A 2-6 FB 2 - Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haren ...
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S A T Z U N G<br />
<strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems)<br />
Auf Grund des § 6 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>sächsischen Gemeindeordnung (NGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 22.<br />
August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20.<br />
November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), und <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Nie<strong>der</strong>sächsischen<br />
Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 08.03.1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) in<br />
seiner Sitzung am 10.12.2002 folgende <strong>Satzung</strong> für die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong><br />
(Ems) beschlossen.<br />
§ 1 Organisation und Aufgaben<br />
Die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> ist eine Einrichtung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems). Sie besteht aus den zur<br />
Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und <strong>der</strong> Hilfeleistung im <strong>Stadt</strong>kern<br />
<strong>Haren</strong> (Ems) und in <strong>der</strong> Ortschaft Rütenbrock unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die Freiwillige<br />
<strong>Feuerwehr</strong> erfüllt die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.<br />
§ 2 Leitung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
Die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> dem <strong>Stadt</strong>brandmeister<br />
geleitet (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG). Sie sind im Dienst Vorgesetzte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong>. Bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben ist die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems)<br />
erlassene „Dienstanweisung für den <strong>Stadt</strong>brandmeister <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Haren</strong> (Ems)“ zu beachten. Im Verhin<strong>der</strong>ungsfalle erfolgt die Vertretung in allen<br />
Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandmeisterinnen o<strong>der</strong> die<br />
Stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandmeister.<br />
§ 3 Leitung <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr<br />
Die Ortsfeuerwehr (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG) wird von <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> dem Ortsbrandmeister<br />
geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr. Bei <strong>der</strong><br />
Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben ist die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) erlassene „Dienstanweisung für die<br />
Ortsbrandmeister <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems)“ zu beachten. Im<br />
Verhin<strong>der</strong>ungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die<br />
Stellvertretenden Ortsbrandmeisterinnen o<strong>der</strong> die Stellvertretenden Ortsbrandmeister.<br />
§ 4 Führungskräfte taktischer <strong>Feuerwehr</strong>einheiten<br />
Die Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsbrandmeister bestellt aus den aktiven Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr<br />
nach <strong>der</strong>en Anhörung die entsprechend <strong>der</strong> Wehrglie<strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Führerinnen o<strong>der</strong> Führer <strong>der</strong> taktischen <strong>Feuerwehr</strong>einheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl.<br />
§ 1 Abs. 2 und § 3 <strong>der</strong> Verordnung über die Mindeststärke, die Glie<strong>der</strong>ung nach Funktionen und<br />
die Mindestausrüstung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Nie<strong>der</strong>sachsen).<br />
Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Glie<strong>der</strong>ung nach Dienstgraden und die Über-<br />
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tragung von Funktionen bei den <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Nie<strong>der</strong>sachsen abberufen.<br />
Die <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeister ist über die beabsichtigten Maßnahmen<br />
rechtzeitig zu unterrichten. Die Führungskräfte <strong>der</strong> taktischen Einheiten sind im Dienst<br />
Vorgesetzte <strong>der</strong> Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.<br />
§ 5 <strong>Stadt</strong>kommando<br />
(1) Das <strong>Stadt</strong>kommando unterstützt die <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> den <strong>Stadt</strong>brandmeister. Dabei<br />
obliegen dem <strong>Stadt</strong>kommando insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:<br />
a) Vorbereitung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zum Einsatz <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> innerhalb<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,<br />
b) Mitwirkung bei <strong>der</strong> Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für<br />
die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,<br />
c) Mitwirkung bei <strong>der</strong> Erstellung des Haushaltsvoranschlages <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) (Abschnitt:<br />
Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong>),<br />
d) Mitwirkung bei <strong>der</strong> Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für<br />
Löschwasserversorgung sowie <strong>der</strong>en laufende Ergänzung,<br />
e) Überwachung <strong>der</strong> laufenden Schulung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> sowie<br />
Beratung bei <strong>der</strong>en Entsendung zu Lehrgängen,<br />
f) Mitwirkung bei <strong>der</strong> Planung und Durchführung von Übungen,<br />
g) Überwachung <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen.<br />
(2) Das <strong>Stadt</strong>kommando besteht aus<br />
a) <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> dem <strong>Stadt</strong>brandmeister als Leiterin o<strong>der</strong> Leiter,<br />
b) den Stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandmeisterinnen o<strong>der</strong> den Stellvertretenden <strong>Stadt</strong>brandmeistern,<br />
den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern und dem <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart<br />
als Beisitzerinnen o<strong>der</strong> Beisitzer kraft Amtes,<br />
c) dem Schriftwart und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>sicherheitsbeauftragten o<strong>der</strong> dem <strong>Stadt</strong>sicherheitsbeauftragten<br />
als bestellte Beisitzerinnen und Beisitzer.<br />
Die Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß Satz 1 Buchst. c werden auf Vorschlag <strong>der</strong> in Satz 1<br />
Buchst. a und b genannten <strong>Stadt</strong>kommandomitglie<strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> dem<br />
<strong>Stadt</strong>brandmeister aus den aktiven Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> für die Dauer von drei<br />
Jahren bestellt. Die Trägerinnen und Träger an<strong>der</strong>er Funktionen können als weitere stimmberechtigte<br />
Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer<br />
Amtszeit in das <strong>Stadt</strong>kommando aufgenommen werden. Für das Bestellungsverfahren gilt<br />
Satz 2.<br />
(3) Das <strong>Stadt</strong>kommando wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> dem <strong>Stadt</strong>brandmeister bei Bedarf,<br />
mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe <strong>der</strong><br />
Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt<br />
werden. Das <strong>Stadt</strong>kommando ist einzuberufen, wenn <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>direktor/Bürgermeister, <strong>der</strong><br />
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Verwaltungsausschuss o<strong>der</strong> mehr als die Hälfte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>kommandomitglie<strong>der</strong> dies unter<br />
Angabe des Grundes verlangen.<br />
(4) Das <strong>Stadt</strong>kommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung mehr als die<br />
Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />
(5) Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>kommandos werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> gefasst.<br />
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird,<br />
wenn ein Mitglied des <strong>Stadt</strong>kommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.<br />
(6) Über jede Sitzung des <strong>Stadt</strong>kommandos ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeisterin<br />
o<strong>der</strong> dem <strong>Stadt</strong>brandmeister und einem weiteren Mitglied des <strong>Stadt</strong>kommandos<br />
(Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems)<br />
zuzuleiten.<br />
§ 6 Ortskommando<br />
(1) Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> den Ortsbrandmeister. Dem<br />
Ortskommando obliegen auf <strong>der</strong> Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, b, d, e, f und g<br />
aufgeführten Aufgaben. Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando unter Beachtung <strong>der</strong><br />
Vorschriften über die Mindeststärke und Glie<strong>der</strong>ung Freiwilliger <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Nie<strong>der</strong>sachsen<br />
über die Aufnahme von Mitglie<strong>der</strong>n in die <strong>Feuerwehr</strong>, über die Auf- bzw. Übernahme<br />
eines Mitgliedes in eine an<strong>der</strong>e Abteilung <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines<br />
Mitgliedes (§ 17).<br />
(2) Das Ortskommando besteht aus<br />
a) <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> dem Ortsbrandmeister als Leiterin o<strong>der</strong> Leiter,<br />
b) die Stellvertretenden Ortsbrandmeisterinnen o<strong>der</strong> die Stellvertretenden Ortsbrandmeister und<br />
dem Jugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen o<strong>der</strong> Beisitzer kraft Amtes,<br />
c) dem Schriftwart, dem Gerätewart und <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Sicherheitsbeauftragten als bestellte<br />
Beisitzerinnen o<strong>der</strong> Beisitzer.<br />
Die Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß Satz 1 Buchst. c werden von <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin<br />
o<strong>der</strong> dem Ortsbrandmeister aus den aktiven Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr auf Vorschlag <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
