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Kulturgüterschutz – Kunstrecht – Kulturrecht - Hodler Rechtsanwälte

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schlagspreises und auch die Wirksamkeit insbesondere der Freizeichnungsklauseln<br />

in den Conditions of Sale des Versteigerers. 41<br />

V. Schlussbemerkung<br />

Die fortschreitende Internationalisierung der Märkte und das weltweite Agieren<br />

von Kunstkäufern und -verkäufern weckt das stete grenzüberschreitende Interesse<br />

an den rechtlichen Rahmenbedingungen, die an den jeweiligen Kunsthandelszentren<br />

bestehen. Aus dem kontinentalen Blickwinkel ist das englische Auktionsrecht<br />

durch die besonderen Eigenheiten der englischen Rechtsordnung geprägt.<br />

Vor allem eine große Zahl von Präzedenzfällen führt zu einer Konkretisierung<br />

des englischen „Auctions Law“. Der englische Versteigerer steht als Mittler<br />

zwischen Einlieferer und Ersteigerer, die Conditions of Sale der Auktionshäuser<br />

enthalten zum Teil sehr detaillierte und weitgehende Regelungen, häufig allerdings<br />

abhängig von Größe und Tätigkeitsbereich des Auktionshauses, wodurch<br />

die individuellen Rechtsverhältnisse oftmals erheblich durch die Voraussetzungen<br />

des konkreten Einzelfalles bedingt werden.<br />

41 Vgl. Lewinson/Harvey (Fn. 21), Kap. 17, S. 25. Das englische Recht schränkt den<br />

Verbraucherschutz bei Auktionen ein: Käufer auf einer Auktion fallen nicht unter den<br />

Verbraucherbegriff von s. 12(2) Unfair Contract Terms Act 1977.<br />

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