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treffpunkt.europa - JEF - Junge Europäische Föderalisten Deutschland

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orientieren und das nationale Recht richtlinienkonform<br />

auslegen und bei Zweifeln an der Vereinbarkeit<br />

den <strong>Europäische</strong>n Gerichtshof (EuGH) anrufen.<br />

Andererseits müssen die nationalen Gesetzgeber<br />

die Richtlinien in nationales Recht<br />

umsetzen. Denn eine nicht rechtzeitige oder unzureichende<br />

Umsetzung der Richtlinien kann zu<br />

Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH<br />

führen. So wurden 2005 Vertragsverletzungsverfahren<br />

gegen Frankreich, Finnland, Spanien und<br />

die Tschechische Republik eingeleitet wegen<br />

Nichtumsetzung der Urheberrechtsrichtlinie aus<br />

dem Jahr 2001. Und auch 2007 wurden wiederum<br />

Vertragsverletzungsverfahren gegen Irland,<br />

Spanien und das Vereinigte Königreich eingeleitet<br />

wegen Nichtumsetzung der Richtlinie aus 2007<br />

zu Vermiet- und Verleihrechten.<br />

Seit 1991 hat die EU acht Harmonisierungsrichtlinien<br />

für das Urheberrecht verabschiedet. Zusammen<br />

mit den beiden jüngsten Richtlinien, die jeweils<br />

konsolidierte Versionen von vorherigen<br />

Richtlinien darstellen, regeln zehn EU-Richtlinien<br />

das Urheberrecht. Ihr Ziel war es, die nationalen<br />

Urheberrechte anzugleichen und die Unterschiede<br />

in den einzelnen Rechtsordnungen zu<br />

verringern oder aufzuheben. Beispielsweise hat<br />

der deutsche Gesetzgeber 2001 infolge der Info-<br />

Soc-Richtlinie das deutsche Urheberrecht reformiert,<br />

was auch als „erster Korb“ bezeichnet<br />

wird. Danach gab es 2007 einen „zweiten Korb“,<br />

der wieder eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzte.<br />

Die InfoSoc-Richtlinie selbst geht auf zwei<br />

internationale Urheberrechtsabkommen zurück,<br />

nämlich auf zwei völkerrechtliche Verträge der<br />

World Intellectual Property Organization (WIPO):<br />

der WIPO Copyright Treaty und der WIPO Performances<br />

and Phonograms Treaty. Diese Richtlinie<br />

wurde verabschiedet, um wiederum den Verpflichtungen<br />

der EU-Staaten gegenüber der internationalen<br />

Staatengemeinschaft gerecht zu werden.<br />

Die WIPO ist eine Unterorganisation der UNO<br />

und die verabschiedeten Verträge sind daher bindend<br />

für UNO-Mitgliedstaaten.<br />

» EC.EUROPA.EU/INTERNAL_MARKET/COPyRIGHT<br />

/INDEx_DE.HTM<br />

INFOS DER EUROPäISCHEN KOMMISSION ZUM<br />

URHEBERRECHT<br />

unTerschieDlichsTe sysTeMe<br />

International haben sich über die Jahrhunderte<br />

zwei große Urheberrechtssysteme entwickelt:<br />

das kontinentaleuropäische Droit d’Auteur und<br />

das angloamerikanische Copyright. Nun tobt<br />

auch auf europäischer Ebene ein Streit, welches<br />

der beiden Systeme einem europäischen Urheberrecht<br />

zugrunde zu legen ist. Die beiden Systeme<br />

unterscheiden sich hauptsächlich in der Frage,<br />

ob und inwieweit nicht nur der Schöpfer, sondern<br />

auch der Risikoträger geistigen Schaffens<br />

originäre Rechte am Arbeitsergebnis erlangen<br />

kann. Das Droit d’Auteur-System beruht auf der<br />

naturrechtlichen Idee vom geistigen Eigentum<br />

und dieses kann originär nur in der Person seines<br />

Schöpfers entstehen. Dem Begriff des Naturrechts<br />

liegt die Überzeugung zugrunde, dass jeder<br />

Mensch von Natur aus mit unveräußerlichen<br />

Rechten ausgestattet ist und dass jeder Eigentümer<br />

der von ihm geschaffenen Leistung ist. So<br />

existiert im Droit d’Auteur-System das Urheberpersönlichkeitsrecht,<br />

welches die Urheberschaft<br />

einer bestimmten Person zuerkennt. Das Copyright-System<br />

beruht auf dem Gedanken einer<br />

staatlichen Belohnung und Förderung geistiger<br />

Arbeit, welche dem Träger des wirtschaftlichen<br />

Risikos, beispielsweise auch Produzenten und Arbeitgebern,<br />

zukommen kann und soll. Ein Urheberpersönlichkeitsrecht<br />

hat im Copyright-System<br />

praktisch keine Bedeutung.<br />

Derzeit ist ein Modellgesetz für ein europäisches<br />

Urheberrecht in Erarbeitung und könnte ein solches<br />

eine EU-weite Einigung finden, könnte es<br />

vorerst wohl nur zusätzlich zu den nationalen Gesetzen,<br />

mit Zustimmung des Urhebers, gelten.<br />

Bis dahin werden die teils gravierenden Unterschiede<br />

in den nationalen Urheberrechten bestehen<br />

bleiben und auf dem Gebiet der EU weiterhin<br />

für Rechtsunsicherheit sorgen.<br />

Thomas Wittmann studiert Jura in München mit<br />

dem Schwerpunkt geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht.<br />

Kontakt: thomas.wittmann@jef.de<br />

schwerpunkt 03.12 <strong>treffpunkt</strong>.<strong>europa</strong> 07

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