30.01.2013 Aufrufe

13/2012 - Gemeinde Nuthe-Urstromtal

13/2012 - Gemeinde Nuthe-Urstromtal

13/2012 - Gemeinde Nuthe-Urstromtal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Inhaltsverzeichnis<br />

Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

20. Jahrgang<br />

26. Oktober <strong>2012</strong><br />

Ausgabe Nr. <strong>13</strong><br />

– Bekanntmachung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

Schönefeld Nr. 01 „Gewerbegebiet Solarkraftwerk Schönefeld“ ................................................................................................. Seite 2<br />

– Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Schöneweide Nr. 02 „Windpark Birkhorst“ ..................................................... Seite 3<br />

– Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 03 Hennickendorf „Zur Kaserne“<br />

und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ............................................ Seite 5<br />

Sonstige amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen<br />

– 2. Änderungsbeschluss – Bodenordnungsverfahren „Riebener See-Nieplitz Niederung“ ............................................................ Seite 6


14 2 Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Woche 43 26. Oktober <strong>2012</strong><br />

Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Bekanntmachung<br />

über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

Schönefeld Nr. 01 „Gewerbegebiet Solarkraftwerk Schönefeld“<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung hat in ihrer öffentlichen Sitzung am <strong>13</strong>.12.2011 beschlossen, für das Gebiet in der Gemarkung Schönefeld, Flur 2,<br />

Flurstücke 28/1, 315 und 317 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die gewerbliche Nutzung von Photovoltaikanlagen aufzustellen.<br />

1. Am 16.10.<strong>2012</strong> hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung in öffentlicher Sitzung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Schönefeld Nr. 01<br />

„Gewerbegebiet Solarkraftwerk Schönefeld“ beschlossen, die Begründung einschließlich Umweltbericht mit Anlagen und Vorhaben- und<br />

Erschließungsplan gebilligt.<br />

2. Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange liegen folgende umweltbezogene Stellungnahmen vor:<br />

– Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 24.04.<strong>2012</strong><br />

– Stellungnahme des Landkreises Teltow-Fläming vom 05.04.<strong>2012</strong><br />

– Stellungnahme des Amtes für Forstwirtschaft vom 10.04.<strong>2012</strong><br />

Das Plangebiet ergibt sich aus folgenden Kartenausschnitten:<br />

Ziele und Zwecke der Planung<br />

Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um auf der vorhandenen Gewerbebrache die Errichtung und<br />

den Betrieb einer alternativen Energieerzeugungsanlage (Photovoltaikanlagen) zu ermöglichen.<br />

3. Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

Weiter hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die<br />

Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchzuführen.


26. Oktober <strong>2012</strong> Woche 43<br />

Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong> 15 3<br />

Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung der Unterlagen<br />

in der Zeit vom 05.11.<strong>2012</strong> bis 05.12.<strong>2012</strong><br />

in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Ruhlsdorf, Frankenfelder Straße 10, in 14947 <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong> während der Dienststunden im Zimmer 210 oder 211:<br />

Montag von 7.30 bis 16.30 Uhr,<br />

Dienstag von 7.30 bis 18.00 Uhr,<br />

Mittwoch geschlossen,<br />

Donnerstag von 7.30 bis 17.00 Uhr und<br />

Freitag von 7.30 bis <strong>13</strong>.00 Uhr.<br />

Während dieser Zeit können Anregungen oder Hinweise schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die schriftlich vorgebrachten<br />

Bedenken sollten die volle Anschrift des Verfassers und ggf. auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstückes enthalten.<br />

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag<br />

nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im<br />

Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.<br />

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt parallel zur o.g. Offenlage.<br />

<strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>, 17.10.<strong>2012</strong><br />

gez.<br />

Nestler<br />

Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Schöneweide<br />

Nr. 02 „Windpark Birkhorst“<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 16.10.<strong>2012</strong><br />

gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen, für das<br />

Gebiet der Gemarkung Schöneweide den Bebauungsplan Schöneweide<br />

Nr.02 „Windpark Birkhorst“ aufzustellen.<br />

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende<br />

Grundstücke bzw. Teile folgender Grundstücke der Gemarkung Schöneweide:<br />

Flur 8, Flurstücke 2, 5, 6, 7, <strong>13</strong>, 32, 68, 70, 71, 75, Flur 9, Flurstücke<br />

