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Ausgabe_1_2007 - IHK Gießen Friedberg

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(4) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Angestellten und<br />

Arbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Vertreter seine Befugnisse aus.<br />

§ 6 Vertretung<br />

(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer rechtsgeschäftlich<br />

und gerichtlich, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes<br />

vorsehen.<br />

(2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der<br />

Hauptgeschäftsführer durch einen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer.<br />

(3) Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt dem Hauptgeschäftsführer<br />

allein; er kann durch einen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer<br />

vertreten werden.<br />

§ 7 Rechnungswesen<br />

(1) Das Geschäftsjahr der Kammer ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium<br />

den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer<br />

überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten<br />

Wirtschaftsplanes.<br />

(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer<br />

Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.<br />

Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der<br />

Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.<br />

(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung<br />

zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers<br />

nachzusuchen.<br />

(5) Alles Weitere regelt das Finanzstatut.<br />

§ 8 Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder<br />

Persönlichkeiten, die sich um die Kammer und die Wirtschaft im Kammerbezirk<br />

besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vollversammlung<br />

zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung und, sofern sie Präsidenten<br />

waren, zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenpräsidenten<br />

haben das Recht, als Gäste an Sitzungen des Präsidiums und der Vollversammlung<br />

teilzunehmen, Ehrenmitglieder haben das Recht, als Gäste an den<br />

Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen.<br />

§ 9 Veröffentlichungsorgan<br />

Veröffentlichungsorgan der Kammer ist ihr unter dem Titel „Wirtschaftsmagazin<br />

der Industrie- und Handelskammer <strong>Gießen</strong>–<strong>Friedberg</strong>“ erscheinendes<br />

Magazin.<br />

Anzeigenschluss<br />

<strong>Ausgabe</strong> Februar <strong>2007</strong>:<br />

15. Januar <strong>2007</strong><br />

■ Aus- und Weiterbildung<br />

<strong>IHK</strong>-Service<br />

§ 10 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt zum 1. Januar <strong>2007</strong>, zukünftige Änderungen treten am<br />

Tagen nach ihrer Veröffentlichung – jeweils nach ministerieller Genehmigung<br />

– in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fassung vom 1. April 1999, zuletzt<br />

geändert durch den Beschluss der Vollversammlung vom 16. September 2003<br />

außer Kraft.<br />

35390 <strong>Gießen</strong>, den 29. November 2006<br />

Industrie- und Handelskammer <strong>Gießen</strong>–<strong>Friedberg</strong><br />

Dr. Wolgang Maaß Dr. Matthias Leder<br />

Präsident Hauptgeschäftsführer<br />

Genehmigungsbescheid erteilt am 15. Dezember 2006<br />

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung<br />

Im Auftrag<br />

gez. Elzer<br />

Die vorstehende <strong>IHK</strong>-Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Wirtschaftsmagazin<br />

der Industrie- und Handelskammer <strong>Gießen</strong>–<strong>Friedberg</strong> veröffentlicht.<br />

35390 <strong>Gießen</strong>, den 2. Januar <strong>2007</strong><br />

Dr. Wolgang Maaß Dr. Matthias Leder<br />

Präsident Hauptgeschäftsführer<br />

www.giessen-friedberg.ihk.de · 1/<strong>2007</strong><br />

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