Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum
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(4) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen nur Abwässer eingeleitet werden. Es<br />
ist insbeson<strong>der</strong>e verboten, solche Stoffe einzuleiten, die<br />
- die Kanalisation verstopfen o<strong>der</strong> zu Ablagerungen führen,<br />
- giftige, übelriechende o<strong>der</strong> explosive Dämpfe o<strong>der</strong> Gase bilden,<br />
- Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie<br />
- die Abwasserreinigung o<strong>der</strong> die Schlammbeseitigung erschweren.<br />
Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e folgende Stoffe:<br />
- Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Treber, Hefe, Borsten, Küchen- und<br />
Schlachtabfälle, Le<strong>der</strong>reste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u. ä.<br />
(dieser Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden);<br />
- Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und<br />
später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und <strong>der</strong>en Emulsionen;<br />
- Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft;<br />
- Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten o<strong>der</strong> die die<br />
Ölabscheidung verhin<strong>der</strong>n;<br />
- Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette<br />
einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers, Blut und<br />
Molke;<br />
- Säuren und Laugen ( zulässiger pH- Bereich 6,5 - 10 ), chlorierte<br />
Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff; Blausäure und<br />
Stickstoffwasserstoffe sowie <strong>der</strong>en Salze; Carbide, die Acetylen bilden;<br />
ausgesprochen toxische Stoffe.<br />
Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in § 8<br />
Abs. 7 dieser Satzung genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden,<br />
gilt das Einleitungsverbot nicht; das Verdünnungs- und Vermischungsverbot des<br />
Abs. 9 bleibt von dieser Regelung unberührt.<br />
(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es<br />
<strong>der</strong> 2. Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 ( BGB1. I S. 2905, ber.<br />
BGB1. 1977 I S. 269; geänd. durch VO vom 08. 01. 1987, BGB1. I S. 114 )insbeson<strong>der</strong>e<br />
§ 46 Abs. 3 - entspricht.<br />
(6) Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art o<strong>der</strong><br />
Menge versagen o<strong>der</strong> von einer Vorbehandlung o<strong>der</strong> Speicherung abhängig<br />
machen und an beson<strong>der</strong>e Bedingungen knüpfen.<br />
(7) Abwässer aus Industrie- und Gewerbebetrieben o<strong>der</strong> vergleichbaren<br />
Einrichtungen ( z. B. Krankenhäuser ) dürfen abgesehen von den übrigen<br />
Begrenzungen des Benutzungsrechts nur eingeleitet werden, wenn sie in <strong>der</strong><br />
Stichprobe folgende Einleitungswerte nicht überschreiten:<br />
1. Allgemeine Parameter<br />
a ) Temperatur: 35 Grad Celsius<br />
b ) pH- Wert: 6,5 bis 10<br />
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