39, 40, 42, 43, 49, 126, 127, 128, 129, <strong>13</strong>0, <strong>13</strong>1, <strong>13</strong>2, Flur 10,<br />

Flurstück 1, 2, 5, 6, 7/2, 8/1, <strong>13</strong>/1, <strong>13</strong>/2, 15/2, 32/1, 37/1, 37/2, 38, 39, 43,<br />

44, 45, 46, 47, 48, 52, 55, 57, 61, 62, 63, 64, 68, 69, 70, 72, 75, 79, 84.<br />

Der Bebauungsplan wird wie folgt begrenzt:<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windpark Birkhorst“ befindet<br />

sich in der Gemarkung Schöneweide, nördlich des Ortsteils<br />

Scharfenbrück und südlich von Wiesenhagen (Stadt Trebbin). Das Plangebiet<br />

wird westlich durch die Bahntrasse Luckenwalde – Berlin und<br />

nördlich durch die <strong>Gemeinde</strong>grenze <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong> begrenzt. Die<br />

östliche Grenze verläuft etwa im Abstand von 2.000 m zur Bahnlinie<br />

Luckenwalde – Berlin und südlich von der Abfahrt Forsthaus Birkhorst in<br />

Richtung Osten.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans entspricht dem im Regionalplanentwurf<br />

vom 26.04.<strong>2012</strong> dargestellten Windeignungsgebiet 32.<br />

Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die Planung eines Windeignungsgebiets<br />

die Errichtung von Windkraftanlagen und deren Erschließung zu<br />

regeln. Dabei ist insbesondere der Anspruch der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

zur Nutzung von regenerativen Energien mit dem Ziel des<br />

Erhalts eines gesunden Lebensumfeldes und Naturraums in Einklang zu<br />

bringen.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windpark Birkhorst“ ist in<br />

der Anlage 1 dargestellt.<br />

Der Aufstellungsbeschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.<br />

<strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>, 17.10.<strong>2012</strong><br />

gez. Nestler<br />

Anlage 1 Geltungsbereich<br />

Auszug aus dem Vorentwurf Flächennutzungsplan (ohne Maßstab)


16 4<br />

Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Woche 43 26. Oktober <strong>2012</strong><br />

Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>


26. Oktober <strong>2012</strong> Woche 43<br />

Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong> 17 5<br />

Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 03 Hennickendorf „Zur Kaserne“<br />

und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger<br />

öffentlicher Belange und Nachbargemeinden<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung hat in ihrer Sitzung am 16.10.<strong>2012</strong> folgende Beschlüsse gefasst:<br />

1. den Satzungsbeschluss vom 30.10.2007, Beschluss-Nr. 762/2007 aufzuheben und<br />

2. den geänderten Entwurf des Bebauungsplanes Hennickendorf Nr. 03 „Zur Kaserne“ in der Fassung vom <strong>13</strong>. September <strong>2012</strong>, die Begründung<br />

einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan zu billigen und<br />

3. die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und<br />

Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.<br />

Der Geltungsbereich der zu überplanenden Fläche befindet sich östlich und westlich der Straße „Zur Kaserne“, Gemarkung Hennickendorf, Flur 4,<br />

Flurstücke 127/1, 127/2, 127/3, 127/4 und 128, sowie Flur 6, Flurstücke 2 und 3 teilweise und Flurstück 153.<br />

Ziel und Zweck der Planung ist es, auf der an der östlichen Ortsrandbebauung angrenzenden Freifläche, die mit einer Feldscheune bebaut ist, ein<br />

Dorfgebiet (§ 5 Baunutzungsverordnung) zu entwickeln.<br />

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung und Umweltbericht und Grünordnungsplan in der Zeit vom<br />

05.11.<strong>2012</strong> bis 05.12.<strong>2012</strong><br />

öffentlich, zu jedermanns Einsicht, in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>, Ruhlsdorf, Frankenfelder Straße 10, 14947 <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>,<br />

