Gutachten betreffend Betreuungs‐ und Pflege‐ schaden von E. B.
Gutachten betreffend Betreuungs‐ und Pflege‐ schaden von E. B.
Gutachten betreffend Betreuungs‐ und Pflege‐ schaden von E. B.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
104. Pflegefachpersonen sind nach Art. 49 KVV anerkannt, wenn sie ein <br />
Diplom einer Schule für Ges<strong>und</strong>heits‐ <strong>und</strong> Krankenpflege <strong>und</strong> die <br />
Berufsausübungsbewilligung im jeweiligen Tätigkeitskanton besitzt <br />
<strong>und</strong> eine zweijährige praktische Pflegetätigkeit unter der Aufsicht <br />
eines zugelassenen Leistungserbringers nachweisen kann. Kein Pfle‐<br />
gefachdiplom stellt der Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Ro‐<br />
ten Kreuzes für den Besuch eines 60‐stündigen Pflegefachkurses dar <br />
(vgl. Urteil EVG vom 05.09.2000 [K 62/00] E. 2). <br />
105. Nach einem 2007 ergangenen Urteil des B<strong>und</strong>esgerichts genügt es <br />
aber nicht, dass der pflegende Angehörige die materiellen Zulas‐<br />
sungsvoraussetzungen erfüllt, dieser muss über eine Abrechnungs‐<br />
nummer verfügen (vgl. Urteil BGer vom 10.05.2007 [K 141/06 <strong>und</strong> K <br />
145/06] E. 5.2). <br />
106. Die Mutter <strong>von</strong> E. B., die ein Pflegefachdiplom (DN I) besitzt, müsste <br />
deshalb eine kantonale Berufsausübungsbewilligung beantragen, <br />
sich bei der AHV als selbstständig Erwerbende melden <strong>und</strong> dem SBK <br />
beitreten <strong>und</strong> erhielte in der Folge eine ZSR‐Abrechnungsnummer, <br />
vorausgesetzt sie verfügt dannzumal über eine zweijährige <strong>Pflege‐</strong><br />
praxis, was zur Zeit nicht der Fall ist. Einschlägig wären die vom SBK <br />
mit Santé Suisse <strong>und</strong> den Unfallversicherern abgeschlossenen Tarif‐<br />
verträge. <br />
107. Eine andere Möglichkeit bestünde für die Eltern, primär wohl für die <br />
Mutter <strong>von</strong> E. B., darin, sich <strong>von</strong> der örtlichen Spitex‐Organisation <br />
anstellen zu lassen. Die Anstellung <strong>von</strong> pflegenden Angehörigen, die <br />
nicht im Besitz eines Pflegefachdiploms bzw. einer ZSR‐Abrech‐<br />
nungsnummer sind, durch eine zugelassene Spitex‐Organisation <br />
stellt keine Umgehung des Zulassungserfordernisses dar (vgl. Urteil <br />
EVG vom 21.06.2006 [K 156/04] = RKUV 2006, S. 303 E. 4). <br />
108. Sollte die Mutter <strong>von</strong> E. B. eine ZSR‐Abrechnungsnummer erwerben, <br />
was nicht beabsichtigt wird, oder <strong>von</strong> der örtlichen Spitex‐<br />
Organisation angestellt werden, stellt sich die Frage, ob ein Versi‐<br />
30