Brandschutzkonzept
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<strong>Brandschutzkonzept</strong> SS 2007<br />
Umnutzung ehem. Ostmann-Hallen, Bielefeld<br />
Anforderung nach §3 Abs. 3 erfüllen. Die Austrittsöffnungen müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche liegen. Fenster und<br />
Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im oberen Drittel der Außenwand der zu entrauchenden Ebene angeordnet<br />
werden. ((5) §16 MVStättV)<br />
Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300 °C auszulegen.<br />
Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellte<br />
Anforderungen erfüllen. ((7) §16 MVStättV)<br />
Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der Rauchabzugsanlagen, der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum<br />
Öffnen der nach Absatz 5 angerechneten Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient<br />
werden können. Bei notwendigen Treppenräumen muss die Vorrichtung zum Öffnen von jedem Geschoss aus leicht bedient werden<br />
können. ((8) §16 MVStättV)<br />
Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „Rauchabzug“ und der Bezeichnung des jeweiligen<br />
Raumes gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein.<br />
((9) §16 MVStättV)<br />
Im Bereich der Bowlingbahn ist eine automatische Entrauchung vorgesehen. Die Rauchgase sind über Dach abzuführen. Im<br />
Bereich der Galerie sind Rauchschürzen vorgesehen, die die Verrauchung des Billard/Dartbereiches durch einen Brand im EG<br />
verhindern soll. Die Rauchschürzen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen.<br />
Des Weiteren kann auf die schon bestehenden RWA’s zurückgegriffen werden, wenn diese der DIN 18232, bzw. der neuen DIN EN<br />
12101 entsprechen. Die Rauchabzugsklappen haben eine thermische Einzelauslösung und eine manuelle Gruppenauslösung,<br />
ausgelöst jeweils durch Kohlenstoffdioxid. Die Bedienstellen werden mit der Aufschrift Rauchabzug gekennzeichnet und hat eine<br />
Sichtanzeige „AUF“ „ZU“<br />
14. Alarmierungseinrichtungen (§9 Abs. 2 Nr. 10 BauPrüfVO)<br />
Das Gebäude wird mit einer Alarmierungs- und Warnanlage ausgestattet. Nach dem Auslösen automatischer oder manueller<br />
Brandmelder wird eine in allen Räumen wahrnehmbare akustische Alarmierungseinrichtung mit einem Schallpegel von mindestens<br />
Christoph Rohling 502239 Seite 36 von 45