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Kantonale Sachplan Abbau Deponie Transporte, Sachplan ADT

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Gesetzlicher Auftrag<br />

Stand der kantonalen Planung<br />

Politischer Auslöser<br />

Sachbereiche <strong>Abbau</strong>,<br />

<strong>Deponie</strong>, <strong>Transporte</strong><br />

1 Einleitung<br />

1.1 Ausgangslage<br />

Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) verpflichtet die öffentliche Hand, mit den Massnahmen<br />

der Raumplanung eine ausreichende Versorgung des Landes zu sichern. Dazu gehören<br />

insbesondere auch die Versorgung mit Baurohstoffen und die Entsorgung der Bauabfälle. Zudem<br />

verlangt das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) von den Kantonen eine Abfallplanung,<br />

worin sie u.a. den Bedarf für <strong>Deponie</strong>n und die Standorte festlegen.<br />

Auf kantonaler Stufe fehlte bis heute eine <strong>Sachplan</strong>ung für Materialabbau und Inertstoffdeponien.<br />

Der kantonale Richtplan aus dem Jahre 1984 enthält lediglich ein Koordinationsblatt für die Koordination<br />

der regionalen <strong>Abbau</strong>planungen. Zum Bereich Abfall gibt es das kantonale Abfall-Leitbild<br />

von 1991, mit Neufassung vom März 1997. Das Leitbild äussert sich jedoch nicht zur Standortplanung<br />

von Inertstoffdeponien.<br />

Die Planungsdefizite hatten Ende der 80er-Jahre erhebliche negative Auswirkungen auf die Ma-<br />

terialversorgung. Die Kieswirtschaft erkannte das Problem und verlangte auf politischem Weg<br />

die erforderliche Planung. Am 14. September 1989 reichte der damalige Grossrat Peter Widmer<br />

(FDP, Spiez) eine entsprechende Motion ein. Am 3. November 1993 beschloss der Grosse Rat<br />

den benötigten Kredit.<br />

1.2 Zweck des <strong>Sachplan</strong>es<br />

Mit dem <strong>Sachplan</strong> <strong>ADT</strong> erfüllt der Regierungsrat die Motion Widmer und schafft damit - gestützt<br />

auf die Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung - die notwendigen Voraussetzungen und<br />

Rahmenbedingungen<br />

– für eine langfristig ausreichende, raumverträgliche, ökonomische und umweltschonende<br />

Versorgung mit natürlichen Baurohstoffen,<br />

– für eine raumverträgliche, ökonomische und umweltschonende Entsorgung der nicht wiederverwertbaren<br />

Bauabfälle,<br />

– für die planerische Sicherung der notwendigen <strong>Abbau</strong>- und <strong>Deponie</strong>reserven sowie<br />

– für eine zielorientierte und stufengerechte Zusammenarbeit der Planungs- und Bewilligungsbehörden<br />

und der <strong>Abbau</strong>- und <strong>Deponie</strong>unternehmungen.<br />

1.3 Gegenstand des <strong>Sachplan</strong>es<br />

Mit dem <strong>Sachplan</strong> <strong>ADT</strong> legt der Regierungsrat im Sinne von Art. 99 Abs.1 BauG die räumliche<br />

Entwicklung für die eng zusammenhängenden Bereiche <strong>Abbau</strong>, <strong>Deponie</strong> und <strong>Transporte</strong> fest. Insbesondere<br />

legt er die entsprechenden Ziele und Grundsätze fest, weist die kantonalen Aufgaben und<br />

Interessen aus und gibt Vorgaben für die nachgeordneten Planungsträger und für die Umsetzung.<br />

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