29.01.2013 Aufrufe

Konkret - Fachgemeinschaft Bau

Konkret - Fachgemeinschaft Bau

Konkret - Fachgemeinschaft Bau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Anrechenbare Rohrgrabenbreite<br />

Der VOB-Ausschuss Brandenburg berät<br />

über Unstimmigkeiten bei der Vertragsabwicklung<br />

und Abrechnung<br />

zwischen den Vertragsparteien bei<br />

Aufträgen öffentlicher Hände. In der<br />

Regel erfolgt die Antragstellung durch<br />

den Auftragnehmer. Die Inanspruchnahme<br />

der VOB-Beratungsstelle<br />

Brandenburg ist kostenfrei. Nachfolgend<br />

der jüngste Fall:<br />

Eine Gemeinde in Brandenburg und ein<br />

regional tätiges Unternehmen sind mit<br />

einem VOB-Vertrag über die Ausführung<br />

der Leistungen für die Regenwasserableitung<br />

verbunden. Streitig sind<br />

die Abrechnung der Grabenbreiten und<br />

die sich daraus ergebenden Kubaturen.<br />

Das Leistungsverzeichnis beschreibt<br />

die zu erbringenden Aufgaben:<br />

„2.400 m³ Boden ... Abrechnungsbreiten<br />

nach DIN EN 1610: für Rohrleitungen<br />

bis DN 300 = 900 mm und<br />

DN 400 = 1200 mm.“ Dabei sei der<br />

für den Verbau des Grabens erforderliche<br />

Mehraushub in den Einheitspreis<br />

(EP) einzurechnen.<br />

Im Rahmen der Vertragsausführung<br />

verlegte der Auftragnehmer ca. 650 m<br />

Rohrleitungen aus Beton mit Nennweiten<br />

von DN 300 und DN 400. Die<br />

Rohrgrabenbreite betrug 1,25 m bzw.<br />

1,55 m. Der Auftragnehmer rechnete<br />

die Arbeiten anhand der tatsächlich<br />

ausgeführten Rohrgrabenbreiten ab. Die<br />

Massen wurden jedoch durch den Auftraggeber<br />

auf die im Leistungsverzeichnis<br />

getroffenen Vorgaben gekürzt. Das<br />

Unternehmen verlangte die Zahlung des<br />

in Rechnung gestellten Betrages mit<br />

der Begründung, dass es einen Anspruch<br />

auf Vergütung der normgerecht ausge-<br />

Aus dem Verband<br />

führten Arbeiten hat. Die im Leistungsverzeichnis<br />

gewählten Grabenbreiten<br />

wären willkürlich und widersprächen<br />

den Vorgaben der DIN EN 1610. Richtig<br />

sei eine Gesamtbreite von 1,25 m für<br />

Rohre DN 300 und von 1,55 m für Rohre<br />

DN 400. Dies sei sowohl aus fachlicher<br />

Sicht als auch aus Gründen der Arbeitssicherheit<br />

erforderlich. Wegen der Abrechnungseinheit<br />

„m³“ wäre eine kalkulatorische<br />

Berücksichtigung dieser willkürlichen<br />

Angaben nicht möglich gewesen.<br />

Die Gemeinde ist der Ansicht, das Unternehmen<br />

habe nur einen Anspruch<br />

auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.<br />

Die Vorgaben im Leistungsverzeichnis<br />

entsprächen der Mindestgrabenbreite<br />

der DIN EN 1610. Weiterhin<br />

sei eine Vergütungsvereinbarung<br />

getroffen worden, nach der der Mehraushub<br />

für den Verbau in den EP einzukalkulieren<br />

sei. Auf vermeintliche<br />

Unstimmigkeiten in der Ausschreibung<br />

habe das Unternehmen nicht hingewiesen.<br />

Für den VOB-Ausschuss ergaben sich vor<br />

diesem Hintergrund folgende Fragen:<br />

1. Sind in der Leistungsbeschreibung<br />

Vorgaben zur Grabenbreite zulässig?<br />

Vorgaben zur Grabenbreite in der<br />

Leistungsbeschreibung sind zulässig,<br />

wenn sie den Mindestanforderungen<br />

der DIN EN 1610 entsprechen. Soweit<br />

der Auftragnehmer Gräben mit größeren<br />

Abmaßen aushob, ist dies bedingt<br />

durch die Materialien und Technologien,<br />

die er selbst zur Verfügung<br />

stellte. Hieran wird das Unternehmen<br />

durch die für die Abrechnung vorgegebene<br />

Mindestgröße nicht gehindert.<br />

2. Entspricht die Ausschreibung bei<br />

der Mengeneinheit „m³“ hinsichtlich<br />

der Grabenbreiten der VOB/A § 9, insbesondere<br />

Nr. 1 und 2?<br />

Die Mengeneinheit „m³“ entspricht den<br />

Anforderungen des § 9 Nr. 1 und 2 VOB/A<br />

(2006). Somit war dem Auftragnehmer<br />

eine Berechnung des zur Anlegung<br />

des Grabens erforderlichen Aushubs<br />

möglich. Dem Unternehmen wurde auch<br />

kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne<br />

des § 9 Nr. 2 VOB/A (2006) aufgebürdet.<br />

Überdies hätte der Auftragnehmer auf<br />

seine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit<br />

der Mengeneinheit „m³“ im<br />

Rahmen der Prüfung der Vertragsunterlagen<br />

hinweisen müssen.<br />

3. Sind für die Mengenermittlung die<br />

Mindestgrabenbreiten nach DIN EN<br />

1610 oder die durch den Ausschreibenden<br />

gewählten Breiten anzusetzen?<br />

Für die Mengenermittlung sind die in<br />

der Leistungsbeschreibung angegebenen<br />

Breiten von 900 bzw. 1200 mm<br />

anzusetzen.<br />

Um die Differenzen zwischen beiden<br />

Vertragsparteien beizulegen, empfahl<br />

der VOB- Ausschuss, die Vereinbarung<br />

eines neuen Preises unter Berücksichtigung<br />

einer sich ergebenden Mengenminderung<br />

um mehr als 10 v. H. gemäß<br />

§ 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B (2006) in Bezug<br />

auf die mit dem Aushub verbundenen<br />

Positionen auf Antrag des Auftragnehmers<br />

zu prüfen. Ro<br />

<strong>Konkret</strong> 01 / Februar 2012 15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!