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Kulturgüterschutz – Kunstrecht – Kulturrecht - Hodler Rechtsanwälte

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3. Besondere Zuständigkeiten � Gerichtsstand des Erfüllungsortes<br />

a) Allgemeines zur Revision<br />

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei<br />

besteht für den Kläger auch die Möglichkeit, bei vertraglich begründeten Ansprüchen<br />

das Gericht am Erfüllungsort der strittigen Leistung anzurufen. 14<br />

Dabei lautet der revidierte Art. 5 Nr. 1 LugÜ, der alternativ zum allgemeinen<br />

Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei geltend gemacht werden<br />

kann 15 , auszugsweise wie folgt:<br />

„Eine Person [...] kann [...] verklagt werden: wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem<br />

Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die<br />

Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (lit. a).<br />

Im Sinne dieser Vorschrift <strong>–</strong> und sofern nichts anderes vereinbart worden ist <strong>–</strong> ist der Erfüllungsort<br />

der Verpflichtung<br />

<strong>–</strong> für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort [...], an dem sie nach dem Vertrag geliefert<br />

worden sind oder hätten geliefert werden müssen;<br />

<strong>–</strong> für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort [...], an dem sie nach dem Vertrag er<br />

bracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen (lit. b).“<br />

b) Zum Anwendungsbereich im Einzelnen<br />

Wann ein „Vertrag“ oder „Ansprüche aus einem Vertrag“ vorliegen, ist auch<br />

nach der Revision des Lugano-Übereinkommens vertragsautonom auszulegen<br />

und fallen insbesondere auch Streitigkeiten über das Bestehen des Vertragsverhältnisses<br />

an sich unter Art. 5 Nr. 1 LugÜ. 16 Ebenfalls handelt es sich bei der<br />

„beweglichen Sache“ sowie bei der „Dienstleistung“ gemäss Art. 5 Nr. 1 lit. b<br />

um breite Begriffe 17,18 . Damit werden grundsätzlich jegliche Formen des Handels<br />

14 Dabei wird im Folgenden vorausgesetzt, dass der Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat<br />

des Lugano-Übereinkommens ist und sich der Erfüllungsort ebenfalls in einem Vertragsstaat<br />

des Lugano-Übereinkommens befindet. Andernfalls kommt dieser besondere<br />

Gerichtsstand nicht zur Anwendung.<br />

15 Oberhammer in: Kommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), Bern 2008, zu Art. 5<br />

LugÜ N 1. Im Übrigen regelt dieser besondere Gerichtsstand nicht nur die internationale,<br />

sondern auch die (innerstaatliche) örtliche Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts.<br />

16 Botschaft, 1789 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 04.03.1982, Effer/Kantner,<br />

Slg. 1982, 825.<br />

17 Für den Warenverkauf verweist die Botschaft, 1789, auf das Wiener Übereinkommen<br />

vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR 0.221.211.1) und<br />

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