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Verhandlungsschrift - Eggendorf im Traunkreis

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Durch die Umwidmung werden festliegende Planungen des Landes nicht betroffen.<br />

Die Verkehrsaufschließung hat wie bisher über das öffentliche Gut der Gemeinde<br />

(Eichenstraße) zu erfolgen.<br />

Ein zusätzlicher direkter Anschluss an die Landesstraße wird keinesfalls gestattet.<br />

Durch die Widmung sind Nachteile für den Verkehr auf der Landesstraße nicht zu erwarten.<br />

Sollte es das Verkehrsaufkommen in Hinkunft erfordern, sind zur Ausschaltung von<br />

Behinderungen für die Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraße vom Antragsteller der<br />

gegenständlichen Bewilligung die erforderlichen Maßnahmen, wie die Errichtung von<br />

Zusatz- bzw. Abbiegespuren oder einer Verkehrslichtsignalanlage vorzusehen.<br />

Hinsichtlich dem Nahbereich der Bebauungsflächen zur Landesstraße wird auf den Schutz der<br />

Straßen gemäß § 18 des Oö. Straßengesetzes 1991 i.d.g.F. hingewiesen, demnach Bauten und<br />

sonstige Anlagen an öffentlichen Straßen innerhalb eines Bereiches von acht Metern nur mit<br />

Zust<strong>im</strong>mung der Straßenverwaltung errichtet werden dürfen.<br />

Im Rahmen dieser Bebauungsplanbewilligung dürfen der Landesstraßenverwaltung keine<br />

Kosten hinsichtlich Lärmschutzmaßnahmen erwachsen.<br />

Gegen die Bewilligung des Bebauungsplanes besteht bei Einhaltung vorstehender<br />

Bedingungen von der Abteilung Straßenerhaltung und –betrieb kein Einwand.<br />

Durch diese Zust<strong>im</strong>mung wird entsprechenden Stellungnahmen der Straßenverwaltung bei<br />

anderen behördlichen Verfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren für die gegenständliche<br />

Liegenschaft) nicht vorgegriffen.<br />

Amt der Oö. Landesregierung<br />

Abteilung strategische Straßenplanung und Netzausbau (BauN-300.088/2-2007-Dom):<br />

Von BauN wird dazu keine Stellungnahme abgegeben und es wird zuständigkeitshalber auf<br />

die Stellungnahme von Bau E verwiesen. (Siehe vorstehend ausgeführt).<br />

OÖ. Ferngas AG, Service-Center:<br />

Wir erheben grundsätzlich keinen Einwand gegen die Änderung des o.a. Flächenwidmungs-<br />

bzw. Bebauungsplanes, verweisen jedoch auf die uns auferlegten behördlichen Vorschriften<br />

und Normen, wonach wir vor allem angehalten sind, einen Streifen von einem Meter lilnks<br />

und rechts der Leitungsachse von jeglicher Bebauung freizuhalten.<br />

Wir ersuchen Sie, uns zu allfälligen Behördenverhandlungen einzuladen, um unsere Rechte<br />

wahrnehmen zu können.<br />

Von den Grundbesitzern wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:<br />

Ziegler Leopold & Susanne, Hueb 59, 4622 <strong>Eggendorf</strong><br />

§32,.Abs.1,Ziff.3,Fluchtlinien<br />

• Es muss eine anbauverpflichtende Baufluchtlinie strassenseitig geben. (siehe: Eichenstraße )<br />

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