Verordnung Personalreglement - Gemeinde Dottikon
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<strong>Verordnung</strong><br />
zum <strong>Personalreglement</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dottikon</strong><br />
vom 19. November 1999
Ingress Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt gemäss den Bestimmungen des <strong>Personalreglement</strong>es<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dottikon</strong> folgende <strong>Verordnung</strong>:<br />
Allgemeine<br />
Grundsätze<br />
Art.1<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist für alle Personalfragen zuständig, die nicht durch<br />
das <strong>Personalreglement</strong>, diese <strong>Verordnung</strong> oder die Organisationsricht-<br />
linien an eine andere Stelle delegiert werden.<br />
Personalakten Art. 2<br />
Die Personalakten werden zentral unter Beachtung des Daten- und<br />
Persönlichkeitsschutzes durch den <strong>Gemeinde</strong>schreiber verwaltet.<br />
Stellenbeschreibungen<br />
Dem Personal steht das Recht zu, nach vorausgehender Anmeldung<br />
in die eigenen Personalakten Einsicht zu nehmen.<br />
Art. 3<br />
Für alle Stellen mit fixem Voll- oder Teilpensum ist eine Stellenbeschreibung<br />
zu erstellen, welche vom <strong>Gemeinde</strong>rat zu genehmigen<br />
ist. Sie ist periodisch und vor jeder Neubesetzung zu überprüfen und<br />
gegebenenfalls anzupassen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat prüft, ob die Änderungen der Stellenbeschreibung zu<br />
einer Neueinreihung gemäss Art. 16 des <strong>Personalreglement</strong>es führt.<br />
Aufteilung von Stellen Art. 4<br />
Eine flexible Aufteilung der bewilligten Stellen ist möglich, sofern es die<br />
betrieblichen Abläufe zulassen.<br />
Entschädigungen der<br />
Kommissionen, nebenamtlichenFunktionäre,<br />
Aushilfen und<br />
Praktikanten (Art. 1<br />
PerR)<br />
Die Personalkosten dürfen durch die Aufteilung nicht ansteigen.<br />
Art. 5<br />
Die Entschädigungsansätze der Kommissionen, nebenamtlichen Funktionäre,<br />
Aushilfen und Praktikanten regelt der <strong>Gemeinde</strong>rat auf dem<br />
Budgetweg.<br />
Die Entschädigungen werden periodisch, mindestens auf den Beginn<br />
jeder neuen Amtsperiode überprüft.<br />
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VO Personalregl Seite - 2 -
Lehrtöchter/Lehrlinge Art. 6<br />
Die Lehrtöchter und Lehrlinge werden auf Vorschlag des zuständigen<br />
Abteilungsleiters durch den <strong>Gemeinde</strong>rat gewählt. Für die Ausbildung<br />
sind der Lehrlingsverantwortliche und die Abteilungsleiter zuständig.<br />
Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung<br />
Ordentliche Pensionierung<br />
(Art. 7 PerR)<br />
Überstundenarbeit<br />
(Art. 11 PerR)<br />
Neueinreihung (Art.<br />
16 PerR)<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> übernimmt die Kosten der Lehrmittelanschaffungen zu<br />
Beginn der Lehrzeit. Spätere Aufwendungen gehen zu Lasten der<br />
Lehrlinge.<br />
Art. 7<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat stellt aufgrund der Angaben des zuständigen Abteilungsleiters<br />
das Arbeitszeugnis oder die Arbeitsbestätigung aus.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>ammann oder der zuständige Abteilungsleiter führt beim<br />
festangestellten Personal ein Austrittsgespräch durch.<br />
Art. 8<br />
Die Finanzverwaltung ist bei einer ordentlichen Pensionierung rechtzeitig<br />
für die nötige Meldung an die Vorsorgeeinrichtung gemäss den Versicherungsbestimmungen<br />
besorgt.<br />
Art. 9<br />
Angeordnete Überzeit für Arbeitseinsätze an Werktagen von 20.00 bis<br />
06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird mit einem Zuschlag<br />
von 25 % abgegolten. In der Regel ist Überzeit durch Freizeit auszugleichen.<br />
Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung.<br />
