LSV kompakt Dezember 2011 (Niederbayern/Oberpfalz/Schwaben)
LSV kompakt Dezember 2011 (Niederbayern/Oberpfalz/Schwaben)
LSV kompakt Dezember 2011 (Niederbayern/Oberpfalz/Schwaben)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
So iSt Der VerSorgungSauSgLeich<br />
geregelt<br />
Der Versorgungsausgleich wurde<br />
ab 1. september 2009 gesetzlich<br />
neu geregelt. Danach sind bei einer<br />
scheidung Anwartschaften der<br />
■ gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
■ Beamtenversorgung,<br />
■ betrieblichen Altersversorgung,<br />
■ berufsständischen Altersversorgungen,<br />
■ Alterssicherung der landwirte<br />
und<br />
■ privaten lebensversicherungen<br />
aufzuteilen.<br />
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs<br />
werden somit auch die bei<br />
der Alterskasse erworbenen<br />
Anwartschaften geteilt.<br />
Grundsätzlich soll der Versorgungsausgleich<br />
durch eine interne<br />
Teilung der während der Ehezeit<br />
erworbenen Rentenansprüche<br />
erfolgen. Das heißt: sofern Anrechte<br />
bei einem Träger erworben<br />
wurden, bei dem nur für einen<br />
Ehegatten ein Anspruch besteht,<br />
ist dort für den anderen Ehegatten<br />
ein Versicherungskonto zu errichten,<br />
auf das die Anwartschaften<br />
übertragen werden. Die in der Ehezeit<br />
erworbenen Versorgungsanrechte<br />
werden halbiert.<br />
Nur in Ausnahmefällen lässt der<br />
Gesetzgeber auch eine externe<br />
Teilung zu. Auszugleichende<br />
Anrechte werden dann bei einem<br />
anderen Versorgungsträger begründet.<br />
Dies ist oftmals bei der<br />
Teilung von Betriebsrenten der<br />
Fall. Eine externe Teilung ist dann<br />
durchzuführen,<br />
■ wenn die ausgleichsberechtigte<br />
person und der Versorgungsträger<br />
des Ausgleichspflichtigen<br />
eine externe Teilung vereinbaren<br />
oder<br />
■ der Versorgungsträger des<br />
Ausgleichspflichtigen eine<br />
externe Teilung verlangt. Dies<br />
ist aber nur bei relativ geringen<br />
Ausgleichswerten und nur mit<br />
Zustimmung des Zielversorgungsträgers<br />
möglich.<br />
Meist erfolgt der Ausgleich auf ein<br />
Versicherungskonto der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung oder<br />
der Versorgungsausgleichskasse.<br />
Er kann aber auch auf das Versicherungskonto<br />
bei der Alterskasse<br />
erfolgen.<br />
Neues Geschäftsmodell<br />
Gärten auf dem Acker<br />
stadtmenschen werden Hobbygärtner – mit<br />
landwirtschaft hat das nichts zu tun.<br />
Der Landwirt stellt Privatpersonen,<br />
die im Hauptberuf<br />
nichts mit der Landwirtschaft zu tun<br />
haben, eine kleine Ackerlandfläche<br />
für eine Saison zur Verfügung und<br />
hilft bei der Bestellung mit Gemüse,<br />
Kräutern und Blumen. Die Stadtmenschen<br />
bekommen ihren eigenen<br />
Garten sowie Gemüse aus eigenem<br />
Anbau – und das ohne Mitgliedschaft<br />
in einem Gartenverein.<br />
So oder so ähnlich sieht ein vergleichsweise<br />
neues Angebot einiger Landwirte<br />
aus. Die Idee trifft den Zeitgeist<br />
und ist für beide Seiten interessant. Sie<br />
reiht sich in länger bekannte Geschäftsmodelle<br />
wie „Mein Apfelbaum“<br />
oder „Mein Mastschwein“ ein.<br />
Spaß ohne nebenwirkung?<br />
Ein Erfolg des neuen Angebots erscheint<br />
wahrscheinlich. Und das alles<br />
ohne wenn und aber? Aus Sicht des<br />
Landwirts handelt es sich bei dem<br />
Angebot um eine neue Einkommensquelle,<br />
die natürlich vom Steuerberater<br />
bewertet werden sollte. Nur wenn<br />
das Einkommen nicht der Landwirtschaft<br />
zugeordnet werden kann, stellen<br />
sich zusätzlich sozialversicherungsrechtliche<br />
Fragen.<br />
Versicherungsschutz prüfen<br />
Fest steht, dass der Hobbygärtner<br />
durch den Anbau von Mangold und<br />
Kürbis nicht zum landwirtschaftlichen<br />
Unternehmer wird. Die Nutzung<br />
von weniger als 100 Quadratmetern<br />
– und damit deutlich unter<br />
der gesetzlichen Befreiungsgrenze<br />
von 2.500 qm für landwirtschaftliche<br />
Unternehmen – ist sozialversicherungsrechtlich<br />
nämlich dem städtischen<br />
Haushalt zuzuordnen. Das<br />
bedeutet: keine Beitragspflicht des<br />
Hobbygärtners zur Berufsgenossenschaft<br />
und kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.<br />
Und deshalb<br />
sollte der Landwirt bei diesem Geschäftsmodell<br />
sicherstellen, dass<br />
seine Betriebshaftpflichtversicherung<br />
entsprechende Ansprüche der Hobbygärtner<br />
einschließt. ■<br />
Hartmut Fanck<br />
Sicherheit ■ ❘ ❘ ❘ ❘ ❘<br />
<strong>Dezember</strong> I 11 <strong>LSV</strong> <strong>kompakt</strong> 23