Brandschutzkonzept
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<strong>Brandschutzkonzept</strong> SS 2007<br />
Umnutzung ehem. Ostmann-Hallen, Bielefeld<br />
9.4.2 Rauchabzug Fahrschacht<br />
Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten<br />
müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,10 m² haben.<br />
((3) §39 BauO NRW)<br />
Der Aufzug im Gebäudeteil B1, angrenzend an den Treppenraum I, muss an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung in der<br />
Größe von mindestens 0,23 m² aufweisen.<br />
Der Aufzug im Gebäudeteil B1, angrenzend an den Treppenraum II, muss an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung in der<br />
Größe von mindestens 0,25 m² aufweisen.<br />
Der Aufzug im Gebäudeteil V muss an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung in der Größe von mindestens 0,1 m²<br />
aufweisen.<br />
9.4.3 Fahrschachttüren<br />
Die im Fahrschacht befindlichen Türen müssen der DIN 18 090 (Ausgabe Januar 1997) – Fahrschacht-, Dreh- und Falttüren für<br />
Aufzüge in Fahrschächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 – entsprechend ausgeführt werden.<br />
Aufzug I dient vor allem der Beförderung von Gästen des Fitnesscenters. Nach augenscheinlicher Untersuchung und aufgrund des<br />
Baujahres entspricht die Aufzugtür nicht der DIN 18 090. Es wird ein Aufzug mit entsprechenden Türen neu errichtet.<br />
Aufzug II entspricht auf Grund des Baujahres des Gebäudes nicht den Anforderungen von DIN 18090. Nach Augenschein schließen<br />
die Türen jedoch sehr dicht (siehe Anhang 10). Da der Aufzug II auf Grund seiner Lage im Gebäude nur der Lastenbeförderung<br />
dient wird Abweichung nach §73 (1) BauO NRW beantragt.<br />
9.4.4 Warnhinweise<br />
In jedem Geschoss ist am Aufzug und in der Aufzugskabine jeweils ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Aufzug im Brandfall nicht<br />
benutzen!“ gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.<br />
Christoph Rohling 502239 Seite 34 von 45