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Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung einer ... - Kommunal

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S. 39 v. 48<br />

der Gemeinde ein Druckentwässerungssystem anstelle eines Freispiegelkanals<br />

satzungsrechtlich vorzugeben).<br />

Der Grundstückseigentümer kann satzungsrechtlich auch verpflichtet werden, eine<br />

Hebeanlage bei einem Freispiegelkanal zu betreiben, wenn der öffentliche<br />

Abwasserkanal in fachgerechter Tiefe verlegt worden ist. Auch insoweit besteht kein<br />

Anspruch des Grundstückseigentümers darauf, dass der öffentliche Abwasserkanal so tief<br />

verlegt wird, dass sich eine Hebeanlage auf dem privaten Grundstück erübrigt, denn auch<br />

hier muss der Grundstückseigentümer für etwaige Erschwernisse durch die<br />

Situationsgebundenheit seines Grundstückes einstehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom<br />

28. 9. 1984 – Az.: 2 B 1422/84 –; Dietzel in: Driehaus, <strong>Kommunal</strong>abgabenrecht,<br />

Loseblatt-Kommentar, § 8 KAG NRW Rz. 540).<br />

Ebenso kann satzungsrechtlich geregelt werden, dass ein Einsteigeschacht oder eine<br />

Inspektionsöffnung (Kontrollschacht) auf dem privaten Grundstück errichtet und frei<br />

zugänglich gehalten werden muss (vgl. die gesetzlich zugestandene Regelungsbefugnis<br />

in § 61 a Abs. 2 LWG NRW in Anknüpfung an: OVG NRW, Urteil vom Urteile vom<br />

9.6.2006 – Az.: u.a. 15 A 4247/03 und 15 A 4254/03; zur freien Zugänglichkeit: VG<br />

Minden Urteil vom 25.6.2004 – Az.: 3 K 4137/03) oder Drainagewasser von einem<br />

privaten Grundstück nicht mehr dem Schmutzwasserkanal, sondern dem neu gebauten<br />

Regenwasserkanal durch Umklemmen der Drainageleitung vom Regenwasser auf den<br />

Schmutzwasserkanal zugeführt werden muss (vgl. VG Minden vom 25.6.2004 – Az.: 3 K<br />

644/01).<br />

Zu Absatz 1 und Absatz 2:<br />

Ein eigenständiger Anschluss jedes zu entwässernden Grundstückes an die öffentliche<br />

Abwasseranlage vermeidet vor allem Streitigkeiten zwischen den<br />

Grundstückseigentümern im Falle der Erneuerung, Sanierung, Reparatur, Unterhaltung<br />

und ermöglicht auch für die Gemeinde im Rahmen des öffentlich-rechtlichen<br />

Kanalbenutzungsverhältnisses eine bessere Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der<br />

Benutzungsbedingungen für die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung (z.B.<br />

Einhaltung der Einleitungsbedingungen).<br />

Zu Absatz 3:<br />

Es gelten zurzeit die DIN 1986-100 bzw. DIN EN 12056 – Teil 4 sowie DIN EN 752.<br />

Nimmt die Gemeinde die vorstehenden DIN-Normen in den Satzungstext auf, so muss sie<br />

sicherstellen, dass die Satzung bei Änderung der DIN-Normen angepasst wird.<br />

Der Einbau von Rückstausicherungen verhindert im Zweifelsfall bei einem Rückstau im<br />

Kanal eine Überflutung der Kellerräume des zu entwässernden Gebäudes. Die Forderung<br />

nach <strong>einer</strong> Rückstausicherung muss differenziert betrachtet werden. So darf<br />

beispielsweise in nicht unterkellerten Gebäuden keine Rückstausicherung eingebaut<br />

werden und bei Gebäuden mit <strong>einer</strong> Hebeanlage ist diese ebenfalls nicht erforderlich.<br />

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen<br />

Rückstausicherungen nach DIN 19578 nur ein bestimmter Typ von Rückstausicherung<br />

eingebaut werden darf. Es ist deshalb empfehlenswert, bereits im Vorfeld von<br />

Neubaumaßnahmen auf diesen Typus hinzuweisen oder eine Empfehlung<br />

auszusprechen. Weitere DIN-Normen sind in diesem Zusammenhang: DIN 1986-100; DIN<br />

1997 für fäkalienfreies Abwasser; DIN 19578 für fäkalienfreies und fäkalienhaltiges<br />

Abwasser,; DIN 1986-3 zur Wartung der Rückstausicherungen; DIN 1986-32 mit<br />

Wartungshinweisen; DIN-1986-33; Entwurf der DIN EN 13564 (Entwurfsstadium), DIN<br />

1989-1, 14 –Rückstausicherung Typ 0 (Ausschließlich für Regenwassernutzung); DIN EN<br />

12056- Teil 1 – 4 (Kommentare).

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