Reform des deutschen Vergaberechts
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Dienstleistungskonzession, Merkmal 2<br />
2. Verwertung der eigenen Leistung<br />
� Die Gegenleistung für die Erbringung <strong>des</strong> Auftrags<br />
besteht nicht in einem vorher festgelegten Preis,<br />
sondern in dem Recht, die zu erbringende Leistung<br />
zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten<br />
� Leistungserbringung für die Nutzer<br />
� Dabei kann der Preis nicht nur in einer Geldleistung<br />
bestehen, sondern bspw. auch in der Übereignung<br />
werthaltiger Sachen<br />
(OLG Celle, Sammlung und Verwertung von Altpapier, Beschl. v. 05.02.04 –<br />
13 Verg 26/03)<br />
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