NIEDERSCHRIFT - Landkreis Kaiserslautern
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LK KL / ZAK ÖRV WSH Kindsbach<br />
anhand einer Vorkostenkalkulation, die die ZAK bis zum 15.11. des laufenden Jahres<br />
vorzulegen hat, einvernehmlich neu festgelegt.<br />
5. Der Saldo aus der Jahresabrechnung ist innerhalb von einem Monat auszugleichen.<br />
Gleichzeitig sind ggf. die monatlichen Abschlagszahlungen, rückwirkend zum Januar<br />
des laufenden Jahres, anzupassen.<br />
§4 Laufzeit, Kündigung, Aufhebung<br />
1. Die Vereinbarung beginnt am 01.04.2012 und endet zum 31.12.2014 (Grundlaufzeit).<br />
Danach verlängert sie sich auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Vereinbarungs<br />
partnern mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt<br />
werden.<br />
2. Bne ordentliche Kündigung der Vereinbarung ist während der Grundlaufzeit<br />
ausgeschlossen. Die Möglichkeit zur einvernehmlichen Aufhebung der Vereinbarung<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(VwVfG) bleibt unberührt.<br />
4. Beide Vereinbarungspartner gehen übereinstimmend davon aus, dass die vereinbarte<br />
Kostenerstattung nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Sollte sich diese<br />
Einschätzung als fehlerhaft erweisen, erfolgen die Berechnung der monatlichen<br />
Abschlagszahlungen sowie die Jahresabrechnung ab diesem Zeitpunkt und ggf. auch<br />
rückwirkend mit MwSt.<br />
5. Die Vereinbarungspartner gehen übereinstimmend davon aus, dass diese Vereinbarung<br />
vergaberechtskonform zustande gekommen ist. Für den Fall, dass künftig durch eine<br />
Aufsichtsbehörde, ein Gericht oder ein Organ der Europäischen Union der Abschluss<br />
dieser Vereinbarung in einer förmlichen Entscheidung beanstandet wird, sind die<br />
Vereinbarungspartner zunächst verpflichtet, eine gemeinsame vergaberechtskonforme<br />
Änderung der Vereinbarung herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, so sind sie<br />
U< KL / ZAK ÖRV WSH Kindsbach<br />
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