(Zimmer 123 und 122),<br />

während der Dienstzeiten<br />

montags von 7.30 Uhr – 16.30 Uhr<br />

dienstags von 7.30 Uhr – 18.00 Uhr<br />

mittwochs geschlossen<br />

donnerstags von 7.30 Uhr – 17.00 Uhr und<br />

freitags von 7.30 Uhr – <strong>13</strong>.00 Uhr<br />

ausgelegt.<br />

Lage des Plangebietes<br />

Während dieser Zeit können Anregungen oder Hinweise schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Die schriftlich vorgebrachten<br />

Bedenken sollten die volle Anschrift des Verfassers und ggf. auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstückes enthalten.<br />

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach<br />

§ 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der<br />

Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.<br />

<strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>, 17.10.<strong>2012</strong><br />

gez. Nestler


18 6 Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Woche 43 26. Oktober <strong>2012</strong><br />

Sonstige amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen<br />

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung<br />

Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung,<br />

Dienstsitz Potsdam, hat beschlossen:<br />

Das mit Anordnungsbeschluss vom 04.12.2000 und 1. Änderungsbeschluss<br />

vom 15.11.2002 festgestellte Gebiet des<br />

Bodenordnungsverfahrens<br />

„Riebener See-Nieplitz Niederung"<br />

(Aktenzeichen /Verfahrensnummer 1/001/J)<br />

wird gemäß § 8 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) 1 in Verbindung<br />

mit dem Brandenburgischen Landentwicklungsgesetz (BbgLEG) 2<br />

wie folgt geändert:<br />

1. Verfahrensgebiet<br />

1.1. Hinzuziehung von Flurstücken<br />

Zum Verfahrensgebiet werden nachstehend aufgeführte Flurstücke hinzugezogen<br />

und auch insoweit die Bodenordnung angeordnet:<br />

Land Brandenburg sowie die Inhaber von selbstständigem Gebäudeeigentum<br />

werden Mitglieder der Teil-nehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens<br />

„Riebener See-Nieplitz Niederung". Die Eigentümer<br />

und Erbbauberechtigten der ausgeschlossenen Flurstücke scheiden<br />

aus der Teilnehmergemeinschaft aus.<br />

Landkreis Potsdam Mittelmark und Teltow Fläming<br />

<strong>Gemeinde</strong>: <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Gemarkung: Dobbrikow<br />

Flur: 2<br />

Flurstücke: 57, 60, 61/2<br />

Gemarkung: Hennickendorf<br />

Flur: 1<br />

Flurstücke: 92/1,128,<strong>13</strong>0<br />

Gemarkung: Hennickendorf<br />

Flur: 8<br />

Flurstück: 190<br />

Stadt: Beelitz<br />

Gemarkung: Körzin<br />

Flur: 1<br />

Flurstücke: 53/1, 54/1, 57/1, 58/1, 59/1,65/1,66/1,70/1,70/2,72/1,75/<br />

1, 76/1,77/1,84/1,85/1, 86/1, 87/1,99/1,100/1,101/1,102/<br />

1,103/1,104/1,105/1,106/1,107/1,<strong>13</strong>7/1, <strong>13</strong>8/1,<strong>13</strong>9/1,140/<br />

1,141/1,142/1,143/1,144/1,145/1,146/1,147/1,153,154<br />

Gemarkung: Rieben<br />

Flur: 1<br />

Flurstück: 146<br />

Gemarkung: Rieben<br />

Flur: 6<br />

Flurstücke: 8,28, 33/7,39/1, 64,144,515<br />

Gemarkung: Rieben<br />

Flur: 8<br />

Flurstücke: 1,2<br />

Gemarkung: Schönefeld<br />

Flur: 1<br />

Flurstück: 222<br />

2. Änderungsbeschluss –<br />

Bodenordnungsverfahren „Riebener See-Nieplitz Niederung"<br />

Gemarkung: Zauchwitz<br />

Flur: 3<br />

Flurstücke: 72,73,75, 76, 81/1,158,208/7,209/5, 308, 309, 310, 312,<br />

314,320<br />

Gemarkung: Zauchwitz<br />

Flur: 4<br />

Flurstück: 45<br />

Stadt: Trebbin<br />

Gemarkung: Stangenhagen<br />

Flur: 1<br />

Flurstück: 216<br />

Gemarkung: Stangenhagen<br />

Flur: 3<br />

Flurstücke: 114/5,114/9,349<br />

Die Flächengröße der zugezogenen Flurstücke beträgt It. Liegenschaftskataster<br />

