Kulturgüterschutz – Kunstrecht – Kulturrecht - Hodler Rechtsanwälte
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III. Zuständigkeiten der Gerichte im Kunsthandel nach revidiertem<br />
Lugano-Übereinkommen im Einzelnen<br />
1. Einleitende Bemerkungen<br />
Treten bei der Abwicklung und Erfüllung von Vermittlungsverträgen im internationalen<br />
Kunsthandel Probleme auf, ist nach dem Entschluss zu einer gerichtlichen<br />
Durchsetzung von Ansprüchen vordringlich die Frage zu klären, vor welchem<br />
Gericht die entsprechende Klage durchgesetzt werden soll.<br />
Die nachfolgenden Ausführungen setzen voraus, dass die involvierten Parteien<br />
für die strittige Angelegenheit keine gültige und in der Sache anwendbare Gerichtsstandsvereinbarung<br />
getroffen haben, sich die beklagte Partei nicht vorbehaltlos<br />
auf ein Gerichtsverfahren vor einem eigentlich unzuständigen Gericht<br />
eingelassen hat oder nicht spezielle Umstände (wie vorsorgliche Massnahmen,<br />
akzessorische Anknüpfung der Zuständigkeit an die Hauptsache) eine andere Gerichtszuständigkeit<br />
rechtfertigen.<br />
Im Weiteren wird davon ausgegangen, dass eine Galerie oder ein Auktionshaus<br />
(nachfolgend allgemein „Kunsthändler“) ihre Vermittlungstätigkeiten einem<br />
kunstinteressierten Käufer oder Verkäufer anbieten, der nicht im gleichen<br />
Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Ansonsten liegt in der Regel erst gar kein<br />
Sachverhalt mit Auslandsberührung vor und kommen dementsprechend auch die<br />
Zuständigkeitsregelungen des Lugano-Übereinkommens und des IPRG erst gar<br />
nicht zur Anwendung. 10<br />
2. Allgemeine Zuständigkeit<br />
a) Kunsthändler mit Wohnsitz / Sitz in der Schweiz<br />
Hat der Kunsthändler seinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz und befindet<br />
sich der vertragsbrüchige Auftraggeber im Ausland, kann er seine Forderung zunächst<br />
immer beim Gericht am ausländischen Wohnsitz oder Sitz des Beklagten<br />
geltend machen.<br />
10 Vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 IPRG. Siehe zum Thema des „Auslandssachverhalts“ auch<br />
Keller / Siehr, Allgemeine Lehren des internationalen Privatrechts, Zürich 1986, 254 ff.<br />
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