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A 2-6 FB 2 - Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Haren ...

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(6) Über jede Sitzung des <strong>Stadt</strong>feuerwehrausschusses ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, die vom<br />

<strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart und einer Beisitzerin o<strong>der</strong> einem Beisitzer zu unterzeichnen ist. Eine<br />

Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) über die <strong>Stadt</strong>feuerwehr zuzuleiten.<br />

§ 5 Jugendfeuerwehrwart<br />

(1) Die Jugendabteilung <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr wird von dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Jugendfeuerwehrwart<br />

und Stellvertreterin o<strong>der</strong> Stellvertreter müssen aktive Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong><br />

<strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Haren</strong> (Ems) sein; <strong>der</strong> Jugendfeuerwehrwart muss mit Erfolg an einem<br />

Gruppenführerlehrgang, an einem Jugendgruppenleiterlehrgang und soll an einem Lehrgang für<br />

Führungskräfte <strong>der</strong> Jugendabteilung an einer Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben. Der<br />

Jugendfeuerwehrwart und seine Stellvertreterin o<strong>der</strong> sein Stellvertreter werden auf Vorschlag <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendabteilung nach Anhörung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr<br />

von <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> dem Ortsbrandmeister für die Dauer von drei Jahre bestellt.<br />

(2) Der Jugendfeuerwehrwart leitet die Jugendabteilung nach Maßgabe dieser Grundsätze. Er ist<br />

insbeson<strong>der</strong>e zuständig für die<br />

Durchführung <strong>der</strong> dienstlichen Veranstaltungen,<br />

Aufstellung des Dienstplanes,<br />

Führung des Mitglie<strong>der</strong>verzeichnisses und Dienstbuches,<br />

Vorbereitung und Leitung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungen,<br />

Erledigung <strong>der</strong> laufenden Verwaltungsarbeiten.<br />

§ 6 Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> Jugendabteilung <strong>der</strong> Ortsfeuerwehren<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, vom Jugendfeuerwehrwart<br />

im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> dem Ortsbrandmeister<br />

einzuberufen. Die Ortsbrandmeisterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsbrandmeister und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart<br />

sollen an <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung teilnehmen. An <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

können die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendabteilung sowie die<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsfeuerwehr mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilnehmen. Zu <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung einzuladen.<br />

(2) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung hat insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:<br />

Vorschlag des Jugendfeuerwehrwartes und des stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes,<br />

Entgegennahme des Berichts über die Dienstbeteiligung,<br />

Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend<br />

ist.<br />

(4) Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Jugendabteilung gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt.<br />

Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied es verlangt, schriftlich abgestimmt.<br />

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