insgesamt ca. 66,8059 ha. Die hinzugezogenen Flurstücke sind<br />

auf der als Anlage 1 beigefügten Gebietskarte gekennzeichnet.<br />

1.2. Ausschluss von Flurstücken<br />

Nachstehend aufgeführte Flurstücke werden aus dem Verfahrensgebiet<br />

ausgeschlossen:<br />

Land Brandenburg<br />

Landkreis Potsdam Mittelmark und Teltow Fläming<br />

<strong>Gemeinde</strong>: <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Gemarkung: Hennickendorf<br />

Flur: 1<br />

Flurstück: 111<br />

Stadt: Beelitz<br />

Gemarkung: Rieben<br />

Flur: 6<br />

Flurstücke: 146/1,215,441<br />

Gemarkung: Rieben<br />

Flur: 7<br />

Flurstück: 53<br />

Gemarkung: Schönefeld<br />

Flur: 1<br />

Flurstück: 225<br />

Gemarkung: Zauchwitz<br />

Flur: 3<br />

Flurstücke: 71/1,316,318,323<br />

Gemarkung: Zauchwitz<br />

Flur: 4<br />

Flurstück: 215<br />

Stadt: Trebbin<br />

Gemarkung: Stangenhagen<br />

Flur: 1<br />

Flurstücke: 193,215


26. Oktober <strong>2012</strong> Woche 43<br />

Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong> 19 7<br />

Gemarkung: Stangenhagen<br />

Flur: 2<br />

Flurstücke: 357, 359, 361<br />

Gemarkung: Stangenhagen<br />

Flur: 3<br />

Flurstücke: 109/1,110/3<br />

Sonstige amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen<br />

Die Flächengröße der ausgeschlossenen Flurstücke beträgt It.<br />

Liegenschaftskataster ca. 12,2182 ha.<br />

Das geänderte Verfahrensgebiet hat nunmehr eine Größe von rund<br />

2.230,689 ha.<br />

Das Verfahrensgebiet und die Lage der hinzugezogenen und ausgeschlossenen<br />

Flurstücke sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss<br />

beigefügten topographischen Übersichtskarte gekennzeichnet. Die Abgrenzung<br />

der betroffenen Flurstücke kann der Übersichtskarte , die zur<br />

Einsichtnahme ausliegen, entnommen werden.<br />

2. Bekanntmachung und Auslage<br />

Der 2. Änderungsbeschluss mit Gründen, Übersichtskarte und Detailkarten<br />

liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten nach der Bekanntmachung<br />

zwei Wochen lang in der<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Frankenfelder Straße 10, 14947 <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong> OT Ruhlsdorf<br />

Stadt Beelitz, Berliner Straße 202, 14547 Beelitz<br />

Stadt Trebbin, Markt 1-3, 14959 Trebbin<br />

Stadt Treuenbrietzen, Großstraße 105, 14929 Treuenbrietzen<br />

während der Geschäftszeiten aus.<br />

Gleichzeitig liegt der Änderungsbeschluss mit den Gründen und der<br />

Übersichtskarte sowie den Detailkarten im<br />

Landesamt für Ländliche Entwicklung,<br />

Landwirtschaft und Flurneuordnung<br />

Seeburger Chaussee 2, Haus 4<br />

14476 Potsdam, OT Groß Glienicke<br />

zur Einsichtnahme aus.<br />

3. Beteiligte<br />

An dem Bodenordnungsverfahren sind gemäß § 10 FlurbG beteiligt:<br />

als Teilnehmer<br />

die Eigentümer der zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücke,<br />

die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten<br />

sowie die Inhaber von selbstständigem Gebäudeeigentum.<br />

als Nebenbeteiligte<br />

a) <strong>Gemeinde</strong>n und <strong>Gemeinde</strong>verbände, in deren Bezirk Grundstücke<br />

