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Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung einer ... - Kommunal

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S. 31 v. 48<br />

Abwasseranlage nicht entgegenhalten kann, es stünden zwischenzeitlich leistungsfähige<br />

Kleinkläranlagen zur Verfügung, deren Reinigungsleistung der öffentlichen<br />

Abwasseranlage in nichts nachstünden. Denn die Kläger gingen – so das OVG NRW – zu<br />

Unrecht davon aus, es komme für den im Interesse der Volksgesundheit angeordneten<br />

Anschlusszwang (§ 9 GO NRW) allein auf den Reinigungsgrad privater Kleinkläranlagen<br />

gegenüber <strong>einer</strong> öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage an. Dieses sei – so das OVG<br />

NRW – nicht so. Vielmehr stelle die schon zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers<br />

von privaten Grundstücken durch die Gemeinden einen maßgeblichen Gesichtspunkt der<br />

Volksgesundheit dar. Damit erübrige sich in diesem Fall die Funktionsfähigkeit <strong>einer</strong><br />

Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei<br />

Missständen sicherzustellen. Dadurch werde die Sicherheit der<br />

Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit diene.<br />

Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht außerdem für das gesamte Abwasser<br />

im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG, d.h. sowohl für das auf einem privaten Grundstück<br />

anfallende Schmutzwasser als auch für das dort anfallende Niederschlagswasser.<br />

Hieran ändert auch die Neuregelung in § 55 Abs. 2 WHG nichts, wonach<br />

Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt, direkt oder über einen<br />

Regenwasserkanal in ein Gewässer eingeleitet werden soll. Denn baut eine<br />

Stadt/Gemeinde einen Regenwasserkanal zur Ableitung des Niederschlagswassers von<br />

privaten Grundstücken, so kann sie auch den Anschluss- und Benutzungszwang an<br />

diesen Regenwasserkanal verfügen, weil auch durch den Bau und Betrieb des<br />

Regenwasserkanals dem Regelungsgehalt des § 55 Abs. 2 WHG in vollem Umfang<br />

Rechnung getragen worden ist. Schließlich stehen die vier Varianten in § 55 Abs. 2 WHG<br />

in keinem Rangverhältnis, sondern gleichberechtigt nebeneinander, so dass grundsätzlich<br />

die Stadt/Gemeinde im Rahmen der von ihr zu erfüllenden Abfallbeseitigungspflicht (§ 56<br />

WHG) entscheidet, in welcher Art und Weise in einem Gebiet die<br />

Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom<br />

17.9.2008 – Az.: 15 A 2174/08 - ; Queitsch, NWVBl. 2006, S. 151ff.; Queitsch in:<br />

Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz. 8ff.).<br />

Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 17.9.2008 – Az.: 15 A 2174/08 -) ist Abwasser<br />

unter anderem auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder<br />

befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Entscheidend für die<br />

Abwasserqualität ist nach dem OVG NRW danach nicht, ob das Niederschlagswasser bis<br />

zur Grundstücksgrenze geführt wird, sondern lediglich, ob es nach dem Niederschlag auf<br />

bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt (vgl. Queitsch in:<br />

Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz. 8ff.).<br />

Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und<br />

Benutzungszwanges ist § 53 Abs. 1 c LWG NRW. In § 53 Abs. 1 c LWG NRW ist eine<br />

Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für<br />

Schmutzwasser als für Niederschlagswasser (Regenwasser) geregelt worden ist. Eine<br />

solche Regelung war wegen des Urteils des OVG NRW vom 28.01.2003 (Az.: 15 A<br />

4751/01, NWVBl. 2003, S. 380ff.) unverzichtbar. Es wurde damit die vom OVG NRW<br />

aufgezeigte Regelungslücke geschlossen, dass NRW im Gegensatz zu anderen<br />

Bundesländern keine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz bislang<br />

geregelt hatte. Das OVG NRW hatte deshalb mit Urteil vom 28.01.2003 entschieden, dass<br />

ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser nicht besteht, weil die<br />

Regenwasserbeseitigung von privaten Grundstücken nicht - wie in § 9 Gemeindeordnung<br />

NRW gesetzlich gefordert - der Volksgesundheit dient und im Übrigen eine<br />

Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz fehlt.<br />

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