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Kantonale Sachplan Abbau Deponie Transporte, Sachplan ADT

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Ausgleich von Vor- und<br />

Nachteilen<br />

Standorte von kantonaler<br />

Bedeutung<br />

Festsetzungen<br />

2. Anschliessend ist das durch die beabsichtigten <strong>Abbau</strong>- und <strong>Deponie</strong>stellen im Wald entstehende<br />

Konflikpotential zu lokalisieren und der regionalen Gesamtbeanspruchung gegenüberzustellen. Zudem<br />

sind die durch <strong>Abbau</strong>- und <strong>Deponie</strong>standorte bereits beanpruchten Gesamtflächen innerhalb<br />

und ausserhalb des Waldes regional auszuweisen und es ist eine Beurteilung aller Auswirkungen<br />

auf den regionalen Landschaftshaushalt und Waldbestand vorzunehmen. Verfügt die Region bereits<br />

über ein Landschaftsentwicklungskonzept oder über einen regionalen Waldplan, soll die Beurteilung<br />

auch auf diese Grundlagen abgestützt werden.<br />

3. Basierend auf diesen Analysen sind Grundüberlegungen für die regionale Waldbeanspruchung<br />

durch künftige <strong>Abbau</strong>- und <strong>Deponie</strong>vorhaben anzustellen. Von ausschlaggebender Bedeutung<br />

sind u.a. die Bedeutung des Waldes lokal und in der gesamten Region, Alternativmöglichkeiten<br />

ausserhalb des Waldes sowie die Mächtigkeit der <strong>Abbau</strong>- und <strong>Deponie</strong>vorhaben im Wald (siehe<br />

auch Kapitel 4.2).<br />

4. Kann auf Vorhaben im Wald nicht verzichtet werden, sind die Gründe dafür zu nennen und<br />

zu zeigen, welche Alternativen geprüft worden sind und weshalb auf solche allenfalls verzichtet<br />

werden muss. Bei Rodungsflächen zwischen 0.5 bis 5 ha wird eine separate Standortevaluation<br />

(Nutzwertanalyse) empfohlen, für Rodungsflächen über 5 ha oder für Inertstoffdeponien ohne<br />

vorgängigen <strong>Abbau</strong> ist sie zwingend notwendig und von der Unternehmerschaft zu erbringen. Die<br />

Vorgehensschritte und Ergebnisse sind übersichtlich darzustellen, Standortevaluationen können<br />

in einem separaten Bericht ausgewiesen werden.<br />

Die Regionen nehmen bei der <strong>Abbau</strong>- und <strong>Deponie</strong>planung Rücksicht auf die Interessen der direkt<br />

oder indirekt betroffenen Gemeinden, namentlich in bezug auf bestehende Vorbelastungen.<br />

Sie sorgen im Rahmen der regionalen Gesamtplanung soweit möglich für einen angemessenen<br />

planerischen Ausgleich der Vor- und Nachteile aus der regionalen <strong>Abbau</strong>- und <strong>Deponie</strong>planung.<br />

Sie unterstützen die Gemeinden bei der Umsetzung ausgleichender Massnahmen (vgl. dazu Art.<br />

98 Abs. 5 BauG).<br />

Die Regionen sorgen an den Standorten von kantonaler Bedeutung für langfristige Entwicklungsmöglichkeiten<br />

(vgl. Kapitel 5.3). Soweit sich Fachstellen im Rahmen der Vernehmlassung zu<br />

einzelnen Standorten bereits geäussert haben, sind die entsprechenden Hinweise und Vorbehalte<br />

im Mitwirkungs- und Vernehmlassungsbericht [10] oder in den Objektblätter 95 [8] ersichtlich. Die<br />

Hinweise sind nicht abschliessend.<br />

Kommt die Festsetzung eines Standortes von kantonaler Bedeutung in der regionalen <strong>Abbau</strong>und<br />

<strong>Deponie</strong>planung nicht zustande, legt die Region einen gleichwertigen Alternativstandort fest.<br />

Für Standort-Festsetzungen in einer genehmigten regionalen <strong>Abbau</strong>- und <strong>Deponie</strong>planung gelten<br />

der Bedarf, die Standortgebundenheit, die raumplanerische Abstimmung und Interessenabwägung<br />

auf Richtplanstufe grundsätzlich als nachgewiesen. Vorbehalten bleiben die Abstimmungen<br />

im Rahmen der Nutzungsplanung und UVP oder im Rahmen der (überarbeiteten) kantonalen<br />

Richtplanung (vgl. Kapitel 1.6). Für Festsetzungen im Wald, ist die Zustimmung der zuständigen<br />

Waldbehörde im Rahmen der Vorprüfung und Genehmigung zwingend erforderlich.<br />

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