Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung einer ... - Kommunal
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S. 31 v. 48<br />
Abwasseranlage nicht entgegenhalten kann, es stünden zwischenzeitlich leistungsfähige<br />
Kleinkläranlagen zur Verfügung, deren Reinigungsleistung der öffentlichen<br />
Abwasseranlage in nichts nachstünden. Denn die Kläger gingen – so das OVG NRW – zu<br />
Unrecht davon aus, es komme für den im Interesse der Volksgesundheit angeordneten<br />
Anschlusszwang (§ 9 GO NRW) allein auf den Reinigungsgrad privater Kleinkläranlagen<br />
gegenüber <strong>einer</strong> öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage an. Dieses sei – so das OVG<br />
NRW – nicht so. Vielmehr stelle die schon zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers<br />
von privaten Grundstücken durch die Gemeinden einen maßgeblichen Gesichtspunkt der<br />
Volksgesundheit dar. Damit erübrige sich in diesem Fall die Funktionsfähigkeit <strong>einer</strong><br />
Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei<br />
Missständen sicherzustellen. Dadurch werde die Sicherheit der<br />
Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit diene.<br />
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht außerdem für das gesamte Abwasser<br />
im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG, d.h. sowohl für das auf einem privaten Grundstück<br />
anfallende Schmutzwasser als auch für das dort anfallende Niederschlagswasser.<br />
Hieran ändert auch die Neuregelung in § 55 Abs. 2 WHG nichts, wonach<br />
Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt, direkt oder über einen<br />
Regenwasserkanal in ein Gewässer eingeleitet werden soll. Denn baut eine<br />
Stadt/Gemeinde einen Regenwasserkanal zur Ableitung des Niederschlagswassers von<br />
privaten Grundstücken, so kann sie auch den Anschluss- und Benutzungszwang an<br />
diesen Regenwasserkanal verfügen, weil auch durch den Bau und Betrieb des<br />
Regenwasserkanals dem Regelungsgehalt des § 55 Abs. 2 WHG in vollem Umfang<br />
Rechnung getragen worden ist. Schließlich stehen die vier Varianten in § 55 Abs. 2 WHG<br />
in keinem Rangverhältnis, sondern gleichberechtigt nebeneinander, so dass grundsätzlich<br />
die Stadt/Gemeinde im Rahmen der von ihr zu erfüllenden Abfallbeseitigungspflicht (§ 56<br />
WHG) entscheidet, in welcher Art und Weise in einem Gebiet die<br />
Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom<br />
17.9.2008 – Az.: 15 A 2174/08 - ; Queitsch, NWVBl. 2006, S. 151ff.; Queitsch in:<br />
Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz. 8ff.).<br />
Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 17.9.2008 – Az.: 15 A 2174/08 -) ist Abwasser<br />
unter anderem auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder<br />
befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Entscheidend für die<br />
Abwasserqualität ist nach dem OVG NRW danach nicht, ob das Niederschlagswasser bis<br />
zur Grundstücksgrenze geführt wird, sondern lediglich, ob es nach dem Niederschlag auf<br />
bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt (vgl. Queitsch in:<br />
Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 54 WHG Rz. 8ff.).<br />
Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Anordnung des Anschluss- und<br />
Benutzungszwanges ist § 53 Abs. 1 c LWG NRW. In § 53 Abs. 1 c LWG NRW ist eine<br />
Abwasserüberlassungspflicht der privaten Grundstückseigentümer sowohl für<br />
Schmutzwasser als für Niederschlagswasser (Regenwasser) geregelt worden ist. Eine<br />
solche Regelung war wegen des Urteils des OVG NRW vom 28.01.2003 (Az.: 15 A<br />
4751/01, NWVBl. 2003, S. 380ff.) unverzichtbar. Es wurde damit die vom OVG NRW<br />
aufgezeigte Regelungslücke geschlossen, dass NRW im Gegensatz zu anderen<br />
Bundesländern keine Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz bislang<br />
geregelt hatte. Das OVG NRW hatte deshalb mit Urteil vom 28.01.2003 entschieden, dass<br />
ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser nicht besteht, weil die<br />
Regenwasserbeseitigung von privaten Grundstücken nicht - wie in § 9 Gemeindeordnung<br />
NRW gesetzlich gefordert - der Volksgesundheit dient und im Übrigen eine<br />
Abwasserüberlassungspflicht im Landeswassergesetz fehlt.<br />
Zu Absatz 4: