Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum
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Entgiftung zu erstellen sind. Im Rahmen <strong>der</strong> Entwässerungsgenehmigung gemäß<br />
§ 6 Abs. 1 wird auf Antrag <strong>der</strong> Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen,<br />
die den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Abwassertechnik zu entsprechen<br />
haben, genehmigt. Die <strong>Gemeinde</strong> kann Maßnahmen zur Rückhaltung des<br />
Abwassers o<strong>der</strong> von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung<br />
zeitweise unzureichend erfolgt.<br />
(11) Die <strong>Gemeinde</strong> kann eine Rückhaltung des Nie<strong>der</strong>schlagswassers auf dem<br />
Grundstück for<strong>der</strong>n, wenn die zulässigen Abflußmengen überschritten werden.<br />
(12) Ist zu erkennen, dass von dem Grundstück Stoffe o<strong>der</strong> Abwässer im Sinne <strong>der</strong><br />
Absätze 4 - 7 unzulässigerweise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet<br />
werden, ist die <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers<br />
die dadurch entstehenden Schäden in <strong>der</strong> Abwasseranlage zu beseitigen,<br />
Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige<br />
Meßgeräte mit den dafür erfor<strong>der</strong>lichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.<br />
(13) Soweit für bestimmte Stoffe o<strong>der</strong> Stoffverbindungen EG - Richtlinien über<br />
Grenzwerte bestehen, gelten diese anstelle von § 8 Abs. 7 und 8. Überlassen<br />
<strong>der</strong>artige EG - Richtlinien die Bestimmung von Grenzwerten einzelstaatlichen<br />
Regelungen, gelten anstelle <strong>der</strong> Einleitungsbegrenzungen in § 8 Abs. 7,8 die<br />
diesbezüglichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a WHG über<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen für das Einleiten von Abwasser entsprechend.<br />
II. Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen für zentrale Abwasseranlagen<br />
§ 9<br />
Grundstücksanschluß<br />
(1) Jedes Grundstück ist mit einem eigenen, unmittelbaren Anschluß an die zentrale<br />
öffentliche Abwasseranlage auszustatten. Die Lage und lichte Weite <strong>der</strong><br />
Anschlußleitungen und die Anordnung des Revisionsschachtes/-kastens<br />
bestimmt die <strong>Gemeinde</strong>.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann ausnahmsweise den Anschluß mehrere Grundstücke an eine<br />
gemeinsame Anschlußleitung zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die<br />
beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung<br />
<strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück<br />
durch Eintragung einer Baulast gesichert haben.<br />
(3) Die <strong>Gemeinde</strong> läßt den Anschlußkanal für das Schmutzwasser einschließlich des<br />
Revisionsschachtes/-kastens für das Nie<strong>der</strong>schlagswasser bis an die Grenze des<br />
zu entwässernden Grundstücks herstellen.<br />
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