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Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum

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(2) Wer entgegen § 15 unbefugt Einrichtungen von Abwasseranlagen betritt o<strong>der</strong><br />

Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für entstehende Schäden.<br />

(3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> durch den mangelhaften Zustand <strong>der</strong><br />

Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht<br />

sachgemäßes Bedienen entstehen.<br />

(4) Wer durch Nichtbeachtung <strong>der</strong> Einleitungsbedingungen dieser Satzung den<br />

Verlust <strong>der</strong> Halbierung <strong>der</strong> Abwasserabgabe ( § 9 Abs. 5 AbwAG ) verursacht,<br />

hat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> den erhöhten Betrag <strong>der</strong> Abwasserabgabe zu erstatten.<br />

(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.<br />

(6) Bei Überschwemmungsschäden als Folge von<br />

a) Rückstau in <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage z. B. Hochwasser,<br />

Wolkenbrüchen, Frostschäden o<strong>der</strong> Schneeschmelze;<br />

b) Betriebsstörungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes;<br />

c) Behin<strong>der</strong>ung des Abwasserabflusses, z. B. bei Kanalbruch o<strong>der</strong><br />

Verstopfung;<br />

d) zeitweiliger Stillegung <strong>der</strong> öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei<br />

Reinigungsarbeiten im Straßenkanal o<strong>der</strong> Ausführung von<br />

Abschlußarbeiten,<br />

hat <strong>der</strong> Grunbdstückseigentümer einen Anspruch auf Schadenersatz nur, soweit<br />

die eingetretenen Schäden von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> schuldhaft verursacht worden sind.<br />

An<strong>der</strong>enfalls hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer die <strong>Gemeinde</strong> von allen<br />

Ersatzansprüchen freizustellen, die an<strong>der</strong>e deswegen bei ihr geltend machen.<br />

(7) Wenn bei dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen trotz erfolgter Anmeldung<br />

zur Entleerung o<strong>der</strong> Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streiks,<br />

Betriebsstörungen o<strong>der</strong> betriebsnotwenige an<strong>der</strong>e Arbeiten die Entleerung o<strong>der</strong><br />

Entschlammung erst verspätet durchgeführt werden kann o<strong>der</strong> eingeschränkt<br />

bzw. unterbrochen werden muß, hat <strong>der</strong> Grundstückseigentümer keinen<br />

Anspruch auf Schadenersatz.<br />

§ 20<br />

Zwangsmittel<br />

(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden o<strong>der</strong><br />

gegen sie verstoßen wird, kann nach § 70 des Nie<strong>der</strong>s.<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ( NVwVG ) vom 02.06.82 ( Nds. GVBl. S.<br />

139 ) i. V. m. den §§ 42, 43 und 45 des Nie<strong>der</strong>s. Gesetzes über die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung ( Nds. SOG ) vom 17.11.81 ( Nds. GVBl. S. 347 ) in <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen Fassung ein Zwangsgeld bis zu 100.000,00 DM angedroht und<br />

festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wie<strong>der</strong>holt werden, bis die<br />

festgestellten Mängel beseitigt sind.<br />

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