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Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum

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§ 4<br />

Benutzungszwang<br />

(1) Wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage<br />

angeschlossen ist, ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende<br />

Abwasser � sofern nicht eine Benutzungsbeschränkung nach § 8 gilt � <strong>der</strong><br />

öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann auf Antrag des Grundstückseigentümers einer Beseitigung<br />

des Nie<strong>der</strong>schlagswassers auf dem zu entwässernden Grundstück zustimmen,<br />

soweit diese schadlos möglich ist.<br />

§ 5<br />

Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang<br />

(1) Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kann auf Antrag<br />

ausgesprochen werden,<br />

1) soweit die <strong>Gemeinde</strong> von <strong>der</strong> Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt ist<br />

und<br />

2) wenn <strong>der</strong> Anschluß des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage<br />

für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

des Gemeinwohls unzumutbar ist.<br />

Der Antrag soll innerhalb eines Monats nach <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zum Anschluß<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> gestellt werden.<br />

(2) Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kann unter dem Vorbehalt<br />

des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufs o<strong>der</strong> auf eine bestimmte Zeit ausgesprochen werden.<br />

Sie erlischt, sobald die <strong>Gemeinde</strong> hinsichtlich des freigestellten Grundstückes<br />

abwasserbeseitigungspflichtig wird.<br />

(3) Für Befreiungsanträge gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. Die <strong>Gemeinde</strong> kann bei<br />

Bedarf Unterlagen nachfor<strong>der</strong>n.<br />

§ 6<br />

Entwässerungsgenehmigung<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung<br />

zum Anschluß an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von<br />

Abwasser ( Entwässerungsgenehmigung ). Än<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong><br />

Grundstücksentwässerungsanlage, an den <strong>der</strong> Entwässerungsgenehmigung<br />

zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen o<strong>der</strong> des Anschlusses an die<br />

Abwasseranlage bedürfen einer Än<strong>der</strong>ungsgenehmigung.<br />

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