(3) Das Ortskommando wird von <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> dem Ortsbrandmeister bei Bedarf,<br />
mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden.<br />
Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeister<br />
o<strong>der</strong> mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Ortskommandomitglie<strong>der</strong> dies unter Angabe des Grundes verlangen.<br />
Die <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeister können an allen Sitzungen <strong>der</strong> Ortskommandos<br />
mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5<br />
Abs. 4 und 5 entsprechend.<br />
(4) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die von <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin<br />
o<strong>der</strong> dem Ortsbrandmeister und einem <strong>der</strong> Ortskommandomitglie<strong>der</strong> (Schriftwart)<br />
zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> dem<br />
<strong>Stadt</strong>brandmeister sowie <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) zuzuleiten.<br />
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§ 7 Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung beschließt über die Angelegenheiten <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr, für die<br />
nicht die <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeister, die Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsbrandmeister,<br />
das <strong>Stadt</strong>kommando o<strong>der</strong> das Ortskommando im Rahmen dieser <strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>er Vorschriften zuständig sind. Insbeson<strong>der</strong>e obliegen ihr<br />
a) die Entgegennahme des Jahresberichts (Tätigkeitsbericht),<br />
b) die Entgegennahme des Berichts über die Dienstbeteiligung,<br />
c) die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitglie<strong>der</strong>n.<br />
(2) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird auf <strong>der</strong> Ortsebene von <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> dem<br />
Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen,<br />
wenn <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>direktor/Bürgermeister, <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss o<strong>der</strong> ein Drittel <strong>der</strong><br />
aktiven Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>versammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung <strong>der</strong><br />
Tagesordnung bekanntzugeben. An <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung soll jedes aktive Mitglied <strong>der</strong><br />
Ortsfeuerwehr teilnehmen. An<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong> können teilnehmen.<br />
(3) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung wird von <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> dem Ortsbrandmeister geleitet;<br />
sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> (Abs. 4)<br />
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung <strong>der</strong><br />
Ladungsfrist eine neue Mitglie<strong>der</strong>versammlung mit <strong>der</strong> gleichen Tagesordnung einzuberufen, die<br />
unabhängig von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> beschlussfähig ist. Auf<br />
die Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> erneuten Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist in <strong>der</strong> Einladung hinzuweisen.<br />
(4) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes<br />
Mitglied). An<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong> haben beratende Stimme.<br />
(5) Beschlüsse werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> gefasst;<br />
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn<br />
ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.<br />
(6) Über jede Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die von <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin<br />
o<strong>der</strong> dem Ortsbrandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung<br />
<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> dem <strong>Stadt</strong>brandmeister sowie <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) zuzuleiten.<br />
§ 8 Verfahren bei Vorschlägen<br />
(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt. Ist nur ein Vorschlag<br />
gemacht, wird, wenn niemand wi<strong>der</strong>spricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist,<br />
wer die Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen des beschlussfähigen zuständigen Gremiums erhält.<br />
(2) Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das<br />
Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet das Los, das von <strong>der</strong> jeweiligen Leiterin o<strong>der</strong> dem jeweiligen Leiter des<br />
Verfahrens zu ziehen ist.<br />
(3) Über den dem Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag <strong>der</strong><br />
in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (<strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeister,<br />
Ortsbrandmeisterinnen o<strong>der</strong> Ortsbrandmeister sowie <strong>der</strong>en Stellvertreterinnen und<br />
