Konkret - Fachgemeinschaft Bau
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Anrechenbare Rohrgrabenbreite<br />
Der VOB-Ausschuss Brandenburg berät<br />
über Unstimmigkeiten bei der Vertragsabwicklung<br />
und Abrechnung<br />
zwischen den Vertragsparteien bei<br />
Aufträgen öffentlicher Hände. In der<br />
Regel erfolgt die Antragstellung durch<br />
den Auftragnehmer. Die Inanspruchnahme<br />
der VOB-Beratungsstelle<br />
Brandenburg ist kostenfrei. Nachfolgend<br />
der jüngste Fall:<br />
Eine Gemeinde in Brandenburg und ein<br />
regional tätiges Unternehmen sind mit<br />
einem VOB-Vertrag über die Ausführung<br />
der Leistungen für die Regenwasserableitung<br />
verbunden. Streitig sind<br />
die Abrechnung der Grabenbreiten und<br />
die sich daraus ergebenden Kubaturen.<br />
Das Leistungsverzeichnis beschreibt<br />
die zu erbringenden Aufgaben:<br />
„2.400 m³ Boden ... Abrechnungsbreiten<br />
nach DIN EN 1610: für Rohrleitungen<br />
bis DN 300 = 900 mm und<br />
DN 400 = 1200 mm.“ Dabei sei der<br />
für den Verbau des Grabens erforderliche<br />
Mehraushub in den Einheitspreis<br />
(EP) einzurechnen.<br />
Im Rahmen der Vertragsausführung<br />
verlegte der Auftragnehmer ca. 650 m<br />
Rohrleitungen aus Beton mit Nennweiten<br />
von DN 300 und DN 400. Die<br />
Rohrgrabenbreite betrug 1,25 m bzw.<br />
1,55 m. Der Auftragnehmer rechnete<br />
die Arbeiten anhand der tatsächlich<br />
ausgeführten Rohrgrabenbreiten ab. Die<br />
Massen wurden jedoch durch den Auftraggeber<br />
auf die im Leistungsverzeichnis<br />
getroffenen Vorgaben gekürzt. Das<br />
Unternehmen verlangte die Zahlung des<br />
in Rechnung gestellten Betrages mit<br />
der Begründung, dass es einen Anspruch<br />
auf Vergütung der normgerecht ausge-<br />
Aus dem Verband<br />
führten Arbeiten hat. Die im Leistungsverzeichnis<br />
gewählten Grabenbreiten<br />
wären willkürlich und widersprächen<br />
den Vorgaben der DIN EN 1610. Richtig<br />
sei eine Gesamtbreite von 1,25 m für<br />
Rohre DN 300 und von 1,55 m für Rohre<br />
DN 400. Dies sei sowohl aus fachlicher<br />
Sicht als auch aus Gründen der Arbeitssicherheit<br />
erforderlich. Wegen der Abrechnungseinheit<br />
„m³“ wäre eine kalkulatorische<br />
Berücksichtigung dieser willkürlichen<br />
Angaben nicht möglich gewesen.<br />
Die Gemeinde ist der Ansicht, das Unternehmen<br />
habe nur einen Anspruch<br />
auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.<br />
Die Vorgaben im Leistungsverzeichnis<br />
entsprächen der Mindestgrabenbreite<br />
der DIN EN 1610. Weiterhin<br />
sei eine Vergütungsvereinbarung<br />
getroffen worden, nach der der Mehraushub<br />
für den Verbau in den EP einzukalkulieren<br />
sei. Auf vermeintliche<br />
Unstimmigkeiten in der Ausschreibung<br />
habe das Unternehmen nicht hingewiesen.<br />
Für den VOB-Ausschuss ergaben sich vor<br />
diesem Hintergrund folgende Fragen:<br />
1. Sind in der Leistungsbeschreibung<br />
Vorgaben zur Grabenbreite zulässig?<br />
Vorgaben zur Grabenbreite in der<br />
Leistungsbeschreibung sind zulässig,<br />
wenn sie den Mindestanforderungen<br />
der DIN EN 1610 entsprechen. Soweit<br />
der Auftragnehmer Gräben mit größeren<br />
Abmaßen aushob, ist dies bedingt<br />
durch die Materialien und Technologien,<br />
die er selbst zur Verfügung<br />
stellte. Hieran wird das Unternehmen<br />
durch die für die Abrechnung vorgegebene<br />
Mindestgröße nicht gehindert.<br />
2. Entspricht die Ausschreibung bei<br />
der Mengeneinheit „m³“ hinsichtlich<br />
der Grabenbreiten der VOB/A § 9, insbesondere<br />
Nr. 1 und 2?<br />
Die Mengeneinheit „m³“ entspricht den<br />
Anforderungen des § 9 Nr. 1 und 2 VOB/A<br />
(2006). Somit war dem Auftragnehmer<br />
eine Berechnung des zur Anlegung<br />
des Grabens erforderlichen Aushubs<br />
möglich. Dem Unternehmen wurde auch<br />
kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne<br />
des § 9 Nr. 2 VOB/A (2006) aufgebürdet.<br />
Überdies hätte der Auftragnehmer auf<br />
seine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit<br />
der Mengeneinheit „m³“ im<br />
Rahmen der Prüfung der Vertragsunterlagen<br />
hinweisen müssen.<br />
3. Sind für die Mengenermittlung die<br />
Mindestgrabenbreiten nach DIN EN<br />
1610 oder die durch den Ausschreibenden<br />
gewählten Breiten anzusetzen?<br />
Für die Mengenermittlung sind die in<br />
der Leistungsbeschreibung angegebenen<br />
Breiten von 900 bzw. 1200 mm<br />
anzusetzen.<br />
Um die Differenzen zwischen beiden<br />
Vertragsparteien beizulegen, empfahl<br />
der VOB- Ausschuss, die Vereinbarung<br />
eines neuen Preises unter Berücksichtigung<br />
einer sich ergebenden Mengenminderung<br />
um mehr als 10 v. H. gemäß<br />
§ 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B (2006) in Bezug<br />
auf die mit dem Aushub verbundenen<br />
Positionen auf Antrag des Auftragnehmers<br />
zu prüfen. Ro<br />
<strong>Konkret</strong> 01 / Februar 2012 15