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Brandschutzkonzept

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<strong>Brandschutzkonzept</strong> SS 2007<br />

Umnutzung ehem. Ostmann-Hallen, Bielefeld<br />

Rettungswege, die in einen anderen Brandabschnitt führen. Aufgrund unterschiedlicher Betriebszeiten ist sicher zu stellen, dass die<br />

Rettungswege zu jeder Zeit zu benutzen sind.<br />

8.4 Kennzeichnung<br />

Rettungswege und alle Türen im Zuge der Rettungswege sind mit normgerechten hinterleuchteten Rettungswegkennzeichen nach<br />

DIN 4844 zu beschildern.<br />

8.5 Wege auf dem Grundstück und auf anschl. öffentliche Verkehrsflächen<br />

Das Grundstück hält ausreichende Flächen als Rettungswege in Form von Freiflächen, Straßen und Zufahrten bereit.<br />

9. Treppen, Treppenräume, Flure (§9 Abs. 2 Nr. 5 BauPrüfVO)<br />

9.1 Treppen<br />

9.1.1 Lage der Treppen<br />

Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine<br />

Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im<br />

Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung gestattet werden. ((1)<br />

§36 BauO NRW)<br />

Jedes Geschoss verfügt über mindestens eine notwendige Treppe.<br />

9.1.2 Ausführung der Treppen<br />

Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

herzustellen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind sie aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen; dies gilt nicht für Wohngebäude<br />

geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen. ((3) §36 BauO NRW)<br />

Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für notwendige Treppen in notwendigen Räumen oder als Außentreppen<br />

genügen nichtbrennbare Baustoffe. ((2) §8 MVStättV)<br />

Christoph Rohling 502239 Seite 25 von 45

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