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Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen o<strong>der</strong> Bewerbern<br />
im ersten Abstimmungsgang nicht die für einen Vorschlag gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG erfor<strong>der</strong>liche<br />
Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen<br />
o<strong>der</strong> Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erfor<strong>der</strong>liche<br />
Mehrheit wie<strong>der</strong>um nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt<br />
werden.<br />
§ 9 Aktive Mitglie<strong>der</strong><br />
(1) Für den Einsatzdienst geeignete Einwohnerinnen und Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) über<br />
16 Jahre können aktive Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> werden; Bewerberinnen und<br />
Bewerber sollen das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Min<strong>der</strong>jährigen ist die<br />
schriftliche Einwilligung <strong>der</strong> Erziehungsberechtigen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
(2) Aufnahmegesuche sind an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand <strong>der</strong> Bewerberinnen<br />
und Bewerber anfor<strong>der</strong>n; die Kosten trägt die <strong>Stadt</strong>.<br />
(3) Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Die<br />
Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsbrandmeister hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) über die <strong>Stadt</strong>brandmeisterin<br />
o<strong>der</strong> den <strong>Stadt</strong>brandmeister vor <strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>der</strong> Entscheidung über den<br />
Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) darauf nicht generell verzichtet<br />
hat.<br />
(4) Aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden von <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> dem<br />
Ortsbrandmeister als <strong>Feuerwehr</strong>frau-Anwärterin o<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>mann-Anwärter auf eine Probezeit<br />
von einem Jahr verpflichtet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits aktives Mitglied<br />
einer an<strong>der</strong>en <strong>Feuerwehr</strong> waren, ist § 8 <strong>der</strong> Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die<br />
Glie<strong>der</strong>ung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong>en<br />
im Lande Nie<strong>der</strong>sachsen (DienstgradVO-FF) vom 21.09.1993 (Nds. GVBl. S. 362) in <strong>der</strong><br />
jeweils gültigen Fassung zu beachten.<br />
(5) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando<br />
über die endgültige Aufnahme als <strong>Feuerwehr</strong>frau o<strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>mann. Bei <strong>der</strong> endgültigen<br />
Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:<br />
„Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“<br />
(6) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei aktiven Mitglie<strong>der</strong>n nach dem<br />
Wohnsitz. In Einzelfällen kann des <strong>Stadt</strong>kommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.<br />
§ 10 Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Altersabteilung<br />
(1) Aktive Mitglie<strong>der</strong> sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 62. Lebensjahr<br />
vollendet haben.<br />
(2) Aktive Mitglie<strong>der</strong> können auf ihren Antrag o<strong>der</strong> auf Beschluss des Ortskommandos in die<br />
Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen<br />
Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können.<br />
(3) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.<br />
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§ 11 Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendabteilung<br />
(1) Jugendabteilungen sind in den Ortsfeuerwehren <strong>Haren</strong> (Ems) und Rütenbrock eingerichtet.<br />
(2) Geeignete Kin<strong>der</strong> und Jugendliche aus <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) können nach Vollendung des<br />
zehnten Lebensjahres Mitglied in <strong>der</strong> Jugendabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung<br />
<strong>der</strong> Erziehungsberechtigten vorliegt.<br />
(3) Darüber hinaus können Mitglie<strong>der</strong>, die die allgemeine Jugendarbeit för<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> betreuende<br />
Aufgaben wahrnehmen, über die in § 17 Abs. 2 genannte Altersgrenze tätig werden.<br />
(4) Über die Aufnahme in die Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag <strong>der</strong><br />
Jugendabteilung.<br />
§ 12 Innere Organisation <strong>der</strong> Abteilungen<br />
Die Organisation <strong>der</strong> einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften<br />
des Landes und/o<strong>der</strong> den jeweiligen Organisationsgrundsätzen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems).<br />
§ 13 Ehrenmitglie<strong>der</strong><br />
<strong>Feuerwehr</strong>mitglie<strong>der</strong> und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems), die<br />
sich beson<strong>der</strong>e Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben<br />
haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) und<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> des <strong>Stadt</strong>brandmeisters durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu<br />
Ehrenmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> ernannt werden.<br />
§ 14 För<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong><br />
Die <strong>Feuerwehr</strong> kann för<strong>der</strong>nde Mitglie<strong>der</strong> aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.<br />
§ 15 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
(1) Die aktiven Mitglie<strong>der</strong> sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft durchzuführen.<br />
Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> gegebenen<br />
Anordnungen zu befolgen. Aktive Mitglie<strong>der</strong>, die aus persönlichen Gründen vorübergehend<br />
an <strong>der</strong> Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhin<strong>der</strong>t sind, können auf Antrag<br />
durch das Ortskommando befristet beurlaubt werden. Während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Beurlaubung<br />
ruhen die Rechte und Pflichten als aktives Mitglied.<br />
(2) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Altersabteilung nehmen - unbeschadet <strong>der</strong> ihnen gemäß § 323 c Strafgesetzbuch<br />
obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht - nicht an dem angeordneten feuerwehrtechnischen<br />
Übungs- und Einsatzdienst teil.<br />
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(3) Die Mitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst<br />
teilnehmen. Sie haben die im Rahmen <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Jugendabteilung gegebenen Anordnungen<br />
zu befolgen.<br />
(4) Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie<br />
die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher o<strong>der</strong> grob fahrlässiger Beschädigung<br />
von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Haren</strong> (Ems) den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb<br />
des Dienstes nicht getragen werden.<br />
(5) Mitglie<strong>der</strong>, die <strong>Feuerwehr</strong>dienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert.<br />
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für <strong>Feuerwehr</strong>en“ zu<br />
beachten. Tritt ein Unfall im <strong>Feuerwehr</strong>dienst ein, so ist dies unverzüglich - spätestens binnen 48<br />
Stunden - über die Ortsfeuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) zu melden. Dies gilt auch für<br />
Erkrankungen, die erkennbar auf den <strong>Feuerwehr</strong>dienst zurückzuführen sind.<br />
(6) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des <strong>Feuerwehr</strong>dienstes ein Schaden an seinen<br />
privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend<br />
§ 16 Verleihung von Dienstgraden<br />
(1) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften über die Mindeststärke und<br />
Glie<strong>der</strong>ung Freiwilliger <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Nie<strong>der</strong>sachsen und über Dienstgrade und<br />
Funktionen in den <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong>en im Lande Nie<strong>der</strong>sachsen an aktive Mitglie<strong>der</strong><br />
verliehen werden.<br />
(2) Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Erste<br />
Hauptfeuerwehrfrau/Erster Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsbrandmeister<br />
auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> des <strong>Stadt</strong>brandmeisters. Verleihungen ab Dienstgrad<br />
„Löschmeisterin/Löschmeister“ vollzieht die <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeister auf<br />
Beschluss des Ortskommandos nach Anhörung des <strong>Stadt</strong>kommandos. Die Verleihung eines<br />
Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>feuerwehr vollzieht die<br />
<strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeister auf Beschluss des <strong>Stadt</strong>kommandos. Die<br />
Verleihung eines Dienstgrades ab „Löschmeisterin/Löschmeister“ bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong><br />
Kreisbrandmeisterin o<strong>der</strong> des Kreisbrandmeisters.<br />
§ 17 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch<br />
a) Austritt,<br />
b) Geschäftsunfähigkeit,<br />
c) Auflösung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong>,<br />
d) Aufgabe des Wohnsitzes o<strong>der</strong> des ständigen Aufenthaltes in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bei aktiven<br />
Mitglie<strong>der</strong>n,<br />
e) Ausschluss.<br />
(2) Die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> endet für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendabteilung<br />
darüber hinaus<br />
a) mit <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Jugendabteilung,<br />
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b) mit <strong>der</strong> nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in<br />
die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong>, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.<br />
(3) Der Austritt aus <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen; <strong>der</strong><br />
