Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung einer ... - Kommunal
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S. 35 v. 48<br />
Zukunft wird es gleichwohl erforderlich sein, dass die Städte und Gemeinden gerade in<br />
Neubaugebieten stärker als bislang in Erwägung ziehen, die ortsnahe<br />
Regenwasserbeseitigung durch von der Gemeinde gebaute und betriebene<br />
Versickerungsanlagen durchzuführen, die dann Bestandteil der öffentlichen<br />
Abwasseranlage der Gemeinde sind. Denn zum einen werden hierdurch die privaten<br />
Grundstückseigentümer von dem Bau, dem Betrieb und der Unterhaltung <strong>einer</strong> privaten<br />
Versickerungsanlage auf ihrem Grundstück finanziell entlastet und können ihr Grundstück<br />
ohne jedwede Beschränkungen nutzen. Zum anderen wird auch eine klare Systematik im<br />
Hinblick auf die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren<br />
geschaffen, weil die von der Gemeinde betriebenen öffentlichen Versickerungsanlagen<br />
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, für deren Benutzung<br />
kommunalabgabenrechtlich Beiträge und Gebühren erhoben werden können.<br />
Die Formulierung des § 5 Absatz 3 dieser Satzung lässt auf der Grundlage der<br />
Erläuterungen zu dieser Vorschrift den Rechtszustand bis zum 30. Juni 1995 neben der<br />
ab dem 1.7.1995 geltenden Regelung des § 51 a Absatz 1 LWG NRW fortbestehen. Dann<br />
aber ist es auch erforderlich, alle bisherigen Formen der ortsnahen oder örtlichen<br />
Beseitigung des Niederschlagswassers weiterhin zu ermöglichen und so die notwendigen<br />
Spielräume für die bisherigen Regelungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers zu<br />
schaffen. Dazu gehört in Anwendung der bisherigen <strong>Muster</strong>satzung auch der Fall, das<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht zu erhalten und lediglich den Anschluss- und<br />
Benutzungszwang aufzuheben (vgl. Mitteilungen 1989, 184). Um diesen Weg gehen zu<br />
können, ist die Regelung in Absatz 5 erforderlich.<br />
Zu § 10,<br />
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang:<br />
Die Regelung will die Voraussetzungen für eine flexible und einzelfallgerechte<br />
Behandlung besonderer Ausnahmefälle schaffen. So ist etwa denkbar, dass bestimmte<br />
Abwassermengen nach ihrem Anfall zu Produktionszwecken verwendet oder dass<br />
häusliche Abwässer im Rahmen der Behandlung gewerblicher Abwässer benötigt werden.<br />
Angesichts der Tatsache, dass die Abwasserbeseitigungspflicht nicht zur Disposition der<br />
Gemeinde steht, sollte diese Regelung allerdings nur sehr zurückhaltend angewandt<br />
werden.<br />
Zu § 11,<br />
Nutzung des Niederschlagswassers:<br />
Die Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Wasserversorger sehen grundsätzlich<br />
vor, dass die auf dem Grundstück benötigten Wassermengen ausschließlich und<br />
vollständig von dem jeweiligen Versorger bezogen werden müssen. Bei dem Betrieb von<br />
Regenwassernutzungsanlagen auf privaten Grundstücken darf es außerdem nicht zu<br />
Rückkoppelungen mit der öffentlichen Frischwasser-Versorgungsanlage kommen. Neben<br />
diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat die Nutzung des Niederschlagswassers auch eine<br />
abwassertechnische Seite: Sie reduziert im Regelfall die Gesamtmenge des von dem<br />
Grundstück in die öffentliche Einrichtung gelangenden Abwassers. Geschieht dieses in<br />
größerem Umfang, können sich unter Umständen Auswirkungen auf den Betrieb der<br />
gemeindlichen Abwasseranlagen ergeben. Hinzu kommt, dass Regenwasser, das als<br />
Brauchwasser genutzt wird (z.B. zur Spülung der Toilette, zum Waschen der Wäsche)<br />
zum Schmutzwasser wird und deshalb der Abwasserbehandlung in der Kläranlage bedarf.<br />
Insoweit darf derjenige der Frischwasser aus der öffentlichen Frischwasser-<br />
Versorgungsanlage bezieht und durch Gebrauch zum Schmutzwasser macht