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Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung einer ... - Kommunal

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S. 33 v. 48<br />

eingeleitet wird. Insgesamt ist hierdurch sichergestellt, dass kein Regenwasserkanal unter<br />

erheblichen Kostenaufwand gebaut wird und im Nachgang hierzu dieser nicht zur<br />

Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken genutzt wird. Eine solche<br />

Systematik ist zur ordnungsgemäßen Bebauung von Baugrundstücken unerlässlich, denn<br />

bereits im Stadium der Planung von Gebäuden muss feststehen, wie das Regenwasser<br />

auf einem Baugrundstück zu beseitigen ist. In diesem Zusammenhang erfordert eine<br />

ordnungsgemäße, abwassertechnische Erschließung ebenso wie eine straßenmäßige<br />

Erschließung eine klare verbindliche Vorgabe für die Architekten, Bauunternehmer und<br />

Bauherren.<br />

Zusammenfassend kann auf der Grundlage der zurzeit in Nordrhein-Westfalen<br />

ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A<br />

1187/08 - ; . OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar<br />

unter: ww.nrwe.de -; VG Arnsberg, Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG<br />

Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom<br />

18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07) festgestellt werden, dass den Nutzungsberechtigten des<br />

Grundstücks grundsätzlich eine Abwasserüberlassungspflicht auch für das<br />

Niederschlagswasser gegenüber der Gemeinde trifft. Dabei geht es um dasjenige<br />

Niederschlagswasser, welches auf bebauten oder befestigten Flächen anfällt und damit<br />

als Abwasser (Niederschlagswasser) im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG einzustufen ist.<br />

Gleichwohl ist es angezeigt, die Abwasserüberlassungspflicht im Einzelfall nicht zu<br />

überspannen, Dieses gilt z.B. für Terrassen hinter dem Haus, die mit Gefälle in der<br />

Pflasterung das Niederschlagswasser in Blumenbeete oder auf den Zierrasen ableiten,<br />

wo es dann auf natürlichem Weg versickert. Hier muss jedenfalls im Grundsatz kein<br />

Anschluss dieser Fläche an den öffentlichen Kanal eingefordert werden, wenn und soweit<br />

die Ableitung des Niederschlagswassers als unproblematisch eingeordnet werden kann.<br />

Gleiches gilt für eine schlichte Haustürüberdachung, die lediglich 1 m² Dachfläche<br />

beinhaltet.<br />

Dennoch kann aus der bislang ergangenen Rechtsprechung (vgl. VG Minden, Urteil vom<br />

13.11.2006 –Az.: 11 K 1562/06 - Car-Port-Dachfläche mit 21,52 m² Größe ; VG<br />

Minden, Urteil vom 19.11.2008 –Az.: 11 K 671/08 - Garagen-Dachfläche mit 69,58 m²<br />

Größe abgeleitet werden, dass für Flächen über 20 m² die Abwasserüberlassungspflicht<br />

bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang an das öffentlichen Kanalnetz bzw. die<br />

öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung durchgesetzt werden kann. In der<br />

Verwaltungspraxis empfiehlt es sich, den jeweiligen Einzelfall darauf hin zu überprüfen, ob<br />

eine Nichtableitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Kanal für die Gemeinde<br />

Haftungsrisiken hervorrufen könnte. Im Kern geht es bei der<br />

Niederschlagswasserbeseitigung nach wie vor darum, dass eine ordnungsgemäße<br />

Ableitung des Niederschlagswassers von einem Grundstück erfolgen muss, damit unter<br />

anderem auf Nachbargrundstücken keine Schäden (z.B. Vernässungsschäden an<br />

Gebäuden) entstehen Denn tritt ein Schaden auf dem Nachbargrundstück ein, weil die<br />

Gemeinde nicht auf die Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht bzw. den Anschluss-<br />

und Benutzungszwang für Niederschlagswasser bestanden hat, so ist sie grundsätzlich<br />

Amtshaftungsansprüchen aus Art. 34 GG, § 839 BGB) ausgesetzt, weil sie dann ihrer<br />

Abwasserbeseitigungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine solche<br />

Haftung ist zu vermeiden, was aber letztlich nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden<br />

kann (vgl. zur Haftung der Gemeinde im Bereich der Abwasserbeseitigung: Queitsch,<br />

UPR 2006, S. 326ff.).<br />

Vor diesem Hintergrund geht die auch neue Rechtsprechung zwischenzeitlich davon aus,<br />

dass ein Grundstückseigentümer nicht bereits dann eine Freistellung von der<br />

Abwasserüberlassungspflicht oder dem Anschluss- und Benutzungszwang für<br />

Niederschlagswasser erhalten kann, wenn er lediglich vorträgt, dass er das auf seinem<br />

Grundstück auf den bebauten und/oder befestigten Flächen anfallende

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