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Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung einer ... - Kommunal

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S. 35 v. 48<br />

Zukunft wird es gleichwohl erforderlich sein, dass die Städte und Gemeinden gerade in<br />

Neubaugebieten stärker als bislang in Erwägung ziehen, die ortsnahe<br />

Regenwasserbeseitigung durch von der Gemeinde gebaute und betriebene<br />

Versickerungsanlagen durchzuführen, die dann Bestandteil der öffentlichen<br />

Abwasseranlage der Gemeinde sind. Denn zum einen werden hierdurch die privaten<br />

Grundstückseigentümer von dem Bau, dem Betrieb und der Unterhaltung <strong>einer</strong> privaten<br />

Versickerungsanlage auf ihrem Grundstück finanziell entlastet und können ihr Grundstück<br />

ohne jedwede Beschränkungen nutzen. Zum anderen wird auch eine klare Systematik im<br />

Hinblick auf die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren<br />

geschaffen, weil die von der Gemeinde betriebenen öffentlichen Versickerungsanlagen<br />

Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, für deren Benutzung<br />

kommunalabgabenrechtlich Beiträge und Gebühren erhoben werden können.<br />

Die Formulierung des § 5 Absatz 3 dieser Satzung lässt auf der Grundlage der<br />

Erläuterungen zu dieser Vorschrift den Rechtszustand bis zum 30. Juni 1995 neben der<br />

ab dem 1.7.1995 geltenden Regelung des § 51 a Absatz 1 LWG NRW fortbestehen. Dann<br />

aber ist es auch erforderlich, alle bisherigen Formen der ortsnahen oder örtlichen<br />

Beseitigung des Niederschlagswassers weiterhin zu ermöglichen und so die notwendigen<br />

Spielräume für die bisherigen Regelungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers zu<br />

schaffen. Dazu gehört in Anwendung der bisherigen <strong>Muster</strong>satzung auch der Fall, das<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht zu erhalten und lediglich den Anschluss- und<br />

Benutzungszwang aufzuheben (vgl. Mitteilungen 1989, 184). Um diesen Weg gehen zu<br />

können, ist die Regelung in Absatz 5 erforderlich.<br />

Zu § 10,<br />

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang:<br />

Die Regelung will die Voraussetzungen für eine flexible und einzelfallgerechte<br />

Behandlung besonderer Ausnahmefälle schaffen. So ist etwa denkbar, dass bestimmte<br />

Abwassermengen nach ihrem Anfall zu Produktionszwecken verwendet oder dass<br />

häusliche Abwässer im Rahmen der Behandlung gewerblicher Abwässer benötigt werden.<br />

Angesichts der Tatsache, dass die Abwasserbeseitigungspflicht nicht zur Disposition der<br />

Gemeinde steht, sollte diese Regelung allerdings nur sehr zurückhaltend angewandt<br />

werden.<br />

Zu § 11,<br />

Nutzung des Niederschlagswassers:<br />

Die Satzungen oder Versorgungsbedingungen der Wasserversorger sehen grundsätzlich<br />

vor, dass die auf dem Grundstück benötigten Wassermengen ausschließlich und<br />

vollständig von dem jeweiligen Versorger bezogen werden müssen. Bei dem Betrieb von<br />

Regenwassernutzungsanlagen auf privaten Grundstücken darf es außerdem nicht zu<br />

Rückkoppelungen mit der öffentlichen Frischwasser-Versorgungsanlage kommen. Neben<br />

diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat die Nutzung des Niederschlagswassers auch eine<br />

abwassertechnische Seite: Sie reduziert im Regelfall die Gesamtmenge des von dem<br />

Grundstück in die öffentliche Einrichtung gelangenden Abwassers. Geschieht dieses in<br />

größerem Umfang, können sich unter Umständen Auswirkungen auf den Betrieb der<br />

gemeindlichen Abwasseranlagen ergeben. Hinzu kommt, dass Regenwasser, das als<br />

Brauchwasser genutzt wird (z.B. zur Spülung der Toilette, zum Waschen der Wäsche)<br />

zum Schmutzwasser wird und deshalb der Abwasserbehandlung in der Kläranlage bedarf.<br />

Insoweit darf derjenige der Frischwasser aus der öffentlichen Frischwasser-<br />

Versorgungsanlage bezieht und durch Gebrauch zum Schmutzwasser macht

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