Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung einer ... - Kommunal
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S. 33 v. 48<br />
eingeleitet wird. Insgesamt ist hierdurch sichergestellt, dass kein Regenwasserkanal unter<br />
erheblichen Kostenaufwand gebaut wird und im Nachgang hierzu dieser nicht zur<br />
Ableitung von Regenwasser von privaten Grundstücken genutzt wird. Eine solche<br />
Systematik ist zur ordnungsgemäßen Bebauung von Baugrundstücken unerlässlich, denn<br />
bereits im Stadium der Planung von Gebäuden muss feststehen, wie das Regenwasser<br />
auf einem Baugrundstück zu beseitigen ist. In diesem Zusammenhang erfordert eine<br />
ordnungsgemäße, abwassertechnische Erschließung ebenso wie eine straßenmäßige<br />
Erschließung eine klare verbindliche Vorgabe für die Architekten, Bauunternehmer und<br />
Bauherren.<br />
Zusammenfassend kann auf der Grundlage der zurzeit in Nordrhein-Westfalen<br />
ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A<br />
1187/08 - ; . OVG NRW, Beschluss vom 24.6.2009 – Az.: 15 A 1187/08 – abrufbar<br />
unter: ww.nrwe.de -; VG Arnsberg, Urteil vom 17.9.2009 – Az.: 14 K 3002/09 - ; VG<br />
Arnsberg, Urteil vom 17.8.2009 – Az.: 14 K 1706/09 - ; VG Münster, Urteil vom<br />
18.11.2008 – Az.: 1 K 2209/07) festgestellt werden, dass den Nutzungsberechtigten des<br />
Grundstücks grundsätzlich eine Abwasserüberlassungspflicht auch für das<br />
Niederschlagswasser gegenüber der Gemeinde trifft. Dabei geht es um dasjenige<br />
Niederschlagswasser, welches auf bebauten oder befestigten Flächen anfällt und damit<br />
als Abwasser (Niederschlagswasser) im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG einzustufen ist.<br />
Gleichwohl ist es angezeigt, die Abwasserüberlassungspflicht im Einzelfall nicht zu<br />
überspannen, Dieses gilt z.B. für Terrassen hinter dem Haus, die mit Gefälle in der<br />
Pflasterung das Niederschlagswasser in Blumenbeete oder auf den Zierrasen ableiten,<br />
wo es dann auf natürlichem Weg versickert. Hier muss jedenfalls im Grundsatz kein<br />
Anschluss dieser Fläche an den öffentlichen Kanal eingefordert werden, wenn und soweit<br />
die Ableitung des Niederschlagswassers als unproblematisch eingeordnet werden kann.<br />
Gleiches gilt für eine schlichte Haustürüberdachung, die lediglich 1 m² Dachfläche<br />
beinhaltet.<br />
Dennoch kann aus der bislang ergangenen Rechtsprechung (vgl. VG Minden, Urteil vom<br />
13.11.2006 –Az.: 11 K 1562/06 - Car-Port-Dachfläche mit 21,52 m² Größe ; VG<br />
Minden, Urteil vom 19.11.2008 –Az.: 11 K 671/08 - Garagen-Dachfläche mit 69,58 m²<br />
Größe abgeleitet werden, dass für Flächen über 20 m² die Abwasserüberlassungspflicht<br />
bzw. der Anschluss- und Benutzungszwang an das öffentlichen Kanalnetz bzw. die<br />
öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung durchgesetzt werden kann. In der<br />
Verwaltungspraxis empfiehlt es sich, den jeweiligen Einzelfall darauf hin zu überprüfen, ob<br />
eine Nichtableitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Kanal für die Gemeinde<br />
Haftungsrisiken hervorrufen könnte. Im Kern geht es bei der<br />
Niederschlagswasserbeseitigung nach wie vor darum, dass eine ordnungsgemäße<br />
Ableitung des Niederschlagswassers von einem Grundstück erfolgen muss, damit unter<br />
anderem auf Nachbargrundstücken keine Schäden (z.B. Vernässungsschäden an<br />
Gebäuden) entstehen Denn tritt ein Schaden auf dem Nachbargrundstück ein, weil die<br />
Gemeinde nicht auf die Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht bzw. den Anschluss-<br />
und Benutzungszwang für Niederschlagswasser bestanden hat, so ist sie grundsätzlich<br />
Amtshaftungsansprüchen aus Art. 34 GG, § 839 BGB) ausgesetzt, weil sie dann ihrer<br />
Abwasserbeseitigungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine solche<br />
Haftung ist zu vermeiden, was aber letztlich nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden<br />
kann (vgl. zur Haftung der Gemeinde im Bereich der Abwasserbeseitigung: Queitsch,<br />
UPR 2006, S. 326ff.).<br />
Vor diesem Hintergrund geht die auch neue Rechtsprechung zwischenzeitlich davon aus,<br />
dass ein Grundstückseigentümer nicht bereits dann eine Freistellung von der<br />
Abwasserüberlassungspflicht oder dem Anschluss- und Benutzungszwang für<br />
Niederschlagswasser erhalten kann, wenn er lediglich vorträgt, dass er das auf seinem<br />
Grundstück auf den bebauten und/oder befestigten Flächen anfallende