Wegweiser Radiologie KVB
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6. die Mitteilung an die zuständige Behörde:<br />
� Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfungen,<br />
Qualitätssicherung<br />
� Feststellung von ständigen, ungerechtfertigten Überschreitungen der diagnostischen Referenzwerte,<br />
� die Kontrolle der Umsetzung der Vorschläge der Ärztlichen Stelle zur Optimierung der Strahlungsanwendung,<br />
� die unverzügliche Mitteilung an die Behörde in Fällen, in denen sie aufsichtsrechtliche Maßnahmen für<br />
notwendig hält, insbesondere, wenn eine unmittelbare Gefährdung von Patienten zu befürchten ist.<br />
Anzufordernde Prüfungsunterlagen durch die Ärztliche Stelle<br />
Die Ärztliche Stelle fordert vom Strahlenschutzverantwortlichen Unterlagen an, die vor allem Aufschlüsse über den<br />
technischen Stand der Einrichtung, die eingesetzte Untersuchungstechnik, die diagnostische Bildqualität, die Höhe<br />
der Strahlenexposition, die Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte und die Anwendung der Strahlenschutzmaßnahmen<br />
liefern sollen. Darüber hinaus ist die rechtfertigende Indikation anzugeben. Der ärztliche Befund<br />
kann angefordert werden.<br />
Folgende Unterlagen können durch die Ärztliche Stelle angefordert werden:<br />
1. Genehmigung nach § 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 RöV gegebenenfalls in Verbindung mit § 28a RöV,<br />
2. Protokolle und Prüfkörperaufnahmen der Abnahmeprüfungen beziehungsweise Teilabnahmeprüfungen mit<br />
Bezugswerten für die Konstanzprüfungen,<br />
3. Berichte der Sachverständigen über Strahlenschutzprüfungen nach § 4 oder § 18 sowie nach § 3 Abs. 2 Ziffer<br />
5 RöV,<br />
4. Protokolle und Prüfkörperaufnahmen der Konstanzprüfungen der Röntgeneinrichtungen und der digitalen<br />
Systeme je nach zeitlichem Prüfungsabstand über einen Zeitraum von bis zu 9 Monaten (mindestens aber von<br />
drei Konstanzprüfungen), bei Bedarf von bis zu 24 Monaten,<br />
5. Unterlagen zur Konsistenz und Vollständigkeit von transferierten Bilddaten im Gesamtsystem der bildgebenden<br />
Systeme,<br />
6. Protokolle und Sensitometerstreifen der arbeitstäglichen Qualitätssicherung der Filmverarbeitung aus dem<br />
gleichen Zeitraum wie unter Punkt 4 aufgeführt (aus diesem Zeitraum sollen auch die Patientenaufnahmen<br />
unter Punkt 11 gewählt werden),<br />
7. schriftliche Arbeitsanweisungen (zum Beispiel Belichtungstabelle) für häufig vorgenommene Röntgenuntersuchungen<br />
nach § 18 Abs. 2 RöV einschließlich Computertomogrammen und anderer spezieller strahlendiagnostischer<br />
Techniken,<br />
8. das Betriebsbuch nach § 15a Nr. 4 RöV über aufgetretene Zwischenfälle, Wartungen und Reparaturen, sofern<br />
von der Behörde gefordert,<br />
<strong>Wegweiser</strong> <strong>Radiologie</strong><br />
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