NIEDERSCHRIFT - Landkreis Kaiserslautern
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Präambel<br />
LK KL / ZAK ÖRV WSH Kindsbach y A\ k<br />
Der LK ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ÖRE) gemäß § 15 des Gesetzes zur<br />
Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträgtichen Beseitigung von<br />
Abfällen (Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S.<br />
2705) in seinem Gebiet für die Abfallentsorgung zuständig. In dieser Bgenschaft betreibt der<br />
LK unter anderem einen Wertstoffhof in Kindsbach.<br />
Gemäß § 2 Abs. 1 der Anstaltssatzung der ZAK sind die aus der ÖRE-Sgenschaft des LK<br />
fließenden Aufgaben mit Ausnahme des Bnsammelns und Beförderns der Abfälle bereits der<br />
ZAK übertragen. Insbesondere ist der ZAK die Entsorgungspflicht für angefallene und<br />
überlassene Abfälle aus Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen übertragen.<br />
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) in der Fassung vom 2. April<br />
1998, GVBl. S. 97, zuletzt geändert durch Art.-2 des Landesgesetzes zur Bnführung des<br />
Landesbodenschutzgesetzes und zur Änderung des Landesabfallwirtschafts- und<br />
Altlastengesetzes vom 25.07.2005, GVBl. S. 302, sollen die öffentlich-rechtlichen<br />
Entsorgungsträger zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander kooperieren.<br />
Die Bewirtschaftung des Wertstoffhofs in Kindsbach soll mit der nachstehenden<br />
Vereinbarung der ZAK übertragen werden,<br />
Die Satzungs- und Gebührenhoheit des LK auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft wird von der<br />
nachfolgenden Vereinbarung nicht berührt.<br />
Dies vorausgeschickt wird folgende Vereinbarung geschlossen:<br />
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung<br />
1. Die ZAK übernimmt ab dem 01.04.2012 die Bewirtschaftung des Wertstoffhofs des LK<br />
in Kindsbach (nachfolgend „WSH" genannt).<br />
2. Der LK ist Betreiber des WSH und verfügt über eine entsprechende Genehmigung. Die<br />
Verantwortlichkeit für alle erforderlichen Genehmigungen obliegt dem LK.<br />
LK KL / ZAK ÖRV WSH Kindsbach<br />
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