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Gemeindenachricht Nr. 6/2008 - Marktgemeinde Timelkam

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<strong>Gemeindenachricht</strong>en<br />

Die Bauabteilung informiert<br />

Im nachstehenden Artikel wollen wir Ihnen näher bringen,<br />

für welche Bauvorhaben eine Bewilligung durch die<br />

Baubehörde erforderlich ist. Weiters werden wir einige<br />

wichtige Bestimmungen aus der OÖ. Bauordnung, welche<br />

zuletzt <strong>2008</strong> novelliert wurde, näher erläutern.<br />

Die OÖ. Bauordnung unterteilt die Bauvorhaben grundsätzlich<br />

in drei Gruppen:<br />

A) Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben:<br />

Dazu gehören z.B.:<br />

1.der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden,<br />

2.die Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger<br />

Bauten über oder unter der Erde,<br />

3.die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden<br />

sowie<br />

4.der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen<br />

Bauten, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit<br />

anderen Gebäuden zusammengebaut sind.<br />

B) Bauvorhaben, die der Baubehörde nur angezeigt<br />

werden müssen:<br />

Dazu gehören z.B.:<br />

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden, wenn:<br />

- ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist,<br />

- die Nachbarn mit ihrer Unterschrift auf dem Bauplan<br />

erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen<br />

zu erheben,<br />

- die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan<br />

und allen baurechtlichen Vorschriften von einem<br />

befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde<br />

und<br />

- die Überwachung der gesamten Bauausführung von befugten<br />

Bauführern und erforderlichenfalls von besonderen<br />

sachverständigen Personen übernommen und diese Übernahme<br />

schriftlich bestätigt wurde;<br />

Folgende Bauvorhaben sind ebenfalls anzeigepflichtig,<br />

wobei weder Nachbarunterschriften noch Bauführer-<br />

bzw. Planverfasserbestätigungen erforderlich<br />

sind:<br />

2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von<br />

Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche-<br />

und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe<br />

sowie Senkgruben;<br />

3. die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die<br />

Herstellung von Wintergärten;<br />

4. die Herstellung von Schwimmteichen, Schwimm- und<br />

sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als<br />

1,50 m oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 m²;<br />

5. die Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit<br />

einer Fläche von mehr als 20 m²,<br />

6. die Anbringung oder Errichtung von Parabolantennen<br />

mit mehr als 0,50 m Durchmesser, wenn sie allgemein<br />

sichtbar sind;<br />

7. die Errichtung oder wesentliche Änderung von nicht<br />

Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen)<br />

Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m² (z.B.<br />

Garten- und Gerätehütten, Glashäuser);<br />

8. die Errichtung oder wesentliche Änderung von freiste-<br />

henden oder angebauten nicht allseits umschlossenen<br />

Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m²,<br />

auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet<br />

werden (Carports);<br />

9. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Fahrsilos<br />

mit Bodenplatte, Umfassungswänden von mehr als<br />

1,50 m Höhe und allfälliger Überdachung;<br />

10. Stütz- und freistehende Mauern mit einer Höhe von<br />

mehr als 1,50 m über dem jeweils tiefer liegenden Gelände<br />

sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung<br />

mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 m über dem<br />

jeweils tiefer gelegenen Gelände;<br />

11. die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit<br />

einer Höhe von mehr als 3,0 m über dem jeweils tiefer<br />

gelegenen Gelände.<br />

12. Geländeveränderungen im Bauland um mehr als 1,5 m<br />

13. Der Abbruch von Gebäuden<br />

14. Oberflächenbefestigungen (Asphaltierungen etc.) mit<br />

mehr als 1 000 m²<br />

C) Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben:<br />

Weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige ist erforderlich<br />

für:<br />

1.den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau<br />

von bestehenden Gebäuden (nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen);<br />

2. Baustelleneinrichtungen wie Bauhütten für die Dauer<br />

der Bauausführung;<br />

3. Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe<br />

von 1,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände<br />

sowie sonstige Einfriedungen (ausgenommen zur öffentlichen<br />

Straße);<br />

4. Pergolen;<br />

5. Schwimm- und Wasserbecken bis 1,50 m Tiefe bzw.<br />

einer Wasserfläche bis 35 m²;<br />

6. Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 m Höhe;<br />

7. Solaranlagen mit einer Fläche bis 20 m² und Parabolantennen<br />

mit einem Durchmesser bis 0,50 m;<br />

Sonderfall:<br />

Der Dachbodenausbau als Wohnung kann baubewilligungspflichtig,<br />

anzeigepflichtig oder als Innenausbau<br />

bewilligungs- und anzeigefrei sein; dies kann nur im<br />

Einzelfall entschieden werden.<br />

Weiter Sonderregelungen in der OÖ. Bauordnung sind für<br />

Antennenanlagen vorgesehen. Diese können ebenfalls<br />

baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sein.<br />

Erforderliche Unterlagen:<br />

Folgende Unterlagen sind für ein baubewilligungspflichtiges<br />

Vorhaben erforderlich:<br />

1. Bauansuchen (Vordruck)<br />

2. beim Neu-, Zu- und Umbau sowie beim Abbruch von<br />

Gebäuden die Zustimmung des Grundeigentümers oder<br />

der Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer<br />

ist<br />

3. Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn<br />

4. Bauplan in dreifacher Ausfertigung (inkl. Baubeschrei-<br />

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