Austritt ist gegenüber <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende<br />
schriftlich zu erklären.<br />
(4) Die Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft im Falle <strong>der</strong> Geschäftsunfähigkeit ist <strong>der</strong> gesetzlichen Vertreterin<br />
o<strong>der</strong> dem gesetzlichen Vertreter <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Betroffenen durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems)<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
(5) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> können aus <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> ausgeschlossen<br />
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbeson<strong>der</strong>e dann vor,<br />
wenn ein Mitglied<br />
1. wie<strong>der</strong>holt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,<br />
2. wie<strong>der</strong>holt fachliche Weisungen <strong>der</strong> Vorgesetzten nicht befolgt,<br />
3. die Gemeinschaft innerhalb <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> durch sein Verhalten erheblich stört,<br />
4. das Ansehen <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> schuldhaft geschädigt hat,<br />
5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als ein Jahr verurteilt worden ist.<br />
(6) Vor <strong>der</strong> Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluss aus <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong><br />
<strong>Feuerwehr</strong> ist <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Betroffenen und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) erlassen.<br />
(7) Aktive Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendabteilung können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren<br />
eingeleitet wird, von <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> dem Ortsbrandmeister bis zur<br />
Entscheidung über den Ausschluss vom Dienst suspendiert werden.<br />
(8) Das Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes (Absatz 1) hat die Ortsfeuerwehr über die <strong>Stadt</strong>brandmeisterin<br />
o<strong>der</strong> den <strong>Stadt</strong>brandmeister <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) schriftlich anzuzeigen.<br />
(9) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> sind innerhalb einer<br />
Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken<br />
zur Verfügung gestellten Gegenstände bei <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr<br />
bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang <strong>der</strong> zurückgegebenen Gegenstände<br />
und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer <strong>der</strong> Mitgliedschaft und den<br />
Dienstgrad aus.<br />
(10) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Abs. 9 Satz 1 von<br />
dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ungen nicht zurückgegeben, kann die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>beschaffungskosten<br />
verlangen.<br />
§ 18 Inkrafttreten<br />
(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach <strong>der</strong> Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis<br />
Emsland in Kraft.<br />
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- 9 -<br />
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems)<br />
vom 18.12.1979 außer Kraft.<br />
49733 <strong>Haren</strong> (Ems), den 10.12.2002<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems)<br />
(Hiebing) (Schultejanns)<br />
Bürgermeister <strong>Stadt</strong>direktor<br />
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- 10 -<br />
A N L A G E<br />
(zu § 11)<br />
Grundsätze über die Organisation <strong>der</strong> Jugendabteilung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems)<br />
§ 1 Organisation<br />
Die Jugendabteilung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> besteht aus den Jugendabteilungen <strong>der</strong> Ortsfeuerwehren<br />
<strong>Haren</strong> (Ems) und Rütenbrock. Sie ist Bestandteil <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems).<br />
§ 2 Aufgaben und Ziele<br />
(1) Aufgaben und Ziele <strong>der</strong> Jugendabteilung sind:<br />
1. Einführung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete<br />
Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> und die Vorbereitung auf die Aufgaben eines aktiven<br />
Mitgliedes <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong>,<br />
2. Erziehung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zur praktischen Nächstenhilfe,<br />
3. theoretische und praktische Ausbildung für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung,<br />
4. Pflege und För<strong>der</strong>ung des Gemeinschaftslebens unter den Mitglie<strong>der</strong>n,<br />
5. Durchführung <strong>der</strong> Jugendarbeit in jugendpflegerischer, kultureller und sportlicher Hinsicht.<br />
(2) Bei <strong>der</strong> praktischen feuerwehrtechnischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die<br />
körperliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitgliedes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung<br />
<strong>der</strong> Unfallverhütungsvorschriften ist beson<strong>der</strong>s zu achten.<br />
(3) Die Jugendabteilung gestaltet ihre jugendpflegerische Arbeit nach den Richtlinien für die<br />
