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1272<br />

tion die Wegbedingung von Gewährleistungen für Altlasten<br />

und anderen auf öffentlichrechtlichen Normen beruhenden<br />

Haftungen explizit aufzuführen.<br />

Bei einem rechtsgültigen Ausschluss der Gewährleistung<br />

des Käufers für auf öffentlichem Recht basierende Gewährleistungen<br />

stellt sich zudem die Frage, ob, wenn die Behörden<br />

Kosten aufgrund öffentlichrechtlicher Bestimmungen<br />

(wie beispielsweise Kosten für Altlastensanierungen) dem<br />

Verkäufer auferlegen, dieser beim Käufer hierfür zivilrechtlich<br />

Regress nehmen kann 13 . Nach der hier vertretenen Auffassung<br />

berechtigt die Wegbedingung der Gewährleistung<br />

des Verkäufers allein nicht zum Regress, da sie nur die Haftung<br />

des Verkäufers ausschliesst für den Fall, dass der Käufer<br />

an Stelle des Verkäufers belangt werden sollte. Sollte also<br />

im Fall der Auferlegung von Kosten auf den Verkäufer dieser<br />

einen Anspruch haben, sich dafür am Käufer schadlos zu<br />

halten, so ist dies explizit und zusätzlich zur entsprechenden<br />

Gewährleistungswegbedingung zu regeln.<br />

V. In der Praxis relevante Gewährleistungen<br />

und Zusicherungen<br />

Je bedeutender der Immobilienkauf, desto detaillierter und<br />

mehr auf den Einzelfall zugeschnitten sind in der Regel auch<br />

die Gewährleistungen und Zusicherungen. Welche Gewährleistungen<br />

und Zusicherungen im Immobilienkaufvertrag<br />

enthalten sind, bestimmen neben den besonderen Anliegen<br />

und der Verhandlungsposition der Parteien insbesondere die<br />

spezifischen Eigenschaften des Kaufobjekts, wie beispielsweise<br />

das Alter, der Zustand und die Nutzweise von Bauten,<br />

und die Ergebnisse der Due Diligence. In der Praxis sind insbesondere<br />

die nachfolgend aufgeführten Gewährleistungen<br />

wesentlich:<br />

1. Eigentum am Grundstück und<br />

beschränkte dingliche Rechte<br />

Grundsätzlich ergeben sich der Eigentümer des Grundstücks<br />

sowie der Bestand und die Inhaber beschränkter dinglicher<br />

Rechte daran aus dem Grundbuch. Soweit das eidgenössische<br />

Grundbuch, wie vom Gesetzgeber bei der Schaffung<br />

des ZGB beschlossen, eingeführt wurde, gilt das Prinzip<br />

des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs 14 . Für die bis<br />

13 Gem. dem Bundesgerichtsentscheid vom 9. Januar 1996,<br />

1A.158/1995, E. 3.b.cc., auszugsweise abgedruckt in ZBl 98<br />

(1997), 280 ff., schliesst die Auferlegung der Kosten durch eine<br />

Behörde nicht aus, dass der Belastete zivilrechtlich gegenüber<br />

einem Dritten Regress nimmt, sofern er glaubt, einen Anspruch<br />

darauf zu haben.<br />

14 Art. 973 ZGB; vgl. auch Daniela Bänziger-Compagnoni,<br />

Die Öffentlichkeit des Grundbuches – de lege lata – rechtsvergleichend<br />

– de lege ferenda, Diss. Zürich 1993, 11 ff.; Die-<br />

M a j a B a u m a n n<br />

AJP/PJA 10/2010<br />

zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs relevanten<br />

kantonalen Grundregister oder Grundprotokolle bzw. auf die<br />

kantonalen Übergangsregister findet das Prinzip des öffentlichen<br />

Glaubens nicht Anwendung, es sei denn, der Bundesrat<br />

genehmigte den Aufschub der Einführung des eidgenössischen<br />

Grundbuchs aufgrund genügender kantonaler Einrichtungen<br />

15 . In diesem Fall kommt den kantonalen Registern die<br />

Wirkung des eidgenössischen Grundbuchs zu 16 . In anderen<br />

Kantonen, wie beispielsweise Zürich, wurde das eidgenössische<br />

Grundbuch noch nicht flächendeckend eingeführt 17<br />

und besteht keine Genehmigung zum Aufschub durch den<br />

Bundesrat, so dass sich der Erwerber bei Grundstücken aus<br />

Gemeinden, bei denen das eidgenössische Grundbuch noch<br />

nicht eingeführt wurde, nicht auf das Prinzip des öffentlichen<br />

Glaubens verlassen kann. Insbesondere können vor<br />

dem 1. Januar 1912 18 entstandene Dienstbarkeiten oder andere<br />

beschränkte dingliche Rechte ohne Eintragung in den<br />

kantonalen Registern bestehen 19 .<br />

Daneben besteht die Gefahr, dass nach dem Datum des<br />

durch die Käuferschaft geprüften Grundbuchauszugs noch<br />

Eintragungen im Grundbuch erfolgen. Um diesem Problem<br />

beizukommen, kann einerseits bei Grundbuchämtern, die<br />

auch das Amtsnotariat beherbergen, nochmals anlässlich der<br />

Unterzeichnung des Kaufvertrages der Grundbucheintrag<br />

(und, sofern möglich, auch das Tagebuch) vor Ort geprüft<br />

werden. Andererseits sind Gewährleistungen von Seiten<br />

des Verkäufers im Kaufvertrag anzubringen, dass er alleiniger<br />

und rechtmässiger Eigentümer des Grundstücks ist und<br />

dass mit Ausnahme der zum Zeitpunkt des geprüften Grundbuchauszugs<br />

bestehenden Grundpfandrechte, Grundlasten<br />

und Dienstbarkeiten keine weiteren beschränkten dinglichen<br />

Rechte am Grundstück bestehen.<br />

Da zudem Bauhandwerkerpfandrechte bis zu drei Monate<br />

nach Fertigstellung der Arbeiten im Grundbuch eingetragen<br />

werden können 20 , ist eine Regelung betreffend Bauhandwerkerpfandrechte,<br />

die erst nach der Eigentumsübertragung<br />

eingetragen wurden, aber auf durch den Verkäufer (bzw.<br />

ter Zobl, Grundbuchrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2004,<br />

N 123 ff.; Pascal Simonius/Thomas Sutter, Schweizerisches<br />

Immobiliarsachenrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1995, § 8<br />

N 60 ff.; je m.w.H.<br />

15 Art. 46 Abs. 1 SchlT ZGB.<br />

16 Art. 46 Abs. 1 SchlT ZGB; dies ist in den Kantonen Basel-<br />

Stadt, Genf, Neuenburg und Schwyz der Fall (vgl. Simonius/<br />

Sutter [FN 14], §6 N 28).<br />

17 Vgl. zum Stand der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs<br />

im Kanton Zürich: (zuletzt besucht am 23. Juli 2010).<br />

18 Vgl. Art. 61 SchlT ZGB.<br />

19 Ab Inkrafttreten des ZGB konnten solche Rechte nur noch gemäss<br />

den sachenrechtlichen Bestimmungen des ZGB und somit<br />

nicht mehr ohne Eintragung in den entsprechenden kantonalen<br />

Einrichtungen entstehen.<br />

20 Art. 839 Abs. 2 ZGB.

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