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Kantonale Sachplan Abbau Deponie Transporte, Sachplan ADT

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Grundsatz 12<br />

Grundsatz 13<br />

Grundsatz 14<br />

Grundsatz 15<br />

4.3 Grundsätze für den Betrieb und die Bewirtschaftung<br />

Qualitätsgerechte Verwendung von Kies<br />

Abgebautes Material ist seiner Qualität entsprechend einzusetzen. Insbesondere ist qualitativ<br />

hochwertiges Alluvialkies weitgehend für die Veredelung zu Beton, Betonfertigwaren und Belag<br />

aufzubereiten und zu verwenden. Die direkte Endverwendung von Kies ab Wand für den allgemeinen<br />

Strassen- und Tiefbau widerspricht dem Gebot der haushälterischen Nutzung von Baurohstoffen<br />

und ist, ausgenommen bei Seitenentnahmen im Güterwegebau, zu vermeiden. Für Ansprüche,<br />

wo zweitklassiges <strong>Abbau</strong>material (z.B. Moränenmaterial) oder Sekundärbaustoffe ausreichen, wie<br />

insbesondere im allgemeinen Strassen- und Tiefbau, ist vorwiegend solches einzusetzen.<br />

Umgang mit Bauabfällen<br />

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (USG, TVA) und entsprechend dem Abfall-Leitbild, dem<br />

"Konzept für die Sortierung von Bauabfällen an der Quelle" [3] sowie der RIDEP [5]<br />

– dürfen Bauabfälle nicht mit andern Abfällen vermischt werden und sind soweit betrieblich<br />

möglich auf der Baustelle zu sortieren,<br />

– sind Bauabfälle so weit wie möglich zu verwerten,<br />

– ist nicht verwertbarer Bauschutt ausschliesslich auf bewilligten Inertstoffdeponien zu entsorgen.<br />

Fördern von Sekundärbaustoffen<br />

Geeigneter Bauschutt ist soweit möglich und sinnvoll zu Sekundärbaustoffen aufzubereiten und<br />

zu verwerten. Für die Herstellung, die Lagerung und die Verwendung von Sekundärbaustoffen gilt<br />

die RISBA [4].<br />

Bei Arbeiten der öffentlichen Hand sind geeignete Sekundärbaustoffe als Kiesersatz stets auszuschreiben<br />

und offerieren zu lassen. Soweit die geltenden Submissionsbestimmungen einen<br />

Ermessensspielraum zulassen, nehmen die öffentlichen Bauträger in besonderem Masse Rücksicht<br />

auf den Umstand, dass umweltgerechte Lösungen und wichtige Anliegen des <strong>Sachplan</strong>es <strong>ADT</strong><br />

zusätzliche Kosten verursachen können. Sie bemühen sich bei der Arbeitsvergebung um eine<br />

gesamtheitliche Abwägung der Interessen.<br />

Bei der Festlegung und Bewilligung von <strong>Abbau</strong>etappen ist<br />

– zu beachten, dass den Unternehmen für die Aufbereitung, die Zwischenlagerung und den<br />

Umschlag von Sekundärbaustoffen die nötige Werkfläche zugestanden wird.<br />

– sicherzustellen, dass das abgebaute Kies qualitätsgerecht aufbereitet und mit dem betriebseigenen<br />

Verbrauch von Kiesersatzmaterial abgestimmt wird.<br />

Umgang mit unverschmutztem Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial (Aushub)<br />

Unverschmutzter Aushub ist für Auffüllungen und Rekultivierungen von <strong>Abbau</strong>stellen zu verwerten<br />

(Art. 16 Abs. 3 lit d TVA). Kann er nicht unmittelbar eingesetzt werden, ist er an geeigneten Plätzen<br />

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