Verhandlungsschrift - Eggendorf im Traunkreis
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Durch die Umwidmung werden festliegende Planungen des Landes nicht betroffen.<br />
Die Verkehrsaufschließung hat wie bisher über das öffentliche Gut der Gemeinde<br />
(Eichenstraße) zu erfolgen.<br />
Ein zusätzlicher direkter Anschluss an die Landesstraße wird keinesfalls gestattet.<br />
Durch die Widmung sind Nachteile für den Verkehr auf der Landesstraße nicht zu erwarten.<br />
Sollte es das Verkehrsaufkommen in Hinkunft erfordern, sind zur Ausschaltung von<br />
Behinderungen für die Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraße vom Antragsteller der<br />
gegenständlichen Bewilligung die erforderlichen Maßnahmen, wie die Errichtung von<br />
Zusatz- bzw. Abbiegespuren oder einer Verkehrslichtsignalanlage vorzusehen.<br />
Hinsichtlich dem Nahbereich der Bebauungsflächen zur Landesstraße wird auf den Schutz der<br />
Straßen gemäß § 18 des Oö. Straßengesetzes 1991 i.d.g.F. hingewiesen, demnach Bauten und<br />
sonstige Anlagen an öffentlichen Straßen innerhalb eines Bereiches von acht Metern nur mit<br />
Zust<strong>im</strong>mung der Straßenverwaltung errichtet werden dürfen.<br />
Im Rahmen dieser Bebauungsplanbewilligung dürfen der Landesstraßenverwaltung keine<br />
Kosten hinsichtlich Lärmschutzmaßnahmen erwachsen.<br />
Gegen die Bewilligung des Bebauungsplanes besteht bei Einhaltung vorstehender<br />
Bedingungen von der Abteilung Straßenerhaltung und –betrieb kein Einwand.<br />
Durch diese Zust<strong>im</strong>mung wird entsprechenden Stellungnahmen der Straßenverwaltung bei<br />
anderen behördlichen Verfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren für die gegenständliche<br />
Liegenschaft) nicht vorgegriffen.<br />
Amt der Oö. Landesregierung<br />
Abteilung strategische Straßenplanung und Netzausbau (BauN-300.088/2-2007-Dom):<br />
Von BauN wird dazu keine Stellungnahme abgegeben und es wird zuständigkeitshalber auf<br />
die Stellungnahme von Bau E verwiesen. (Siehe vorstehend ausgeführt).<br />
OÖ. Ferngas AG, Service-Center:<br />
Wir erheben grundsätzlich keinen Einwand gegen die Änderung des o.a. Flächenwidmungs-<br />
bzw. Bebauungsplanes, verweisen jedoch auf die uns auferlegten behördlichen Vorschriften<br />
und Normen, wonach wir vor allem angehalten sind, einen Streifen von einem Meter lilnks<br />
und rechts der Leitungsachse von jeglicher Bebauung freizuhalten.<br />
Wir ersuchen Sie, uns zu allfälligen Behördenverhandlungen einzuladen, um unsere Rechte<br />
wahrnehmen zu können.<br />
Von den Grundbesitzern wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:<br />
Ziegler Leopold & Susanne, Hueb 59, 4622 <strong>Eggendorf</strong><br />
§32,.Abs.1,Ziff.3,Fluchtlinien<br />
• Es muss eine anbauverpflichtende Baufluchtlinie strassenseitig geben. (siehe: Eichenstraße )<br />
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