Kulturgüterschutz – Kunstrecht – Kulturrecht - Hodler Rechtsanwälte
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schlagspreises und auch die Wirksamkeit insbesondere der Freizeichnungsklauseln<br />
in den Conditions of Sale des Versteigerers. 41<br />
V. Schlussbemerkung<br />
Die fortschreitende Internationalisierung der Märkte und das weltweite Agieren<br />
von Kunstkäufern und -verkäufern weckt das stete grenzüberschreitende Interesse<br />
an den rechtlichen Rahmenbedingungen, die an den jeweiligen Kunsthandelszentren<br />
bestehen. Aus dem kontinentalen Blickwinkel ist das englische Auktionsrecht<br />
durch die besonderen Eigenheiten der englischen Rechtsordnung geprägt.<br />
Vor allem eine große Zahl von Präzedenzfällen führt zu einer Konkretisierung<br />
des englischen „Auctions Law“. Der englische Versteigerer steht als Mittler<br />
zwischen Einlieferer und Ersteigerer, die Conditions of Sale der Auktionshäuser<br />
enthalten zum Teil sehr detaillierte und weitgehende Regelungen, häufig allerdings<br />
abhängig von Größe und Tätigkeitsbereich des Auktionshauses, wodurch<br />
die individuellen Rechtsverhältnisse oftmals erheblich durch die Voraussetzungen<br />
des konkreten Einzelfalles bedingt werden.<br />
41 Vgl. Lewinson/Harvey (Fn. 21), Kap. 17, S. 25. Das englische Recht schränkt den<br />
Verbraucherschutz bei Auktionen ein: Käufer auf einer Auktion fallen nicht unter den<br />
Verbraucherbegriff von s. 12(2) Unfair Contract Terms Act 1977.<br />
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