Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung einer ... - Kommunal
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S. 43 v. 48<br />
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das VG Minden mit Urteil vom 25.6.2004 (Az.:<br />
3 K 4137/03) entschieden hat, dass ein Kontrollschacht freizuhalten ist, d.h. nicht mit<br />
Rasen überdeckt sein darf. Eine Entscheidung des OVG NRW zu dieser Frage liegt noch<br />
nicht vor.<br />
Zu Absatz 5 und Absatz 6:<br />
Die Gemeinde muss sicherstellen, dass die Hausanschlussleitung so verlegt wird, dass<br />
sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden kann.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Ist die Grundstücksanschlussleitung nicht Bestandteil der öffentlichen<br />
Abwasseranlage, sollte die Gemeinde in § 13 Abs. 6 folgende Sätze 3 und 4<br />
zusätzlich aufnehmen:<br />
„Die Herstellung, Beseitigung, Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der<br />
Grundstücksanschlussleitung obliegt der Gemeinde. Die Gemeinde macht die dabei<br />
entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW<br />
gegenüber dem Grundstückeigentümer geltend.“<br />
Zu Absatz 7:<br />
Werden mehrere Häuser über eine gemeinsame Anschlussleitung entsorgt, dann stellt<br />
sich regelmäßig die Frage der Abgrenzung der öffentlichen Abwasserentsorgungs-<br />
Einrichtung von den privaten Abwasseranlagen. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG beginnt<br />
die Abwasserbeseitigung bereits beim Sammeln des Abwassers, also beim<br />
Zusammenfließen von Abwasser aus mehreren Anfallstellen (Stichwort: Y-Prinzip).<br />
Die Frage, wann eine öffentliche (gemeindliche) Abwasserleitung vorliegt, ist in der<br />
Rechtsprechung bislang nur vereinzelt behandelt worden. Das LWG NRW enthält hierzu<br />
keine gesetzliche Regelung. Das OVG NRW hat zuletzt mit Urteil vom 15.2.2000<br />
(Urteil vom 15.2.2000 – Az.: 15 A 5328/96; vgl. ebenso: VG Minden, Urteil vom<br />
30.7.2008 – Az.: 11 K 696/08 – abrufbar unter www.nrwe.de; Queitsch KStZ 2010, S.<br />
41ff., S. 42f.) entschieden, dass für die Zugehörigkeit von Abwasserleitungen zur<br />
öffentlichen Abwasseranlage maßgeblich sei, welchem Zweck die konkrete<br />
Abwasserleitung dient. Dient eine Abwasserleitung der abwassermäßigen Erschließung<br />
aller an <strong>einer</strong> Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, so ist diese Leitung nach dem OVG<br />
NRW Teil des öffentlichen (gemeindlichen) Kanalnetzes. Ist der Zweck der<br />
Abwasserleitung nur die Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren<br />
Sonderinteresse dann ist die Leitung eine private Anschlussleitung für mehrere<br />
Grundstücke. Der Begriff „Sammeln“ von Abwasser in § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ist<br />
hiernach in dem Sinn von „Sammeln und Fortleiten mit dem Ziel der öffentlichen<br />
Abwasserbeseitigung/-reinigung“ zu verstehen. Hieraus folgt, dass nicht jedes „Sammeln“<br />
von Abwasser auf privaten Grundstücken bereits dem Sammelbegriff in § 54 Abs. 2 Satz<br />
1 WHG unterfällt, sondern ein Sammeln von Abwasser auf privaten Grundstücken<br />
grundsätzlich zunächst erfolgt, um es der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde in<br />
Erfüllung des Anschluss- und Benutzungszwanges an die öffentliche Abwasseranlage<br />
zuzuführen, wo dann erstmalig das Sammeln und Fortleiten des Abwassers im Sinne des<br />
§ 54 Abs. 2 Satz 1 WHG mit dem Ziel der öffentlichen Abwasserbeseitigung/-reinigung<br />
einsetzt. In diese Richtung geht auch die Rechtsprechung des OVG NRW in einem Urteil<br />
vom 10.10.1997 (Az.: 22 A 2742/94 – NWVBl. 1998, S. 1965), wonach es allgemeinen<br />
rechtlichen Grundsätzen entspricht, dass ein Grundstückseigentümer, der sich im eigenen<br />
Interesse – wie etwa im Hinblick auf die Erfüllung der ihm obliegenden Anschluss- und<br />
Benutzungspflicht – an die öffentliche Abwasseranlage anschließen will oder muss, den