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Kulturgüterschutz – Kunstrecht – Kulturrecht - Hodler Rechtsanwälte

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ung und wurden die eigentlichen Gerichtsstandsbestimmungen neu in Art. 16<br />

und 17 revLugÜ wortgetreu übernommen.<br />

Demgegenüber wurde mit der Revision aber der sachliche Anwendungsbereich<br />

dieser Zuständigkeitsnormen erweitert, hauptsächlich um neue Kommunikationsmittel<br />

(namentlich das Internet) und neue Vertragsabschlussformen. 36 So<br />

werden inskünftig nicht nur Dienstleistungs- und Warenkaufverträge, sondern<br />

jede Art von Verbraucherverträgen (also auch Innominatverträge) erfasst, womit<br />

sich inskünftig kontroverse Fragen rund um die Auslegung des Begriffs des<br />

Dienstleistungsvertrags erübrigen. 37<br />

Dabei lautet der hier relevante Art. 15 Nr. 1 lit. c revLugÜ auszugsweise wie<br />

folgt:<br />

„Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den [...] der Verbraucher, zu einem<br />

Zweck geschlossen hat, der nicht [seiner] beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit<br />

[...] zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit<br />

[...] nach diesem Abschnitt, [...],<br />

� wenn der andere Vertragspartner [...] eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt<br />

oder<br />

� eine solche auf irgendeinem Wege auf [den] Staat [des Verbrauchers] ausrichtet und der<br />

Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“<br />

c) Zum Anwendungsbereich im Einzelnen<br />

Somit ist für die Anwendbarkeit des Konsumentengerichtsstands auch nach der<br />

Revision des Lugano-Übereinkommens eine Marktbearbeitung im Wohnsitzstaat<br />

des Konsumenten erforderlich, muss das Angebot des Anbieters öffentlich und<br />

dem Konsumenten somit ohne weiteres zugänglich sein und muss dem Konsumenten<br />

dabei Gelegenheit gegeben werden, von seinem Wohnsitzstaat aus mit<br />

dem Anbieter einen Vertrag einzugehen. 38 Im Vergleich zum bisherigen Wortlaut<br />

wurde Art. 15 Abs. 1 lit. c revLugÜ 39 ansonsten aber offener formuliert.<br />

36 Art. 15 Nr. 1 lit. c revLugÜ. Demgegenüber wurden die bisher in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1<br />

und 2 LugÜ geregelten Tatbestände der Teilzahlungs- und Kreditgeschäfte unverändert in<br />

Art. 15 Nr. 1 lit. a und lit. b revLugÜ übernommen; vgl. auch Erläuternder Bericht 2008,<br />

14.<br />

37 Erläuternder Bericht 2008, 14.<br />

38 Erläuternder Bericht 2008, 15.<br />

39 Die bisherigen Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a und lit. b LugÜ verlangten für die Anwendbarkeit<br />

des Konsumentengerichtsstandes ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des<br />

Anbieters im Wohnsitzstaat des Verbrauchers sowie einen Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat<br />

des Verbrauchers.<br />

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