<br />
Bis dato ist es in Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> GKB – Bergbau<br />
GmbH gelungen, den linksufrigen Bereich von <strong>der</strong> sogen<strong>an</strong>nten<br />
„Terkl – Brücke“ bis zum Teich im Bereich <strong>der</strong> Tonnlage<br />
hochwassertechnisch auszubauen. Diesen Bereich haben sicherlich<br />
bereits viele <strong>Rosental</strong>erinnen und <strong>Rosental</strong>er zu einem<br />
gemütlichen Sparzierg<strong>an</strong>g genutzt.<br />
Die noch durchzuführenden baulichen Maßnahmen hinsichtlich<br />
Hochwasserschutz wurden in dem eing<strong>an</strong>gs zitierten Bescheid<br />
festgelegt und umfassen folgende Maßnahmen:<br />
Herstellen einer massiven Mauer rechtsufrig des Gradenbaches<br />
mit einer Länge von ca. 80 m und einer maximalen Höhe von<br />
1,20m, wobei diese Mauer im Bereich <strong>der</strong> Brücke mit einem<br />
mobilen Hochwasserschutz ausgestattet wird, weiters herstellen<br />
einer Mauer zum Schutze <strong>der</strong> Kapelle. Die restlichen notewendigen<br />
Dämme zum Schutze vor dem Hochwasser werden<br />
links- als auch rechtsufrig hergestellt wobei die maximale Höhe<br />
dieser Anschüttungen 90 cm betragen werden.<br />
Sämtliche dieser Maßnahmen sollen das statistische 100 jährige<br />
Hochwasserereignis schadlos ableiten können<br />
Weiters wurden bereits die ersten schönen und nie<strong>der</strong>schlagsfreien<br />
Tage genutzt, das rechte Ufer des Gradenbaches entl<strong>an</strong>g<br />
des Bereiches hinter <strong>der</strong> Kaufwelt entsprechend zu reinigen<br />
und zu roden. Diese Maßnahmen dienen ebenfalls dem Hochwasserschutz,<br />
tragen jedoch auch sehr zur Verbesserung des<br />
Ortsbildes bei.<br />
Brauchtumsfeuer zu Ostern bitte folgendes<br />
beachten:<br />
Ausnahmsloses Verbot von Brauchtumsfeuern<br />
In <strong>der</strong> „Mur-Mürz-Furche“,<br />
dem „Mittleres<br />
Murtal“ und <strong>der</strong> Bereich<br />
<strong>der</strong> „Mittelsteiermark<br />
(hier gehört<br />
auch unsere Gemeinde<br />
<strong>Rosental</strong><br />
a.d.K. dazu !!!“ wurdenS<strong>an</strong>ierungsgebiete<br />
ausgewiesen. Diese<br />
sind in <strong>der</strong> IG-L-Maßnahmen<br />
VO 2008 § 2<br />
Z. 2f normiert und<br />
nach Gemeinden aufgeschlüsselt.<br />
In diesen<br />
Gebieten gelten hinsichtlichBrauchtumsfeuer<br />
folgende Bestimmungen:<br />
a) Brauchtumstage in<br />
<strong>der</strong> Steiermark, <strong>an</strong> denen<br />
ein offenes Feuer<br />
im Freien entfacht<br />
werden darf, sind<br />
ausschließlich <strong>der</strong><br />
Karsamstag sowie <strong>der</strong> 21. Juni<br />
(Sommersonnenwende).<br />
Nur <strong>an</strong> diesen Tagen dürfen Brauchtumsfeuer entfacht werden.<br />
b) Für Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialien<br />
gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens<br />
biogener Materialien außerhalb von Anlagen im<br />
trockenen Zust<strong>an</strong>d verwendet werden.<br />
Strafbehörde bei Verstößen gegen diese Anordnungen ist die<br />
Bezirksverwaltungsbehörde.<br />
Die Vollzugsbehörden werden aufgefor<strong>der</strong>t, gemäß <strong>der</strong> Bestimmung<br />
des § 4 IG-L-Maßnahmen VO 2008 vorzugehen.<br />
Bei Verstößen gegen diese Anordnungen ist daher nicht nach<br />
§ 7 des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener<br />
Materialien außerhalb von Anlagen (BG VV) vorzugehen,<br />
son<strong>der</strong>n die Strafbestimmung des § 30 Abs. 1 Z. 2 IG-L<br />
<strong>an</strong>zuwenden.<br />
Das maximale Strafausmaß beträgt daher nicht € 3.630,--,<br />
son<strong>der</strong>n € 7.270,--.<br />
Die IG-L-Maßnahmen VO nebst Erläuterungen sowie weitere<br />
Materialien zum Thema Feinstaub sind unter <strong>der</strong> Internetadresse<br />
www.feinstaub.steiermark.at für jede interessierte Person<br />
abrufbar.<br />
Der Bau- u. Umweltausschuss wünscht allen Mitbürgern<br />
ein feinstaubfreies, frohes Osterfest!<br />
Für den Ausschuss, A. Triebl