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1272<br />
tion die Wegbedingung von Gewährleistungen für Altlasten<br />
und anderen auf öffentlichrechtlichen Normen beruhenden<br />
Haftungen explizit aufzuführen.<br />
Bei einem rechtsgültigen Ausschluss der Gewährleistung<br />
des Käufers für auf öffentlichem Recht basierende Gewährleistungen<br />
stellt sich zudem die Frage, ob, wenn die Behörden<br />
Kosten aufgrund öffentlichrechtlicher Bestimmungen<br />
(wie beispielsweise Kosten für Altlastensanierungen) dem<br />
Verkäufer auferlegen, dieser beim Käufer hierfür zivilrechtlich<br />
Regress nehmen kann 13 . Nach der hier vertretenen Auffassung<br />
berechtigt die Wegbedingung der Gewährleistung<br />
des Verkäufers allein nicht zum Regress, da sie nur die Haftung<br />
des Verkäufers ausschliesst für den Fall, dass der Käufer<br />
an Stelle des Verkäufers belangt werden sollte. Sollte also<br />
im Fall der Auferlegung von Kosten auf den Verkäufer dieser<br />
einen Anspruch haben, sich dafür am Käufer schadlos zu<br />
halten, so ist dies explizit und zusätzlich zur entsprechenden<br />
Gewährleistungswegbedingung zu regeln.<br />
V. In der Praxis relevante Gewährleistungen<br />
und Zusicherungen<br />
Je bedeutender der Immobilienkauf, desto detaillierter und<br />
mehr auf den Einzelfall zugeschnitten sind in der Regel auch<br />
die Gewährleistungen und Zusicherungen. Welche Gewährleistungen<br />
und Zusicherungen im Immobilienkaufvertrag<br />
enthalten sind, bestimmen neben den besonderen Anliegen<br />
und der Verhandlungsposition der Parteien insbesondere die<br />
spezifischen Eigenschaften des Kaufobjekts, wie beispielsweise<br />
das Alter, der Zustand und die Nutzweise von Bauten,<br />
und die Ergebnisse der Due Diligence. In der Praxis sind insbesondere<br />
die nachfolgend aufgeführten Gewährleistungen<br />
wesentlich:<br />
1. Eigentum am Grundstück und<br />
beschränkte dingliche Rechte<br />
Grundsätzlich ergeben sich der Eigentümer des Grundstücks<br />
sowie der Bestand und die Inhaber beschränkter dinglicher<br />
Rechte daran aus dem Grundbuch. Soweit das eidgenössische<br />
Grundbuch, wie vom Gesetzgeber bei der Schaffung<br />
des ZGB beschlossen, eingeführt wurde, gilt das Prinzip<br />
des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs 14 . Für die bis<br />
13 Gem. dem Bundesgerichtsentscheid vom 9. Januar 1996,<br />
1A.158/1995, E. 3.b.cc., auszugsweise abgedruckt in ZBl 98<br />
(1997), 280 ff., schliesst die Auferlegung der Kosten durch eine<br />
Behörde nicht aus, dass der Belastete zivilrechtlich gegenüber<br />
einem Dritten Regress nimmt, sofern er glaubt, einen Anspruch<br />
darauf zu haben.<br />
14 Art. 973 ZGB; vgl. auch Daniela Bänziger-Compagnoni,<br />
Die Öffentlichkeit des Grundbuches – de lege lata – rechtsvergleichend<br />
– de lege ferenda, Diss. Zürich 1993, 11 ff.; Die-<br />
M a j a B a u m a n n<br />
AJP/PJA 10/2010<br />
zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs relevanten<br />
kantonalen Grundregister oder Grundprotokolle bzw. auf die<br />
kantonalen Übergangsregister findet das Prinzip des öffentlichen<br />
Glaubens nicht Anwendung, es sei denn, der Bundesrat<br />
genehmigte den Aufschub der Einführung des eidgenössischen<br />
Grundbuchs aufgrund genügender kantonaler Einrichtungen<br />
15 . In diesem Fall kommt den kantonalen Registern die<br />
Wirkung des eidgenössischen Grundbuchs zu 16 . In anderen<br />
Kantonen, wie beispielsweise Zürich, wurde das eidgenössische<br />
Grundbuch noch nicht flächendeckend eingeführt 17<br />
und besteht keine Genehmigung zum Aufschub durch den<br />
Bundesrat, so dass sich der Erwerber bei Grundstücken aus<br />
Gemeinden, bei denen das eidgenössische Grundbuch noch<br />
nicht eingeführt wurde, nicht auf das Prinzip des öffentlichen<br />
Glaubens verlassen kann. Insbesondere können vor<br />
dem 1. Januar 1912 18 entstandene Dienstbarkeiten oder andere<br />
beschränkte dingliche Rechte ohne Eintragung in den<br />
kantonalen Registern bestehen 19 .<br />
Daneben besteht die Gefahr, dass nach dem Datum des<br />
durch die Käuferschaft geprüften Grundbuchauszugs noch<br />
Eintragungen im Grundbuch erfolgen. Um diesem Problem<br />
beizukommen, kann einerseits bei Grundbuchämtern, die<br />
auch das Amtsnotariat beherbergen, nochmals anlässlich der<br />
Unterzeichnung des Kaufvertrages der Grundbucheintrag<br />
(und, sofern möglich, auch das Tagebuch) vor Ort geprüft<br />
werden. Andererseits sind Gewährleistungen von Seiten<br />
des Verkäufers im Kaufvertrag anzubringen, dass er alleiniger<br />
und rechtmässiger Eigentümer des Grundstücks ist und<br />
dass mit Ausnahme der zum Zeitpunkt des geprüften Grundbuchauszugs<br />
bestehenden Grundpfandrechte, Grundlasten<br />
und Dienstbarkeiten keine weiteren beschränkten dinglichen<br />
Rechte am Grundstück bestehen.<br />
Da zudem Bauhandwerkerpfandrechte bis zu drei Monate<br />
nach Fertigstellung der Arbeiten im Grundbuch eingetragen<br />
werden können 20 , ist eine Regelung betreffend Bauhandwerkerpfandrechte,<br />
die erst nach der Eigentumsübertragung<br />
eingetragen wurden, aber auf durch den Verkäufer (bzw.<br />
ter Zobl, Grundbuchrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2004,<br />
N 123 ff.; Pascal Simonius/Thomas Sutter, Schweizerisches<br />
Immobiliarsachenrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1995, § 8<br />
N 60 ff.; je m.w.H.<br />
15 Art. 46 Abs. 1 SchlT ZGB.<br />
16 Art. 46 Abs. 1 SchlT ZGB; dies ist in den Kantonen Basel-<br />
Stadt, Genf, Neuenburg und Schwyz der Fall (vgl. Simonius/<br />
Sutter [FN 14], §6 N 28).<br />
17 Vgl. zum Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs<br />
im Kanton Zürich: (zuletzt besucht am 23. Juli 2010).<br />
18 Vgl. Art. 61 SchlT ZGB.<br />
19 Ab Inkrafttreten des ZGB konnten solche Rechte nur noch gemäss<br />
den sachenrechtlichen Bestimmungen des ZGB und somit<br />
nicht mehr ohne Eintragung in den entsprechenden kantonalen<br />
Einrichtungen entstehen.<br />
20 Art. 839 Abs. 2 ZGB.