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Kulturgüterschutz – Kunstrecht – Kulturrecht - Hodler Rechtsanwälte

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III. Zuständigkeiten der Gerichte im Kunsthandel nach revidiertem<br />

Lugano-Übereinkommen im Einzelnen<br />

1. Einleitende Bemerkungen<br />

Treten bei der Abwicklung und Erfüllung von Vermittlungsverträgen im internationalen<br />

Kunsthandel Probleme auf, ist nach dem Entschluss zu einer gerichtlichen<br />

Durchsetzung von Ansprüchen vordringlich die Frage zu klären, vor welchem<br />

Gericht die entsprechende Klage durchgesetzt werden soll.<br />

Die nachfolgenden Ausführungen setzen voraus, dass die involvierten Parteien<br />

für die strittige Angelegenheit keine gültige und in der Sache anwendbare Gerichtsstandsvereinbarung<br />

getroffen haben, sich die beklagte Partei nicht vorbehaltlos<br />

auf ein Gerichtsverfahren vor einem eigentlich unzuständigen Gericht<br />

eingelassen hat oder nicht spezielle Umstände (wie vorsorgliche Massnahmen,<br />

akzessorische Anknüpfung der Zuständigkeit an die Hauptsache) eine andere Gerichtszuständigkeit<br />

rechtfertigen.<br />

Im Weiteren wird davon ausgegangen, dass eine Galerie oder ein Auktionshaus<br />

(nachfolgend allgemein „Kunsthändler“) ihre Vermittlungstätigkeiten einem<br />

kunstinteressierten Käufer oder Verkäufer anbieten, der nicht im gleichen<br />

Staat seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Ansonsten liegt in der Regel erst gar kein<br />

Sachverhalt mit Auslandsberührung vor und kommen dementsprechend auch die<br />

Zuständigkeitsregelungen des Lugano-Übereinkommens und des IPRG erst gar<br />

nicht zur Anwendung. 10<br />

2. Allgemeine Zuständigkeit<br />

a) Kunsthändler mit Wohnsitz / Sitz in der Schweiz<br />

Hat der Kunsthändler seinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz und befindet<br />

sich der vertragsbrüchige Auftraggeber im Ausland, kann er seine Forderung zunächst<br />

immer beim Gericht am ausländischen Wohnsitz oder Sitz des Beklagten<br />

geltend machen.<br />

10 Vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 IPRG. Siehe zum Thema des „Auslandssachverhalts“ auch<br />

Keller / Siehr, Allgemeine Lehren des internationalen Privatrechts, Zürich 1986, 254 ff.<br />

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