Ausgabe_1_2007 - IHK Gießen Friedberg
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(4) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Angestellten und<br />
Arbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Vertreter seine Befugnisse aus.<br />
§ 6 Vertretung<br />
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer rechtsgeschäftlich<br />
und gerichtlich, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes<br />
vorsehen.<br />
(2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der<br />
Hauptgeschäftsführer durch einen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer.<br />
(3) Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt dem Hauptgeschäftsführer<br />
allein; er kann durch einen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer<br />
vertreten werden.<br />
§ 7 Rechnungswesen<br />
(1) Das Geschäftsjahr der Kammer ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium<br />
den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer<br />
überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten<br />
Wirtschaftsplanes.<br />
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer<br />
Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.<br />
Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der<br />
Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.<br />
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung<br />
zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers<br />
nachzusuchen.<br />
(5) Alles Weitere regelt das Finanzstatut.<br />
§ 8 Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder<br />
Persönlichkeiten, die sich um die Kammer und die Wirtschaft im Kammerbezirk<br />
besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vollversammlung<br />
zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung und, sofern sie Präsidenten<br />
waren, zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenpräsidenten<br />
haben das Recht, als Gäste an Sitzungen des Präsidiums und der Vollversammlung<br />
teilzunehmen, Ehrenmitglieder haben das Recht, als Gäste an den<br />
Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen.<br />
§ 9 Veröffentlichungsorgan<br />
Veröffentlichungsorgan der Kammer ist ihr unter dem Titel „Wirtschaftsmagazin<br />
der Industrie- und Handelskammer <strong>Gießen</strong>–<strong>Friedberg</strong>“ erscheinendes<br />
Magazin.<br />
Anzeigenschluss<br />
<strong>Ausgabe</strong> Februar <strong>2007</strong>:<br />
15. Januar <strong>2007</strong><br />
■ Aus- und Weiterbildung<br />
<strong>IHK</strong>-Service<br />
§ 10 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt zum 1. Januar <strong>2007</strong>, zukünftige Änderungen treten am<br />
Tagen nach ihrer Veröffentlichung – jeweils nach ministerieller Genehmigung<br />
– in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fassung vom 1. April 1999, zuletzt<br />
geändert durch den Beschluss der Vollversammlung vom 16. September 2003<br />
außer Kraft.<br />
35390 <strong>Gießen</strong>, den 29. November 2006<br />
Industrie- und Handelskammer <strong>Gießen</strong>–<strong>Friedberg</strong><br />
Dr. Wolgang Maaß Dr. Matthias Leder<br />
Präsident Hauptgeschäftsführer<br />
Genehmigungsbescheid erteilt am 15. Dezember 2006<br />
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung<br />
Im Auftrag<br />
gez. Elzer<br />
Die vorstehende <strong>IHK</strong>-Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Wirtschaftsmagazin<br />
der Industrie- und Handelskammer <strong>Gießen</strong>–<strong>Friedberg</strong> veröffentlicht.<br />
35390 <strong>Gießen</strong>, den 2. Januar <strong>2007</strong><br />
Dr. Wolgang Maaß Dr. Matthias Leder<br />
Präsident Hauptgeschäftsführer<br />
www.giessen-friedberg.ihk.de · 1/<strong>2007</strong><br />
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