04.02.2013 Aufrufe

Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum

Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum

Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

9<br />

(4) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen nur Abwässer eingeleitet werden. Es<br />

ist insbeson<strong>der</strong>e verboten, solche Stoffe einzuleiten, die<br />

- die Kanalisation verstopfen o<strong>der</strong> zu Ablagerungen führen,<br />

- giftige, übelriechende o<strong>der</strong> explosive Dämpfe o<strong>der</strong> Gase bilden,<br />

- Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie<br />

- die Abwasserreinigung o<strong>der</strong> die Schlammbeseitigung erschweren.<br />

Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e folgende Stoffe:<br />

- Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Treber, Hefe, Borsten, Küchen- und<br />

Schlachtabfälle, Le<strong>der</strong>reste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u. ä.<br />

(dieser Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden);<br />

- Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und<br />

später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und <strong>der</strong>en Emulsionen;<br />

- Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft;<br />

- Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten o<strong>der</strong> die die<br />

Ölabscheidung verhin<strong>der</strong>n;<br />

- Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette<br />

einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers, Blut und<br />

Molke;<br />

- Säuren und Laugen ( zulässiger pH- Bereich 6,5 - 10 ), chlorierte<br />

Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff; Blausäure und<br />

Stickstoffwasserstoffe sowie <strong>der</strong>en Salze; Carbide, die Acetylen bilden;<br />

ausgesprochen toxische Stoffe.<br />

Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in § 8<br />

Abs. 7 dieser Satzung genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden,<br />

gilt das Einleitungsverbot nicht; das Verdünnungs- und Vermischungsverbot des<br />

Abs. 9 bleibt von dieser Regelung unberührt.<br />

(5) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es<br />

<strong>der</strong> 2. Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 ( BGB1. I S. 2905, ber.<br />

BGB1. 1977 I S. 269; geänd. durch VO vom 08. 01. 1987, BGB1. I S. 114 )insbeson<strong>der</strong>e<br />

§ 46 Abs. 3 - entspricht.<br />

(6) Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Einleitung von Abwässern außergewöhnlicher Art o<strong>der</strong><br />

Menge versagen o<strong>der</strong> von einer Vorbehandlung o<strong>der</strong> Speicherung abhängig<br />

machen und an beson<strong>der</strong>e Bedingungen knüpfen.<br />

(7) Abwässer aus Industrie- und Gewerbebetrieben o<strong>der</strong> vergleichbaren<br />

Einrichtungen ( z. B. Krankenhäuser ) dürfen abgesehen von den übrigen<br />

Begrenzungen des Benutzungsrechts nur eingeleitet werden, wenn sie in <strong>der</strong><br />

Stichprobe folgende Einleitungswerte nicht überschreiten:<br />

1. Allgemeine Parameter<br />

a ) Temperatur: 35 Grad Celsius<br />

b ) pH- Wert: 6,5 bis 10<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!