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LSV kompakt Dezember 2011 (Niederbayern/Oberpfalz/Schwaben)

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So iSt Der VerSorgungSauSgLeich<br />

geregelt<br />

Der Versorgungsausgleich wurde<br />

ab 1. september 2009 gesetzlich<br />

neu geregelt. Danach sind bei einer<br />

scheidung Anwartschaften der<br />

■ gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

■ Beamtenversorgung,<br />

■ betrieblichen Altersversorgung,<br />

■ berufsständischen Altersversorgungen,<br />

■ Alterssicherung der landwirte<br />

und<br />

■ privaten lebensversicherungen<br />

aufzuteilen.<br />

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs<br />

werden somit auch die bei<br />

der Alterskasse erworbenen<br />

Anwartschaften geteilt.<br />

Grundsätzlich soll der Versorgungsausgleich<br />

durch eine interne<br />

Teilung der während der Ehezeit<br />

erworbenen Rentenansprüche<br />

erfolgen. Das heißt: sofern Anrechte<br />

bei einem Träger erworben<br />

wurden, bei dem nur für einen<br />

Ehegatten ein Anspruch besteht,<br />

ist dort für den anderen Ehegatten<br />

ein Versicherungskonto zu errichten,<br />

auf das die Anwartschaften<br />

übertragen werden. Die in der Ehezeit<br />

erworbenen Versorgungsanrechte<br />

werden halbiert.<br />

Nur in Ausnahmefällen lässt der<br />

Gesetzgeber auch eine externe<br />

Teilung zu. Auszugleichende<br />

Anrechte werden dann bei einem<br />

anderen Versorgungsträger begründet.<br />

Dies ist oftmals bei der<br />

Teilung von Betriebsrenten der<br />

Fall. Eine externe Teilung ist dann<br />

durchzuführen,<br />

■ wenn die ausgleichsberechtigte<br />

person und der Versorgungsträger<br />

des Ausgleichspflichtigen<br />

eine externe Teilung vereinbaren<br />

oder<br />

■ der Versorgungsträger des<br />

Ausgleichspflichtigen eine<br />

externe Teilung verlangt. Dies<br />

ist aber nur bei relativ geringen<br />

Ausgleichswerten und nur mit<br />

Zustimmung des Zielversorgungsträgers<br />

möglich.<br />

Meist erfolgt der Ausgleich auf ein<br />

Versicherungskonto der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung oder<br />

der Versorgungsausgleichskasse.<br />

Er kann aber auch auf das Versicherungskonto<br />

bei der Alterskasse<br />

erfolgen.<br />

Neues Geschäftsmodell<br />

Gärten auf dem Acker<br />

stadtmenschen werden Hobbygärtner – mit<br />

landwirtschaft hat das nichts zu tun.<br />

Der Landwirt stellt Privatpersonen,<br />

die im Hauptberuf<br />

nichts mit der Landwirtschaft zu tun<br />

haben, eine kleine Ackerlandfläche<br />

für eine Saison zur Verfügung und<br />

hilft bei der Bestellung mit Gemüse,<br />

Kräutern und Blumen. Die Stadtmenschen<br />

bekommen ihren eigenen<br />

Garten sowie Gemüse aus eigenem<br />

Anbau – und das ohne Mitgliedschaft<br />

in einem Gartenverein.<br />

So oder so ähnlich sieht ein vergleichsweise<br />

neues Angebot einiger Landwirte<br />

aus. Die Idee trifft den Zeitgeist<br />

und ist für beide Seiten interessant. Sie<br />

reiht sich in länger bekannte Geschäftsmodelle<br />

wie „Mein Apfelbaum“<br />

oder „Mein Mastschwein“ ein.<br />

Spaß ohne nebenwirkung?<br />

Ein Erfolg des neuen Angebots erscheint<br />

wahrscheinlich. Und das alles<br />

ohne wenn und aber? Aus Sicht des<br />

Landwirts handelt es sich bei dem<br />

Angebot um eine neue Einkommensquelle,<br />

die natürlich vom Steuerberater<br />

bewertet werden sollte. Nur wenn<br />

das Einkommen nicht der Landwirtschaft<br />

zugeordnet werden kann, stellen<br />

sich zusätzlich sozialversicherungsrechtliche<br />

Fragen.<br />

Versicherungsschutz prüfen<br />

Fest steht, dass der Hobbygärtner<br />

durch den Anbau von Mangold und<br />

Kürbis nicht zum landwirtschaftlichen<br />

Unternehmer wird. Die Nutzung<br />

von weniger als 100 Quadratmetern<br />

– und damit deutlich unter<br />

der gesetzlichen Befreiungsgrenze<br />

von 2.500 qm für landwirtschaftliche<br />

Unternehmen – ist sozialversicherungsrechtlich<br />

nämlich dem städtischen<br />

Haushalt zuzuordnen. Das<br />

bedeutet: keine Beitragspflicht des<br />

Hobbygärtners zur Berufsgenossenschaft<br />

und kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.<br />

Und deshalb<br />

sollte der Landwirt bei diesem Geschäftsmodell<br />

sicherstellen, dass<br />

seine Betriebshaftpflichtversicherung<br />

entsprechende Ansprüche der Hobbygärtner<br />

einschließt. ■<br />

Hartmut Fanck<br />

Sicherheit ■ ❘ ❘ ❘ ❘ ❘<br />

<strong>Dezember</strong> I 11 <strong>LSV</strong> <strong>kompakt</strong> 23

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