vom Bodenordnungsverfahren betroffen werden,<br />

b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche<br />

oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40<br />

FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),<br />

c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Bodenordnungsgebiet<br />

räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst<br />

oder von ihm beeinflusst wird,<br />

d) Inhaber von Rechten an den zum Bodenordnungsgebiet gehörenden<br />

Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder<br />

von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher<br />

Grundstücke berechtigen bzw. die Benutzung solcher Grundstücke<br />

beschränken,<br />

e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis<br />

zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG),<br />

f) Eigentümer von nicht zum Bodenordnungsgebiet gehörenden<br />

Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder<br />

Ausführungskosten auferlegt wird (§42 Abs. 3 und § 106 FlurbG)<br />

oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des<br />

Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).<br />

4. Teilnehmergemeinschaft<br />

Die Eigentümer der zugezogenen Flurstücke, die den Eigentümern gleichgestellten<br />

Erbbauberechtigten<br />

Für die ausgeschlossenen Flurstücke werden die mit den bisherigen<br />

Anordnungs- und Änderungsbeschluss verfügten Einschränkungen des<br />

Eigentums aufgehoben.<br />

5. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte<br />

Rechte an den zugezogenen Flurstücken, die aus dem Grundbuch nicht<br />

ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen,<br />

sind gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei<br />

Monaten nach erfolgter Bekanntmachung dieses Beschlusses beim<br />

Landesamt für Ländliche Entwicklung,<br />

Landwirtschaft und Flurneuordnung<br />

Seeburger Chaussee 2, Haus 4<br />

14476 Potsdam, OT Groß Glienicke<br />

anzumelden.<br />

Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht im Grundbuch eingetragene<br />

dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten<br />

sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken<br />

berechtigen bzw. die Nutzung von Grundstücken beschränken.<br />

Auf Verlangen der oberen Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende<br />

sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen.<br />

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht<br />

mehr zu beteiligen.<br />

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet<br />

oder nachgewiesen, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die<br />

bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG<br />

gelten lassen.<br />

Der Inhaber eines bezeichneten Rechts muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG<br />

die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso<br />

gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist<br />

durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden<br />

ist.<br />

6. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums<br />

In sinngemäßer Anwendung der §§ 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG ist von der<br />

Bekanntgabe des Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes<br />

in folgenden Fällen die Zustimmung der oberen<br />

Flurbereinigungsbehörde erforderlich:<br />

a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Bodenordnungsgebiet<br />

geändert werden soll, dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen<br />

Wirtschaftsbetrieb gehören,<br />

b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen<br />

und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert<br />

oder beseitigt werden sollen,<br />

c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne<br />

Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen.<br />

Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit<br />

landes-kulturelle Belange, insbesondere die des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden,<br />

d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen<br />

einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung übersteigen.<br />

Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen<br />

oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im<br />

Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die obere Flurbereinigungsbehörde<br />

kann den früheren Zustand gemäß § <strong>13</strong>7 FlurbG wiederherstellen<br />

lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.<br />

Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden, so<br />

muss die obere Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.<br />

Sind entgegen der Anordnung zu d) Holzeinschläge vorgenommen worden,<br />

so kann die obere Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derje-


20 8 Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Woche 43 26. Oktober <strong>2012</strong><br />

Sonstige amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen<br />

nige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche<br />

nach Anweisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß<br />

in Bestand zu bringen hat.<br />

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu b), c) und d) dieses Beschlusses<br />

sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße<br />

bis zu 1.000,- € für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG,<br />

§§ 1 und 17 des OWiG 3 ). Unter Umständen kann auch eine höhere<br />

Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände<br />

eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit<br />

bezieht (§154 Abs. 3 FlurbG).<br />

7. Finanzierung des Verfahrens<br />

Die Verfahrenskosten gemäß § 104 FlurbG trägt das Land Brandenburg.<br />

Die Ausführungskosten fallen gemäß § 63 LwAnpG in Verbindung mit §<br />

105 FlurbG der Teilnehmergemeinschaft zur Last.<br />

8. Sofortige Vollziehung<br />

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach § 80 Abs. 2 Ziff.<br />

4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 4 angeordnet.<br />

9. Gründe<br />

Die Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes<br />

gem. § 8 Abs. 2 liegen vor. Im Rahmen der Bearbeitung des Bodenordnungsverfahrens<br />