Wenn aus betrieblichen Gründen eine Kompensation nicht möglich ist,<br />
kann die Überzeit mit Zustimmung des <strong>Gemeinde</strong>rates ausbezahlt<br />
werden. Der Zeitzuschlag gemäss Absatz 1 entfällt bei Auszahlung der<br />
Überzeit.<br />
Art. 10<br />
Die Neueinreihung erfolgt durch den <strong>Gemeinde</strong>rat aufgrund der von<br />
ihm angepassten und genehmigten Stellenbeschreibung. Dabei sind<br />
Quervergleiche mit übrigen, ähnlich gelagerten Stellen vorzunehmen.<br />
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VO Personalregl Seite - 3 -
Anfangsgehalt Art. 11<br />
Das Anfangsgehalt liegt in der Regel im unteren Drittel des Gehaltsbandes<br />
für das entsprechende Eintrittsalter und wird durch den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
festgelegt.<br />
Gehaltsanpassung<br />
(Art. 17 PerR)<br />
Besondere Leistungen<br />
(Art. 18 PerR)<br />
Leistungsbeurteilung<br />
(Art. 19 PerR)<br />
Höhere Eintrittsgehälter werden nur in begründeten Ausnahmefällen,<br />
z.B. ausserordentlich gute Referenzen in vergleichbaren Positionen,<br />
gewährt.<br />
Art. 12<br />
Mitarbeiter/innen mit Gehältern, die über dem Band liegen, erhalten<br />
weder eine generelle noch eine individuelle Gehaltsanpassung.<br />
Die Berechnung der leistungsorientierten Gehaltsvorschläge basiert<br />
auf der vom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegten Verteilmatrix.<br />
Art. 13<br />
Begründete Anträge der Abteilungsleiter für die Ausrichtung von einmaligen<br />
Prämien sind durch den <strong>Gemeinde</strong>rat zu genehmigen.<br />
Art. 14<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat legt die Formulare für die Leistungsbeurteilung fest.<br />
Die Beurteilungsgespräche werden immer durch den direkten Vorgesetzten<br />
geführt.<br />
Die Vorgesetzten sind verantwortlich für die Durchführung von möglichst<br />
objektiven und sachbezogenen Leistungsbeurteilungen und gut<br />
vorbereiteten konstruktiven Beurteilungsgesprächen.<br />
Bei Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten kann die Leistungsbeurteilung<br />
mit dem nächsthöheren Vorgesetzten besprochen<br />
werden.<br />
Bei Verwandtschaft im ausschliessenden Grad nach dem Unvereinbarkeitsgesetz<br />
zwischen Beurteilenden und Beurteilten geht die<br />
entsprechende Aufgabe an den nächsthöheren Vorgesetzten.<br />
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VO Personalregl Seite - 4 -
Aus- und Weiterbildung<br />
(Art. 20 PerR)<br />
Zulagen/Spesen<br />
(Art. 23 PerR)<br />
Art. 15<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> übernimmt in der Regel die Kosten für die Weiterbildung,<br />
soweit diese für die Ausübung der Funktion notwendig ist.<br />
Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung<br />
der Weiterbildung aufgelöst, so sind die vergüteten Ausbildungskosten<br />
anteilsmässig zurückzuerstatten.<br />
Art. 16<br />
Die Abgeltung von Spesen und Entschädigungen werden auf dem<br />
Budgetweg geregelt.<br />
Ferien (Art. 29 PerR) Art. 17<br />
Der Ferienanspruch gilt für das ganze Kalenderjahr, in dem das entsprechende<br />
Alter erreicht wird.<br />
Inkraftsetzung Art. 18<br />
Mit der Inkraftsetzung dieser <strong>Verordnung</strong> am 1. Januar 2000 werden<br />
alle ihr widersprechenden Einzelbeschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>rates aus<br />
früheren Jahren aufgehoben:<br />
Genehmigung durch <strong>Gemeinde</strong>rat: 27. Dezember 1999<br />
In Kraft ab: 1. Januar 2000<br />
GEMEINDERAT DOTTIKON<br />
Urs Stampfli, <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />
GEMEINDERAT DOTTIKON<br />
Urs Stampfli, <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />
Ernst Gisi, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
Ernst Gisi, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
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VO Personalregl Seite - 5 -