04.02.2013 Aufrufe

Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum

Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum

Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Jemgum

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

20<br />

(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege <strong>der</strong><br />

Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.<br />

(3) Das Zwangsgeld und die Kosten <strong>der</strong> Ersatzvornahme werden im<br />

Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.<br />

§ 21<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 <strong>der</strong> Nds. <strong>Gemeinde</strong>ordnung in <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig entgegen<br />

1. § 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht rechtzeitig an die öffentliche<br />

Abwasseranlage anschließen läßt;<br />

2. § 3 Abs. 3 sein Grundstück nicht nach dem von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

vorgeschriebenen Verfahren entwässert;<br />

3. § 4 Abs. 1 das ihm anfallende Abwasser nicht in die öffentliche<br />

Abwasseranlage ableitet;<br />

4. dem nach § 6 genehmigten Entwässerungsantrag die Anlage ausführt;<br />

5. § 7 den Anschluß seines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage<br />

o<strong>der</strong> die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entwässerungsgenehmigung nicht beantragt;<br />

6. §§ 8, und 14 Abs. 3 Abwasser einleitet, das einem Einleitungsverbot<br />

unterliegt o<strong>der</strong> Abwasser einleitet, das nicht den Einleitungswerten<br />

entspricht;<br />

7. § 10 Abs. 3 die Grundstücksentwässerungsanlage o<strong>der</strong> auch Teile<br />

hiervon vor <strong>der</strong> Abnahme in Betrieb nimmt o<strong>der</strong> Rohrgräben vor <strong>der</strong><br />

Abnahme verfüllt;<br />

8. § 10 Abs. 4 die Entwässerungsanlage seines Grundstückes nicht<br />

ordnungsgemäß betreibt;<br />

9. § 11 Beauftragten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> nicht ungehin<strong>der</strong>t Zutritt zu allen Teilen<br />

<strong>der</strong> Grundstücksentwässerungsanlage gewährt;<br />

10. § 13 die Vorbehandlungsanlage nicht ordnungsgemäß betreibt und<br />

unterhält;<br />

11. § 14 Abs. 5 die Anzeige <strong>der</strong> notwendigen Grubenentleerung unterläßt;<br />

12. § 14 Abs. 4 und 6 die Entleerung behin<strong>der</strong>t;<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!