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Zwischen Aller und Oker - Samtgemeinde Meinersen

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<strong>Meinersen</strong> – 9 – Nr. 09/2012<br />

Ab 01.01.2012 gilt das neue<br />

Niedersächsische Gaststättengesetz<br />

(NGastG)<br />

Am 01.01.2012 ist das „Niedersächsische Gaststättengesetz“ (NGastG)<br />

in Kraft getreten.<br />

Danach müssen Gastronomen künftig nur noch der Anzeigepflicht für<br />

ihren Gewerbebetrieb nachkommen. Bisher war eine Gaststättenerlaubnis<br />

erforderlich.<br />

Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes muss mindestens vier Wochen<br />

vor der Eröffnung bei der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong>, Hauptstraße<br />

1, 38536 <strong>Meinersen</strong> im Ordnungsamt, Zimmer 3.4 angezeigt<br />

werden. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nur für kurze Zeit ausgeübt<br />

werden soll.<br />

Die Anzeigepflicht besteht auch für die früheren, vorläufigen Gestattungen<br />

nach § 12 GastG, das betrifft nicht nur gewerbliche<br />

Veranstaltungen sondern auch Veranstaltungen die durch Vereine<br />

oder Privatpersonen durchgeführt werden.<br />

Werden alkoholische Getränke angeboten wird der Gewerbetreibende<br />

auf seine Zuverlässigkeit überprüft. Zu diesem Zweck ist bei der Anzeige<br />

des Gaststättenbetriebes ein Führungszeugnis (Belegart 0) <strong>und</strong> ein<br />

Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) vorzulegen.<br />

Den Vordruck zur Anzeigepflicht hält das Ordnungsamt Zimmer 3.4<br />

oder die Außenstellen der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong> bereit. Außerdem<br />

ist er unter www.sg-meinersen.de (Rubrik Formulare) erhältlich.<br />

Für Fragen steht das Ordnungsamt unter der Telefonnummer 05372<br />

89-319 zur Verfügung<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong> <strong>Meinersen</strong>, den 18. Juli 2012<br />

Bekanntmachung<br />

34. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong><br />

- wie in der Anlage dargestellt<br />

Der <strong>Samtgemeinde</strong>ausschuss hat dem Entwurf des Bauleitplans <strong>und</strong><br />

der Begründung einschließlich Umweltbericht unter Berücksichtigung<br />

der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß<br />

§ 3 Abs. 1 BauGB <strong>und</strong> aus der Beteiligung der Behörden <strong>und</strong> sonstiger<br />

Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt<br />

<strong>und</strong> die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.<br />

Die Beteiligung der Behörden <strong>und</strong> sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />

gem. § 4 Abs. 2 BauGB <strong>und</strong> der benachbarten Gemeinden gem. § 2<br />

Abs. 2 BauGB wird gem. § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchgeführt.<br />

Ziel der Planung:<br />

Im Osten von <strong>Meinersen</strong> soll eine Wohnbaufläche entwickelt werden.<br />

Die Auslegung des Planentwurfs mit Begründung <strong>und</strong> Umweltbericht<br />

findet in der Zeit<br />

vom 30. Juli bis 31. August 2012<br />

in der Verwaltung der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong>, Bauamt, Hauptstraße<br />

1, 38536 <strong>Meinersen</strong> während der Dienstst<strong>und</strong>en statt.<br />

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:<br />

• Landschaftsrahmenplan des Landkreises Gifhorn<br />

• Entwicklungskonzept der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong>,<br />

• Stellungnahmen des Landkreis Gifhorn <strong>und</strong> des Wasserverband<br />

Gifhorn zur Oberflächen- <strong>und</strong> zur Schmutzwasserentwässerung sowie<br />

zur Lage im geplanten Trinkwasserschutzgebiet Ettenbüttel,<br />

• Stellungnahmen des Landkreis Gifhorn <strong>und</strong> der NLStBV zum Verkehrslärm<br />

• Stellungnahme des Landkreis Gifhorn zu den Emissionen des benachbarten<br />

Einkaufszentrums<br />

Innerhalb der o. g. Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der<br />

<strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong> vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene<br />

Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB <strong>und</strong> § 4a<br />

Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt<br />

bleiben.

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