Zwischen Aller und Oker - Samtgemeinde Meinersen
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<strong>Meinersen</strong> – 9 – Nr. 09/2012<br />
Ab 01.01.2012 gilt das neue<br />
Niedersächsische Gaststättengesetz<br />
(NGastG)<br />
Am 01.01.2012 ist das „Niedersächsische Gaststättengesetz“ (NGastG)<br />
in Kraft getreten.<br />
Danach müssen Gastronomen künftig nur noch der Anzeigepflicht für<br />
ihren Gewerbebetrieb nachkommen. Bisher war eine Gaststättenerlaubnis<br />
erforderlich.<br />
Die Anzeige eines Gaststättenbetriebes muss mindestens vier Wochen<br />
vor der Eröffnung bei der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong>, Hauptstraße<br />
1, 38536 <strong>Meinersen</strong> im Ordnungsamt, Zimmer 3.4 angezeigt<br />
werden. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nur für kurze Zeit ausgeübt<br />
werden soll.<br />
Die Anzeigepflicht besteht auch für die früheren, vorläufigen Gestattungen<br />
nach § 12 GastG, das betrifft nicht nur gewerbliche<br />
Veranstaltungen sondern auch Veranstaltungen die durch Vereine<br />
oder Privatpersonen durchgeführt werden.<br />
Werden alkoholische Getränke angeboten wird der Gewerbetreibende<br />
auf seine Zuverlässigkeit überprüft. Zu diesem Zweck ist bei der Anzeige<br />
des Gaststättenbetriebes ein Führungszeugnis (Belegart 0) <strong>und</strong> ein<br />
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) vorzulegen.<br />
Den Vordruck zur Anzeigepflicht hält das Ordnungsamt Zimmer 3.4<br />
oder die Außenstellen der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong> bereit. Außerdem<br />
ist er unter www.sg-meinersen.de (Rubrik Formulare) erhältlich.<br />
Für Fragen steht das Ordnungsamt unter der Telefonnummer 05372<br />
89-319 zur Verfügung<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong> <strong>Meinersen</strong>, den 18. Juli 2012<br />
Bekanntmachung<br />
34. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong><br />
- wie in der Anlage dargestellt<br />
Der <strong>Samtgemeinde</strong>ausschuss hat dem Entwurf des Bauleitplans <strong>und</strong><br />
der Begründung einschließlich Umweltbericht unter Berücksichtigung<br />
der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß<br />
§ 3 Abs. 1 BauGB <strong>und</strong> aus der Beteiligung der Behörden <strong>und</strong> sonstiger<br />
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt<br />
<strong>und</strong> die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.<br />
Die Beteiligung der Behörden <strong>und</strong> sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />
gem. § 4 Abs. 2 BauGB <strong>und</strong> der benachbarten Gemeinden gem. § 2<br />
Abs. 2 BauGB wird gem. § 4 a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchgeführt.<br />
Ziel der Planung:<br />
Im Osten von <strong>Meinersen</strong> soll eine Wohnbaufläche entwickelt werden.<br />
Die Auslegung des Planentwurfs mit Begründung <strong>und</strong> Umweltbericht<br />
findet in der Zeit<br />
vom 30. Juli bis 31. August 2012<br />
in der Verwaltung der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong>, Bauamt, Hauptstraße<br />
1, 38536 <strong>Meinersen</strong> während der Dienstst<strong>und</strong>en statt.<br />
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:<br />
• Landschaftsrahmenplan des Landkreises Gifhorn<br />
• Entwicklungskonzept der <strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong>,<br />
• Stellungnahmen des Landkreis Gifhorn <strong>und</strong> des Wasserverband<br />
Gifhorn zur Oberflächen- <strong>und</strong> zur Schmutzwasserentwässerung sowie<br />
zur Lage im geplanten Trinkwasserschutzgebiet Ettenbüttel,<br />
• Stellungnahmen des Landkreis Gifhorn <strong>und</strong> der NLStBV zum Verkehrslärm<br />
• Stellungnahme des Landkreis Gifhorn zu den Emissionen des benachbarten<br />
Einkaufszentrums<br />
Innerhalb der o. g. Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der<br />
<strong>Samtgemeinde</strong> <strong>Meinersen</strong> vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene<br />
Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB <strong>und</strong> § 4a<br />
Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt<br />
bleiben.