Reform des deutschen Vergaberechts
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Ausnahmen vom Anwendungsbereich <strong>des</strong> VgR<br />
Inhouse-Geschäfte<br />
�Kontrollfunktion<br />
(EuGH, Urteil v. 11.01.05 - C-26/03 - „Stadt Halle“)<br />
� Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anwendung der<br />
Vergabevorschriften sind eng auszulegen<br />
� Daher keine Ausnahme, wenn ein Auftrag an eine<br />
Gesellschaft erteilt wird, an deren Kapital der öffentliche<br />
AG mit einem oder mehreren privaten Unternehmen<br />
beteiligt ist<br />
� Gründe: Unterschiedliche Interessenlage zwischen<br />
öffentlichem und privatem Kapital, Beeinträchtigung <strong>des</strong><br />
Grundsatzes der Gleichbehandlung der Interessenten<br />
=>Inhouse-Geschäfte grundsätzlich nur bei 100%iger<br />
Beteiligung der öffentlichen Hand an einem<br />
Unternehmen denkbar<br />
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