Gemeindenachricht Nr. 6/2008 - Marktgemeinde Timelkam
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<strong>Gemeindenachricht</strong>en<br />
Die Bauabteilung informiert<br />
Im nachstehenden Artikel wollen wir Ihnen näher bringen,<br />
für welche Bauvorhaben eine Bewilligung durch die<br />
Baubehörde erforderlich ist. Weiters werden wir einige<br />
wichtige Bestimmungen aus der OÖ. Bauordnung, welche<br />
zuletzt <strong>2008</strong> novelliert wurde, näher erläutern.<br />
Die OÖ. Bauordnung unterteilt die Bauvorhaben grundsätzlich<br />
in drei Gruppen:<br />
A) Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben:<br />
Dazu gehören z.B.:<br />
1.der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden,<br />
2.die Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger<br />
Bauten über oder unter der Erde,<br />
3.die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden<br />
sowie<br />
4.der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen<br />
Bauten, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit<br />
anderen Gebäuden zusammengebaut sind.<br />
B) Bauvorhaben, die der Baubehörde nur angezeigt<br />
werden müssen:<br />
Dazu gehören z.B.:<br />
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden, wenn:<br />
- ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist,<br />
- die Nachbarn mit ihrer Unterschrift auf dem Bauplan<br />
erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen<br />
zu erheben,<br />
- die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan<br />
und allen baurechtlichen Vorschriften von einem<br />
befugten Planverfasser schriftlich bestätigt wurde<br />
und<br />
- die Überwachung der gesamten Bauausführung von befugten<br />
Bauführern und erforderlichenfalls von besonderen<br />
sachverständigen Personen übernommen und diese Übernahme<br />
schriftlich bestätigt wurde;<br />
Folgende Bauvorhaben sind ebenfalls anzeigepflichtig,<br />
wobei weder Nachbarunterschriften noch Bauführer-<br />
bzw. Planverfasserbestätigungen erforderlich<br />
sind:<br />
2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von<br />
Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche-<br />
und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe<br />
sowie Senkgruben;<br />
3. die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die<br />
Herstellung von Wintergärten;<br />
4. die Herstellung von Schwimmteichen, Schwimm- und<br />
sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als<br />
1,50 m oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 m²;<br />
5. die Anbringung oder Errichtung von Solaranlagen mit<br />
einer Fläche von mehr als 20 m²,<br />
6. die Anbringung oder Errichtung von Parabolantennen<br />
mit mehr als 0,50 m Durchmesser, wenn sie allgemein<br />
sichtbar sind;<br />
7. die Errichtung oder wesentliche Änderung von nicht<br />
Wohnzwecken dienenden ebenerdigen (eingeschossigen)<br />
Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 12 m² (z.B.<br />
Garten- und Gerätehütten, Glashäuser);<br />
8. die Errichtung oder wesentliche Änderung von freiste-<br />
henden oder angebauten nicht allseits umschlossenen<br />
Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m²,<br />
auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet<br />
werden (Carports);<br />
9. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Fahrsilos<br />
mit Bodenplatte, Umfassungswänden von mehr als<br />
1,50 m Höhe und allfälliger Überdachung;<br />
10. Stütz- und freistehende Mauern mit einer Höhe von<br />
mehr als 1,50 m über dem jeweils tiefer liegenden Gelände<br />
sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung<br />
mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 m über dem<br />
jeweils tiefer gelegenen Gelände;<br />
11. die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit<br />
einer Höhe von mehr als 3,0 m über dem jeweils tiefer<br />
gelegenen Gelände.<br />
12. Geländeveränderungen im Bauland um mehr als 1,5 m<br />
13. Der Abbruch von Gebäuden<br />
14. Oberflächenbefestigungen (Asphaltierungen etc.) mit<br />
mehr als 1 000 m²<br />
C) Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben:<br />
Weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige ist erforderlich<br />
für:<br />
1.den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau<br />
von bestehenden Gebäuden (nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen);<br />
2. Baustelleneinrichtungen wie Bauhütten für die Dauer<br />
der Bauausführung;<br />
3. Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe<br />
von 1,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände<br />
sowie sonstige Einfriedungen (ausgenommen zur öffentlichen<br />
Straße);<br />
4. Pergolen;<br />
5. Schwimm- und Wasserbecken bis 1,50 m Tiefe bzw.<br />
einer Wasserfläche bis 35 m²;<br />
6. Fahrsilos mit Umfassungswänden bis zu 1,50 m Höhe;<br />
7. Solaranlagen mit einer Fläche bis 20 m² und Parabolantennen<br />
mit einem Durchmesser bis 0,50 m;<br />
Sonderfall:<br />
Der Dachbodenausbau als Wohnung kann baubewilligungspflichtig,<br />
anzeigepflichtig oder als Innenausbau<br />
bewilligungs- und anzeigefrei sein; dies kann nur im<br />
Einzelfall entschieden werden.<br />
Weiter Sonderregelungen in der OÖ. Bauordnung sind für<br />
Antennenanlagen vorgesehen. Diese können ebenfalls<br />
baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sein.<br />
Erforderliche Unterlagen:<br />
Folgende Unterlagen sind für ein baubewilligungspflichtiges<br />
Vorhaben erforderlich:<br />
1. Bauansuchen (Vordruck)<br />
2. beim Neu-, Zu- und Umbau sowie beim Abbruch von<br />
Gebäuden die Zustimmung des Grundeigentümers oder<br />
der Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer<br />
ist<br />
3. Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn<br />
4. Bauplan in dreifacher Ausfertigung (inkl. Baubeschrei-<br />
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