31.01.2013 Aufrufe

Baugebiet „Zw. Kreuzkamp und Wesuweer ... - Stadt Haren

Baugebiet „Zw. Kreuzkamp und Wesuweer ... - Stadt Haren

Baugebiet „Zw. Kreuzkamp und Wesuweer ... - Stadt Haren

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Weitere Auflagen in den Gr<strong>und</strong>stückskaufverträgen für die Bauplätze 498, 499, 500,<br />

505, 506, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515 <strong>und</strong> 516:<br />

1. Bauverpflichtung<br />

Die Baufertigstellung muss innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrages<br />

erfolgen.<br />

Eine Weiterveräußerung des Baugr<strong>und</strong>stückes an Dritte vor Erfüllung der<br />

Bauverpflichtung ist nur mit Zustimmung der NLG zulässig.<br />

Kommt der Käufer der Bauverpflichtung nicht nach, ist die NLG berechtigt, aber nicht<br />

verpflichtet, die lastenfreie Rückübertragung des Gr<strong>und</strong>stückes gegen Erstattung des<br />

Gr<strong>und</strong>stückskaufpreises (ohne Verzinsung) zu verlangen, wobei sämtliche Kosten der<br />

Rückübertragung vom Käufer zu zahlen sind.<br />

2. Verpflichtung zur Selbstnutzung<br />

Der Käufer verpflichtet sich, das zu errichtende Wohnhaus für einen Zeitraum von 5<br />

Jahren ab Fertigstellung selbst zu bewohnen. Bei einem Verstoß gegen diese<br />

Verpflichtung, insbesondere durch Vermietung oder Verkauf, hat der Käufer eine<br />

Vertragsstrafe an die NLG zu entrichten.<br />

Für Wohnbaugr<strong>und</strong>stücke, auf denen eine Doppelhausbebauung erfolgt, ist es<br />

ausreichend, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass zumindest eine Doppelhaushälfte<br />

einer Eigennutzung für die Dauer von mindestens 5 Jahren zugeführt wird.<br />

Weitere Auflagen in den Gr<strong>und</strong>stückskaufverträgen für die Bauplätze 501, 502, 503<br />

<strong>und</strong> 504:<br />

1. Bauverpflichtung<br />

Die Baufertigstellung muss innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrages<br />

erfolgen.<br />

Eine Weiterveräußerung des Baugr<strong>und</strong>stückes an Dritte nach Baufertigstellung ist ohne<br />

weitere Zustimmung der NLG zulässig. Eine Weiterveräußerung vor Baufertigstellung ist<br />

nicht möglich.<br />

Kommt der Käufer der Bauverpflichtung nicht nach, ist die NLG berechtigt, aber nicht<br />

verpflichtet, die lastenfreie Rückübertragung des Gr<strong>und</strong>stückes gegen Erstattung des<br />

Gr<strong>und</strong>stückskaufpreises (ohne Verzinsung) zu verlangen, wobei sämtliche Kosten der<br />

Rückübertragung vom Käufer zu zahlen sind.<br />

2. Verpflichtung zur Selbstnutzung<br />

Die Verpflichtung zur Selbstnutzung entfällt. Die Wohngebäude können nach deren<br />

Fertigstellung ohne Zustimmung der NLG vermietet oder an einem Dritten veräußert<br />

werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!