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Reform des deutschen Vergaberechts

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Dienstleistungskonzession, Merkmal 2<br />

2. Verwertung der eigenen Leistung<br />

� Die Gegenleistung für die Erbringung <strong>des</strong> Auftrags<br />

besteht nicht in einem vorher festgelegten Preis,<br />

sondern in dem Recht, die zu erbringende Leistung<br />

zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten<br />

� Leistungserbringung für die Nutzer<br />

� Dabei kann der Preis nicht nur in einer Geldleistung<br />

bestehen, sondern bspw. auch in der Übereignung<br />

werthaltiger Sachen<br />

(OLG Celle, Sammlung und Verwertung von Altpapier, Beschl. v. 05.02.04 –<br />

13 Verg 26/03)<br />

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