öffentliche Anerkennung von Trägern <strong>der</strong> Jugendarbeit - RdErl. des MK vom 01.02.1989 (Nds.<br />
MBl. S. 188) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung -, dem Gesetz zur Neuordnung des Kin<strong>der</strong>- und<br />
Jugendhilferechts, dem Jugendför<strong>der</strong>ungsgesetz, dem Bildungsprogramm <strong>der</strong> Deutschen<br />
Jugendfeuerwehr im Deutschen <strong>Feuerwehr</strong>verband e.V. und den Grundsätzen über die<br />
Jugendarbeit des Landesfeuerwehrverbandes Nie<strong>der</strong>sachsen e.V.<br />
§ 3 <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart<br />
(1) Die Jugendabteilung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> wird von dem <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart<br />
geleitet. <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart und Stellvertreterin o<strong>der</strong> Stellvertreter müssen aktive Mitglie<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) sein; sie müssen mit Erfolg an einem<br />
Gruppenführerlehrgang, an einem Jugendgruppenleiterlehrgang und sollen an einem Lehrgang<br />
für Führungskräfte <strong>der</strong> Jugendabteilung an einer Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben.<br />
<strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart und Stellvertreterin o<strong>der</strong> Stellvertreter werden auf Vorschlag <strong>der</strong><br />
Mehrheit <strong>der</strong> Jugendfeuerwehrwarte <strong>der</strong> Ortsfeuerwehren <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> nach<br />
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Anhörung des <strong>Stadt</strong>kommandos von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> dem <strong>Stadt</strong>brandmeister für<br />
die Dauer von drei Jahren bestellt. Wird im Einvernehmen <strong>der</strong> Ortsfeuerwehren auf die<br />
Bestellung eines <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwartes und Stellvertreterin o<strong>der</strong> Stellvertreter verzichtet,<br />
übernehmen die Jugendfeuerwehrwarte <strong>der</strong> Ortsfeuerwehren die nach diesen Grundsätzen<br />
vorgesehenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit.<br />
(2) Der <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart leitet die Jugendabteilung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> nach<br />
Maßgabe dieser Grundsätze. Er ist insbeson<strong>der</strong>e zuständig für die<br />
Beratung <strong>der</strong> Ortsfeuerwehren in Angelegenheit <strong>der</strong> Jugendabteilungen,<br />
Erledigung <strong>der</strong> laufenden Verwaltungsarbeiten,<br />
Einberufung und Leitung <strong>der</strong> Sitzungen des <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschusses,<br />
Leitung von gemeinsamen Veranstaltungen,<br />
Vertretung <strong>der</strong> Jugendabteilung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Haren</strong> (Ems), soweit hierfür<br />
nicht die <strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeister zuständig ist.<br />
§ 4 Ausschuss <strong>der</strong> Jugendabteilung <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />
(<strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschuss)<br />
(1) Der <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschuss besteht aus dem <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart, dem stellvertretenden<br />
<strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart und den Jugendfeuerwehrwarten <strong>der</strong> Ortsfeuerwehren<br />
als Beisitzerinnen o<strong>der</strong> Beisitzer.<br />
(2) Dem <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschuss obliegen insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:<br />
Koordinierung <strong>der</strong> Jugendarbeit im <strong>Stadt</strong>bereich,<br />
Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Jugendvereinigungen,<br />
Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen.<br />
(3) Der <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschuss wird vom <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart bei Bedarf,<br />
mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden.<br />
Der <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart hat den <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschuss einzuberufen, wenn<br />
mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Beisitzerinnen und Beisitzer des Ausschusses o<strong>der</strong> die <strong>Stadt</strong>brandmeisterin<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeister dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die<br />
<strong>Stadt</strong>brandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>brandmeister soll, die Ortsbrandmeisterinnen o<strong>der</strong> die<br />
Ortsbrandmeister können an den Sitzungen des <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschusses mit<br />
beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen.<br />
(4) Der <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />
Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />
(5) Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschusses werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />
Mitglie<strong>der</strong> gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt.<br />
Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrausschusses es verlangt,<br />
schriftlich abgestimmt.<br />
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- 12 -<br />
(6) Über jede Sitzung des <strong>Stadt</strong>feuerwehrausschusses ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die vom<br />
<strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart und einer Beisitzerin o<strong>der</strong> einem Beisitzer zu unterzeichnen ist. Eine<br />
Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) über die <strong>Stadt</strong>feuerwehr zuzuleiten.<br />
§ 5 Jugendfeuerwehrwart<br />
(1) Die Jugendabteilung <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr wird von dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Jugendfeuerwehrwart<br />
und Stellvertreterin o<strong>der</strong> Stellvertreter müssen aktive Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong><br />
<strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) sein; <strong>der</strong> Jugendfeuerwehrwart muss mit Erfolg an einem<br />
Gruppenführerlehrgang, an einem Jugendgruppenleiterlehrgang und soll an einem Lehrgang für<br />
Führungskräfte <strong>der</strong> Jugendabteilung an einer Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben. Der<br />
Jugendfeuerwehrwart und seine Stellvertreterin o<strong>der</strong> sein Stellvertreter werden auf Vorschlag <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendabteilung nach Anhörung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr<br />
von <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> dem Ortsbrandmeister für die Dauer von drei Jahre bestellt.<br />
(2) Der Jugendfeuerwehrwart leitet die Jugendabteilung nach Maßgabe dieser Grundsätze. Er ist<br />
insbeson<strong>der</strong>e zuständig für die<br />
Durchführung <strong>der</strong> dienstlichen Veranstaltungen,<br />
Aufstellung des Dienstplanes,<br />
Führung des Mitglie<strong>der</strong>verzeichnisses und Dienstbuches,<br />
Vorbereitung und Leitung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungen,<br />
Erledigung <strong>der</strong> laufenden Verwaltungsarbeiten.<br />
§ 6 Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> Jugendabteilung <strong>der</strong> Ortsfeuerwehren<br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, vom Jugendfeuerwehrwart<br />
im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> dem Ortsbrandmeister<br />
einzuberufen. Die Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsbrandmeister und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart<br />
sollen an <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung teilnehmen. An <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
können die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendabteilung sowie die<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen. Zu <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung einzuladen.<br />
(2) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:<br />
Vorschlag des Jugendfeuerwehrwartes und des stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes,<br />
Entgegennahme des Berichts über die Dienstbeteiligung,<br />
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.<br />
(3) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend<br />
ist.<br />
(4) Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Jugendabteilung gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt.<br />
Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied es verlangt, schriftlich abgestimmt.<br />
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- 13 -<br />
(5) Über jede Sitzung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die vom<br />
Jugendfeuerwehrwart und <strong>der</strong> Sprecherin o<strong>der</strong> dem Sprecher <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> (§ 7) zu unterzeichnen<br />
ist. Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift ist <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr und dem <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart<br />
zuzuleiten.<br />
§ 7 Sprecherin o<strong>der</strong> Sprecher <strong>der</strong> Jugendlichen<br />
Die Angehörigen <strong>der</strong> Jugendabteilung <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr wählen jeweils für die Dauer eines<br />
Jahres aus ihrer Mitte eine Sprecherin o<strong>der</strong> einen Sprecher. Aufgabe dieses gewählten Mitgliedes<br />
ist es, die Belange <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendabteilung gegenüber dem Jugendfeuerwehrwart<br />
zu vertreten.<br />
§ 8 Stärke <strong>der</strong> Jugendabteilung<br />
Eine Jugendabteilung soll mindestens Gruppenstärke i. S. <strong>der</strong> Vorschriften über die Mindeststärke<br />
und Glie<strong>der</strong>ung Freiwilliger <strong>Feuerwehr</strong>en im Land Nie<strong>der</strong>sachsen haben.<br />
§ 9 Funktionsabzeichen<br />
Die Jugendfeuerwehrwarte und Stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte können für die Dauer<br />
<strong>der</strong> Wahrnehmung ihrer Funktion ein auf diese Funktion hinweisendes Abzeichen auf <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong>dienstkleidung<br />
(Dienstjacke) tragen.<br />
49733 <strong>Haren</strong> (Ems), den 10.12.2002