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Rinder - B+M Haus- und Agrotech AG

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.8_(1)_d | 28. September 2009<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Tierschutzverordnung (TSchV)<br />

Art. 37 TSchV Fütterung<br />

1<br />

Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.<br />

2<br />

Übrige <strong>Rinder</strong> müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet<br />

nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere<br />

gedeckt wird.<br />

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