Baugebiet „Zw. Kreuzkamp und Wesuweer ... - Stadt Haren
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Weitere Auflagen in den Gr<strong>und</strong>stückskaufverträgen für die Bauplätze 498, 499, 500,<br />
505, 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515 <strong>und</strong> 516:<br />
1. Bauverpflichtung<br />
Die Baufertigstellung muss innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrages<br />
erfolgen.<br />
Eine Weiterveräußerung des Baugr<strong>und</strong>stückes an Dritte vor Erfüllung der<br />
Bauverpflichtung ist nur mit Zustimmung der NLG zulässig.<br />
Kommt der Käufer der Bauverpflichtung nicht nach, ist die NLG berechtigt, aber nicht<br />
verpflichtet, die lastenfreie Rückübertragung des Gr<strong>und</strong>stückes gegen Erstattung des<br />
Gr<strong>und</strong>stückskaufpreises (ohne Verzinsung) zu verlangen, wobei sämtliche Kosten der<br />
Rückübertragung vom Käufer zu zahlen sind.<br />
2. Verpflichtung zur Selbstnutzung<br />
Der Käufer verpflichtet sich, das zu errichtende Wohnhaus für einen Zeitraum von 5<br />
Jahren ab Fertigstellung selbst zu bewohnen. Bei einem Verstoß gegen diese<br />
Verpflichtung, insbesondere durch Vermietung oder Verkauf, hat der Käufer eine<br />
Vertragsstrafe an die NLG zu entrichten.<br />
Für Wohnbaugr<strong>und</strong>stücke, auf denen eine Doppelhausbebauung erfolgt, ist es<br />
ausreichend, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass zumindest eine Doppelhaushälfte<br />
einer Eigennutzung für die Dauer von mindestens 5 Jahren zugeführt wird.<br />
Weitere Auflagen in den Gr<strong>und</strong>stückskaufverträgen für die Bauplätze 501, 502, 503<br />
<strong>und</strong> 504:<br />
1. Bauverpflichtung<br />
Die Baufertigstellung muss innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrages<br />
erfolgen.<br />
Eine Weiterveräußerung des Baugr<strong>und</strong>stückes an Dritte nach Baufertigstellung ist ohne<br />
weitere Zustimmung der NLG zulässig. Eine Weiterveräußerung vor Baufertigstellung ist<br />
nicht möglich.<br />
Kommt der Käufer der Bauverpflichtung nicht nach, ist die NLG berechtigt, aber nicht<br />
verpflichtet, die lastenfreie Rückübertragung des Gr<strong>und</strong>stückes gegen Erstattung des<br />
Gr<strong>und</strong>stückskaufpreises (ohne Verzinsung) zu verlangen, wobei sämtliche Kosten der<br />
Rückübertragung vom Käufer zu zahlen sind.<br />
2. Verpflichtung zur Selbstnutzung<br />
Die Verpflichtung zur Selbstnutzung entfällt. Die Wohngebäude können nach deren<br />
Fertigstellung ohne Zustimmung der NLG vermietet oder an einem Dritten veräußert<br />
werden.