Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung einer ... - Kommunal
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S. 39 v. 48<br />
der Gemeinde ein Druckentwässerungssystem anstelle eines Freispiegelkanals<br />
satzungsrechtlich vorzugeben).<br />
Der Grundstückseigentümer kann satzungsrechtlich auch verpflichtet werden, eine<br />
Hebeanlage bei einem Freispiegelkanal zu betreiben, wenn der öffentliche<br />
Abwasserkanal in fachgerechter Tiefe verlegt worden ist. Auch insoweit besteht kein<br />
Anspruch des Grundstückseigentümers darauf, dass der öffentliche Abwasserkanal so tief<br />
verlegt wird, dass sich eine Hebeanlage auf dem privaten Grundstück erübrigt, denn auch<br />
hier muss der Grundstückseigentümer für etwaige Erschwernisse durch die<br />
Situationsgebundenheit seines Grundstückes einstehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom<br />
28. 9. 1984 – Az.: 2 B 1422/84 –; Dietzel in: Driehaus, <strong>Kommunal</strong>abgabenrecht,<br />
Loseblatt-Kommentar, § 8 KAG NRW Rz. 540).<br />
Ebenso kann satzungsrechtlich geregelt werden, dass ein Einsteigeschacht oder eine<br />
Inspektionsöffnung (Kontrollschacht) auf dem privaten Grundstück errichtet und frei<br />
zugänglich gehalten werden muss (vgl. die gesetzlich zugestandene Regelungsbefugnis<br />
in § 61 a Abs. 2 LWG NRW in Anknüpfung an: OVG NRW, Urteil vom Urteile vom<br />
9.6.2006 – Az.: u.a. 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03; zur freien Zugänglichkeit: VG<br />
Minden Urteil vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 4137/03) oder Drainagewasser von einem<br />
privaten Grundstück nicht mehr dem Schmutzwasserkanal, sondern dem neu gebauten<br />
Regenwasserkanal durch Umklemmen der Drainageleitung vom Regenwasser auf den<br />
Schmutzwasserkanal zugeführt werden muss (vgl. VG Minden vom 25.6.2004 – Az.: 3 K<br />
644/01).<br />
Zu Absatz 1 und Absatz 2:<br />
Ein eigenständiger Anschluss jedes zu entwässernden Grundstückes an die öffentliche<br />
Abwasseranlage vermeidet vor allem Streitigkeiten zwischen den<br />
Grundstückseigentümern im Falle der Erneuerung, Sanierung, Reparatur, Unterhaltung<br />
und ermöglicht auch für die Gemeinde im Rahmen des öffentlich-rechtlichen<br />
Kanalbenutzungsverhältnisses eine bessere Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der<br />
Benutzungsbedingungen für die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung (z.B.<br />
Einhaltung der Einleitungsbedingungen).<br />
Zu Absatz 3:<br />
Es gelten zurzeit die DIN 1986-100 bzw. DIN EN 12056 – Teil 4 sowie DIN EN 752.<br />
Nimmt die Gemeinde die vorstehenden DIN-Normen in den Satzungstext auf, so muss sie<br />
sicherstellen, dass die Satzung bei Änderung der DIN-Normen angepasst wird.<br />
Der Einbau von Rückstausicherungen verhindert im Zweifelsfall bei einem Rückstau im<br />
Kanal eine Überflutung der Kellerräume des zu entwässernden Gebäudes. Die Forderung<br />
nach <strong>einer</strong> Rückstausicherung muss differenziert betrachtet werden. So darf<br />
beispielsweise in nicht unterkellerten Gebäuden keine Rückstausicherung eingebaut<br />
werden und bei Gebäuden mit <strong>einer</strong> Hebeanlage ist diese ebenfalls nicht erforderlich.<br />
Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen<br />
Rückstausicherungen nach DIN 19578 nur ein bestimmter Typ von Rückstausicherung<br />
eingebaut werden darf. Es ist deshalb empfehlenswert, bereits im Vorfeld von<br />
Neubaumaßnahmen auf diesen Typus hinzuweisen oder eine Empfehlung<br />
auszusprechen. Weitere DIN-Normen sind in diesem Zusammenhang: DIN 1986-100; DIN<br />
1997 für fäkalienfreies Abwasser; DIN 19578 für fäkalienfreies und fäkalienhaltiges<br />
Abwasser,; DIN 1986-3 zur Wartung der Rückstausicherungen; DIN 1986-32 mit<br />
Wartungshinweisen; DIN-1986-33; Entwurf der DIN EN 13564 (Entwurfsstadium), DIN<br />
1989-1, 14 –Rückstausicherung Typ 0 (Ausschließlich für Regenwassernutzung); DIN EN<br />
12056- Teil 1 – 4 (Kommentare).