Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
15<br />
(5) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht o<strong>der</strong> nicht<br />
mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Absatzes 1, so hat <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem<br />
Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen.<br />
Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage<br />
auch dann verpflichtet, wenn Än<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Abwasseranlage das erfor<strong>der</strong>lich machen.<br />
Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung durch die <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Die §§ 6 und 7 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.<br />
§ 11<br />
Überwachung <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage<br />
(1) Der <strong>Gemeinde</strong> o<strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> ist zur Prüfung <strong>der</strong><br />
Grundstücksentwässerungsanlage o<strong>der</strong> zur Beseitigung von Störungen sofort<br />
und ungehin<strong>der</strong>t Zutritt zu dieser Anlage, zu den<br />
Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu<br />
gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e das eingeleitete o<strong>der</strong> einzuleitende Abwasser zu überprüfen und<br />
Proben zu entnehmen.<br />
(2) Alle Teile <strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Vorbehandlungsaanlagen, Revisionsschächte und -kästen, Rückstauverschlüsse<br />
sowie Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.<br />
(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung <strong>der</strong><br />
Grundstücksentwässerungsanlage gefor<strong>der</strong>ten Auskünfte zu erteilen<br />
§ 12<br />
Sicherung gegen Rückstau<br />
(1) Rückstauebene ist die Straßenoberfläche vor dem anzuschließenden Grundstück.<br />
Unter dem Rückstau liegende Räume, Schächte, Schmutz- und<br />
Regenwasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den<br />
Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß DIN 1986 gegen Rückstau<br />
abgesichert sein. Die Sperrvorichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und<br />
dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.<br />
(2) Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können o<strong>der</strong> die<br />
angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B.<br />
Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />
wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden<br />
Abwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die<br />
öffentliche Abwasseranlage zu leiten.<br />
16