wurde festgestellt, dass für die aufgeführten Flurstücke<br />

in den Gemarkungen Hennickendorf, Rieben, Schönefeld,<br />

Stangenhagen und Zauchwitz aus bodenordnerischer Sicht kein Regulierungs-<br />

bzw. Neuordnungsbedarf besteht. Deshalb sind die Flurstücke<br />

aus dem Verfahrensgebiet auszuschließen.<br />

Bei den hinzuziehenden Flurstücken handelt es sich um Splitterflächen<br />

die, um sie mit den Flurstücken im Verfahren arrondieren zu können,<br />

der Neuordnung bedürfen. Dies gilt ebenso für die Randbereiche des<br />

Riebener Sees.<br />

Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses<br />

2. Änderungsbeschlusses sind ebenfalls gegeben.<br />

Sie liegt im öffentlichen und im überwiegenden Interesse der Beteiligten.<br />

Durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels würde die<br />

durchgängige Bearbeitung des Verfahrens nicht fortgesetzt werden<br />

können. Es ist beabsichtigt den Bodenordnungsplan umgehend bekanntzugeben,<br />

damit die Beteiligten möglichst schnell zu ihrem zugeteilten<br />

Eigentum kommen.<br />

Impressum<br />

Die kontinuierliche Fortführung des Bodenordnungsverfahrens liegt auch<br />

im öffentlichen Interesse. Die Ziele der Bodenordnung, Verbesserung<br />

der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft sowie<br />

die Förderung der Landentwicklung, die mit erheblichen öffentlichen<br />

Mitteln gefördert werden, sollen möglichst schnell erreicht werden.<br />

10. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.<br />

Der Widerspruch ist beim<br />

Landesamt für Ländliche Entwicklung,<br />

Landwirtschaft und Flurneuordnung<br />

Seeburger Chaussee 2, Haus 4<br />

14476 Potsdam, OT Groß Glienicke<br />

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.<br />

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

Potsdam, den 12. September <strong>2012</strong><br />

1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976<br />

(BGBI. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBI. I S. 2794)<br />

2 Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz vom 29.06.2004 (GVBI. Bbg I/04<br />

Nr. 14 S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2010 (GVBI. Bbg. I/10<br />

Nr. 28}<br />

3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

19.02.1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009<br />

(BGBI. I S. 2353)<br />

4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991<br />

(BGBI. I, S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.<strong>2012</strong> (BGBl. I S. 212)<br />

Anlagen:<br />

1 Übersichtskarte,<br />

Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Herausgeber und Redaktion:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Die Bürgermeisterin, Ruhlsdorf, Frankenfelder Straße 10, 14947 <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong><br />

Tel.: 03371/6860, FAX: 03371/68643, www.nuthe-urstromtal.de<br />

Verantwortlich für die amtlichen Bekanntmachungen<br />

und amtlichen Mitteilungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>, Die Bürgermeisterin<br />

Verantwortlich für die sonstigen amtlichen Bekanntmachungen und amtlichen Mitteilungen:<br />

Die, die Bekanntmachung veranlassende Stelle.<br />

Druck und Verlag:<br />

Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, 10178 Berlin,<br />

Tel.: 030/28099345, FAX: 030/28099406, www.heimatblatt.de<br />

Verteilung: DVB<br />

Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen:<br />

Das „Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>“ erscheint monatlich in einer Auflage von 3.400 Exemplaren.<br />

Es ist den „<strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>er Nachrichten“ beigelegt.<br />

Das Amtsblatt wird kostenlos an alle Haushalte im <strong>Gemeinde</strong>gebiet verteilt, die über einen von außen erreichbaren Briefkasten<br />

verfügen. Weiterhin ist es kostenlos in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>,<br />

Ruhlsdorf, Frankenfelder Straße 10, 14947 <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>, während der Öffnungszeiten erhältlich.<br />

Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das „Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Nuthe</strong>-<strong>Urstromtal</strong>“ zum Abopreis von<br />

29,81 €/Jahr (inkl. MwSt und Versand) oder Einzelexemplare gegen Erstattung der Versandkosten über<br />

die Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH bezogen werden.<br />

Darüber hinaus kann in das Amtsblatt auf der Internetseite www.nuthe-urstromtal.de eingesehen werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!