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Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung einer ... - Kommunal

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S. 43 v. 48<br />

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das VG Minden mit Urteil vom 25.6.2004 (Az.:<br />

3 K 4137/03) entschieden hat, dass ein Kontrollschacht freizuhalten ist, d.h. nicht mit<br />

Rasen überdeckt sein darf. Eine Entscheidung des OVG NRW zu dieser Frage liegt noch<br />

nicht vor.<br />

Zu Absatz 5 und Absatz 6:<br />

Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Hausanschlussleitung so verlegt wird, dass<br />

sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden kann.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Ist die Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen<br />

Abwasseranlage, sollte die Gemeinde in § 13 Abs. 6 folgende Sätze 3 und 4<br />

zusätzlich aufnehmen:<br />

„Die Herstellung, Beseitigung, Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der<br />

Grundstücksanschlussleitung obliegt der Gemeinde. Die Gemeinde macht die dabei<br />

entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW<br />

gegenüber dem Grundstückeigentümer geltend.“<br />

Zu Absatz 7:<br />

Werden mehrere Häuser über eine gemeinsame Anschlussleitung entsorgt, dann stellt<br />

sich regelmäßig die Frage der Abgrenzung der öffentlichen Abwasserentsorgungs-<br />

Einrichtung von den privaten Abwasseranlagen. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG beginnt<br />

die Abwasserbeseitigung bereits beim Sammeln des Abwassers, also beim<br />

Zusammenfließen von Abwasser aus mehreren Anfallstellen (Stichwort: Y-Prinzip).<br />

Die Frage, wann eine öffentliche (gemeindliche) Abwasserleitung vorliegt, ist in der<br />

Rechtsprechung bislang nur vereinzelt behandelt worden. Das LWG NRW enthält hierzu<br />

keine gesetzliche Regelung. Das OVG NRW hat zuletzt mit Urteil vom 15.2.2000<br />

(Urteil vom 15.2.2000 – Az.: 15 A 5328/96; vgl. ebenso: VG Minden, Urteil vom<br />

30.7.2008 – Az.: 11 K 696/08 – abrufbar unter www.nrwe.de; Queitsch KStZ 2010, S.<br />

41ff., S. 42f.) entschieden, dass für die Zugehörigkeit von Abwasserleitungen zur<br />

öffentlichen Abwasseranlage maßgeblich sei, welchem Zweck die konkrete<br />

Abwasserleitung dient. Dient eine Abwasserleitung der abwassermäßigen Erschließung<br />

aller an <strong>einer</strong> Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, so ist diese Leitung nach dem OVG<br />

NRW Teil des öffentlichen (gemeindlichen) Kanalnetzes. Ist der Zweck der<br />

Abwasserleitung nur die Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren<br />

Sonderinteresse dann ist die Leitung eine private Anschlussleitung für mehrere<br />

Grundstücke. Der Begriff „Sammeln“ von Abwasser in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ist<br />

hiernach in dem Sinn von „Sammeln und Fortleiten mit dem Ziel der öffentlichen<br />

Abwasserbeseitigung/-reinigung“ zu verstehen. Hieraus folgt, dass nicht jedes „Sammeln“<br />

von Abwasser auf privaten Grundstücken bereits dem Sammelbegriff in § 54 Abs. 2 Satz<br />

1 WHG unterfällt, sondern ein Sammeln von Abwasser auf privaten Grundstücken<br />

grundsätzlich zunächst erfolgt, um es der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde in<br />

Erfüllung des Anschluss- und Benutzungszwanges an die öffentliche Abwasseranlage<br />

zuzuführen, wo dann erstmalig das Sammeln und Fortleiten des Abwassers im Sinne des<br />

§ 54 Abs. 2 Satz 1 WHG mit dem Ziel der öffentlichen Abwasserbeseitigung/-reinigung<br />

einsetzt. In diese Richtung geht auch die Rechtsprechung des OVG NRW in einem Urteil<br />

vom 10.10.1997 (Az.: 22 A 2742/94 – NWVBl. 1998, S. 1965), wonach es allgemeinen<br />

rechtlichen Grundsätzen entspricht, dass ein Grundstückseigentümer, der sich im eigenen<br />

Interesse – wie etwa im Hinblick auf die Erfüllung der ihm obliegenden Anschluss- und<br />

Benutzungspflicht – an die öffentliche Abwasseranlage anschließen will oder muss, den

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