treffpunkt.europa - JEF - Junge Europäische Föderalisten Deutschland
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orientieren und das nationale Recht richtlinienkonform<br />
auslegen und bei Zweifeln an der Vereinbarkeit<br />
den <strong>Europäische</strong>n Gerichtshof (EuGH) anrufen.<br />
Andererseits müssen die nationalen Gesetzgeber<br />
die Richtlinien in nationales Recht<br />
umsetzen. Denn eine nicht rechtzeitige oder unzureichende<br />
Umsetzung der Richtlinien kann zu<br />
Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH<br />
führen. So wurden 2005 Vertragsverletzungsverfahren<br />
gegen Frankreich, Finnland, Spanien und<br />
die Tschechische Republik eingeleitet wegen<br />
Nichtumsetzung der Urheberrechtsrichtlinie aus<br />
dem Jahr 2001. Und auch 2007 wurden wiederum<br />
Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland,<br />
Spanien und das Vereinigte Königreich eingeleitet<br />
wegen Nichtumsetzung der Richtlinie aus 2007<br />
zu Vermiet- und Verleihrechten.<br />
Seit 1991 hat die EU acht Harmonisierungsrichtlinien<br />
für das Urheberrecht verabschiedet. Zusammen<br />
mit den beiden jüngsten Richtlinien, die jeweils<br />
konsolidierte Versionen von vorherigen<br />
Richtlinien darstellen, regeln zehn EU-Richtlinien<br />
das Urheberrecht. Ihr Ziel war es, die nationalen<br />
Urheberrechte anzugleichen und die Unterschiede<br />
in den einzelnen Rechtsordnungen zu<br />
verringern oder aufzuheben. Beispielsweise hat<br />
der deutsche Gesetzgeber 2001 infolge der Info-<br />
Soc-Richtlinie das deutsche Urheberrecht reformiert,<br />
was auch als „erster Korb“ bezeichnet<br />
wird. Danach gab es 2007 einen „zweiten Korb“,<br />
der wieder eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzte.<br />
Die InfoSoc-Richtlinie selbst geht auf zwei<br />
internationale Urheberrechtsabkommen zurück,<br />
nämlich auf zwei völkerrechtliche Verträge der<br />
World Intellectual Property Organization (WIPO):<br />
der WIPO Copyright Treaty und der WIPO Performances<br />
and Phonograms Treaty. Diese Richtlinie<br />
wurde verabschiedet, um wiederum den Verpflichtungen<br />
der EU-Staaten gegenüber der internationalen<br />
Staatengemeinschaft gerecht zu werden.<br />
Die WIPO ist eine Unterorganisation der UNO<br />
und die verabschiedeten Verträge sind daher bindend<br />
für UNO-Mitgliedstaaten.<br />
» EC.EUROPA.EU/INTERNAL_MARKET/COPyRIGHT<br />
/INDEx_DE.HTM<br />
INFOS DER EUROPäISCHEN KOMMISSION ZUM<br />
URHEBERRECHT<br />
unTerschieDlichsTe sysTeMe<br />
International haben sich über die Jahrhunderte<br />
zwei große Urheberrechtssysteme entwickelt:<br />
das kontinentaleuropäische Droit d’Auteur und<br />
das angloamerikanische Copyright. Nun tobt<br />
auch auf europäischer Ebene ein Streit, welches<br />
der beiden Systeme einem europäischen Urheberrecht<br />
zugrunde zu legen ist. Die beiden Systeme<br />
unterscheiden sich hauptsächlich in der Frage,<br />
ob und inwieweit nicht nur der Schöpfer, sondern<br />
auch der Risikoträger geistigen Schaffens<br />
originäre Rechte am Arbeitsergebnis erlangen<br />
kann. Das Droit d’Auteur-System beruht auf der<br />
naturrechtlichen Idee vom geistigen Eigentum<br />
und dieses kann originär nur in der Person seines<br />
Schöpfers entstehen. Dem Begriff des Naturrechts<br />
liegt die Überzeugung zugrunde, dass jeder<br />
Mensch von Natur aus mit unveräußerlichen<br />
Rechten ausgestattet ist und dass jeder Eigentümer<br />
der von ihm geschaffenen Leistung ist. So<br />
existiert im Droit d’Auteur-System das Urheberpersönlichkeitsrecht,<br />
welches die Urheberschaft<br />
einer bestimmten Person zuerkennt. Das Copyright-System<br />
beruht auf dem Gedanken einer<br />
staatlichen Belohnung und Förderung geistiger<br />
Arbeit, welche dem Träger des wirtschaftlichen<br />
Risikos, beispielsweise auch Produzenten und Arbeitgebern,<br />
zukommen kann und soll. Ein Urheberpersönlichkeitsrecht<br />
hat im Copyright-System<br />
praktisch keine Bedeutung.<br />
Derzeit ist ein Modellgesetz für ein europäisches<br />
Urheberrecht in Erarbeitung und könnte ein solches<br />
eine EU-weite Einigung finden, könnte es<br />
vorerst wohl nur zusätzlich zu den nationalen Gesetzen,<br />
mit Zustimmung des Urhebers, gelten.<br />
Bis dahin werden die teils gravierenden Unterschiede<br />
in den nationalen Urheberrechten bestehen<br />
bleiben und auf dem Gebiet der EU weiterhin<br />
für Rechtsunsicherheit sorgen.<br />
Thomas Wittmann studiert Jura in München mit<br />
dem Schwerpunkt geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht.<br />
Kontakt: thomas.wittmann@jef.de<br />
schwerpunkt 03.12 <strong>treffpunkt</strong>.<strong>europa</strong> 07