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Gutachten betreffend Betreuungs‐ und Pflege‐ schaden von E. B.

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104. Pflegefachpersonen
sind
nach
Art.
49
KVV
anerkannt,
wenn
sie
ein
<br />

Diplom
 einer
 Schule
 für
 Ges<strong>und</strong>heits‐
 <strong>und</strong>
 Krankenpflege
 <strong>und</strong>
 die
<br />

Berufsausübungsbewilligung
im
jeweiligen
Tätigkeitskanton
besitzt
<br />

<strong>und</strong>
 eine
 zweijährige
 praktische
 Pflegetätigkeit
 unter
 der
 Aufsicht
<br />

eines
zugelassenen
Leistungserbringers
nachweisen
kann.
Kein
Pfle‐<br />

gefachdiplom
stellt
der
Fähigkeitsausweis
des
Schweizerischen
Ro‐<br />

ten
Kreuzes
für
den
Besuch
eines
60‐stündigen
Pflegefachkurses
dar
<br />

(vgl.
Urteil
EVG
vom
05.09.2000
[K
62/00]
E.
2).
<br />

105. Nach
 einem
 2007
 ergangenen
 Urteil
 des
 B<strong>und</strong>esgerichts
 genügt
 es
<br />

aber
 nicht,
 dass
 der
 pflegende
 Angehörige
 die
 materiellen
 Zulas‐<br />

sungsvoraussetzungen
 erfüllt,
 dieser
 muss
 über
 eine
 Abrechnungs‐<br />

nummer
verfügen
(vgl.
Urteil
BGer
vom
10.05.2007
[K
141/06
<strong>und</strong>
K
<br />

145/06]
E.
5.2).

<br />

106. Die
Mutter
<strong>von</strong>
E.
B.,
die
ein
Pflegefachdiplom
(DN
I)
besitzt,
müsste
<br />

deshalb
 eine
 kantonale
 Berufsausübungsbewilligung
 beantragen,
<br />

sich
bei
der
AHV
als
selbstständig
Erwerbende
melden
<strong>und</strong>
dem
SBK
<br />

beitreten
 <strong>und</strong>
 erhielte
 in
 der
 Folge
 eine
 ZSR‐Abrechnungsnummer,
<br />

vorausgesetzt
 sie
 verfügt
 dannzumal
 über
 eine
 zweijährige
 <strong>Pflege‐</strong><br />

praxis,
was
zur
Zeit
nicht
der
Fall
ist.
Einschlägig
wären
die
vom
SBK
<br />

mit
Santé
Suisse
<strong>und</strong>
den
Unfallversicherern
abgeschlossenen
Tarif‐<br />

verträge.

<br />

107. Eine
andere
Möglichkeit
bestünde
für
die
Eltern,
primär
wohl
für
die
<br />

Mutter
 <strong>von</strong>
 E.
 B.,
 darin,
 sich
 <strong>von</strong>
 der
 örtlichen
 Spitex‐Organisation
<br />

anstellen
zu
lassen.
Die
Anstellung
<strong>von</strong>
pflegenden
Angehörigen,
die
<br />

nicht
 im
 Besitz
 eines
 Pflegefachdiploms
 bzw.
 einer
 ZSR‐Abrech‐<br />

nungsnummer
 sind,
 durch
 eine
 zugelassene
 Spitex‐Organisation
<br />

stellt
keine
Umgehung
des
Zulassungserfordernisses
dar
(vgl.
Urteil
<br />

EVG
vom
21.06.2006
[K
156/04]
=
RKUV
2006,
S.
303
E.
4).
<br />

108. Sollte
die
Mutter
<strong>von</strong>
E.
B.
eine
ZSR‐Abrechnungsnummer
erwerben,
<br />

was
 nicht
 beabsichtigt
 wird,
 oder
 <strong>von</strong>
 der
 örtlichen
 Spitex‐<br />

Organisation
 angestellt
 werden,
 stellt
 sich
 die
 Frage,
 ob
 ein
 Versi‐<br />

30

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