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Verordnung Personalreglement - Gemeinde Dottikon

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<strong>Verordnung</strong><br />

zum <strong>Personalreglement</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dottikon</strong><br />

vom 19. November 1999


Ingress Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt gemäss den Bestimmungen des <strong>Personalreglement</strong>es<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Dottikon</strong> folgende <strong>Verordnung</strong>:<br />

Allgemeine<br />

Grundsätze<br />

Art.1<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist für alle Personalfragen zuständig, die nicht durch<br />

das <strong>Personalreglement</strong>, diese <strong>Verordnung</strong> oder die Organisationsricht-<br />

linien an eine andere Stelle delegiert werden.<br />

Personalakten Art. 2<br />

Die Personalakten werden zentral unter Beachtung des Daten- und<br />

Persönlichkeitsschutzes durch den <strong>Gemeinde</strong>schreiber verwaltet.<br />

Stellenbeschreibungen<br />

Dem Personal steht das Recht zu, nach vorausgehender Anmeldung<br />

in die eigenen Personalakten Einsicht zu nehmen.<br />

Art. 3<br />

Für alle Stellen mit fixem Voll- oder Teilpensum ist eine Stellenbeschreibung<br />

zu erstellen, welche vom <strong>Gemeinde</strong>rat zu genehmigen<br />

ist. Sie ist periodisch und vor jeder Neubesetzung zu überprüfen und<br />

gegebenenfalls anzupassen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat prüft, ob die Änderungen der Stellenbeschreibung zu<br />

einer Neueinreihung gemäss Art. 16 des <strong>Personalreglement</strong>es führt.<br />

Aufteilung von Stellen Art. 4<br />

Eine flexible Aufteilung der bewilligten Stellen ist möglich, sofern es die<br />

betrieblichen Abläufe zulassen.<br />

Entschädigungen der<br />

Kommissionen, nebenamtlichenFunktionäre,<br />

Aushilfen und<br />

Praktikanten (Art. 1<br />

PerR)<br />

Die Personalkosten dürfen durch die Aufteilung nicht ansteigen.<br />

Art. 5<br />

Die Entschädigungsansätze der Kommissionen, nebenamtlichen Funktionäre,<br />

Aushilfen und Praktikanten regelt der <strong>Gemeinde</strong>rat auf dem<br />

Budgetweg.<br />

Die Entschädigungen werden periodisch, mindestens auf den Beginn<br />

jeder neuen Amtsperiode überprüft.<br />

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VO Personalregl Seite - 2 -


Lehrtöchter/Lehrlinge Art. 6<br />

Die Lehrtöchter und Lehrlinge werden auf Vorschlag des zuständigen<br />

Abteilungsleiters durch den <strong>Gemeinde</strong>rat gewählt. Für die Ausbildung<br />

sind der Lehrlingsverantwortliche und die Abteilungsleiter zuständig.<br />

Arbeitszeugnis, Arbeitsbestätigung<br />

Ordentliche Pensionierung<br />

(Art. 7 PerR)<br />

Überstundenarbeit<br />

(Art. 11 PerR)<br />

Neueinreihung (Art.<br />

16 PerR)<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> übernimmt die Kosten der Lehrmittelanschaffungen zu<br />

Beginn der Lehrzeit. Spätere Aufwendungen gehen zu Lasten der<br />

Lehrlinge.<br />

Art. 7<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat stellt aufgrund der Angaben des zuständigen Abteilungsleiters<br />

das Arbeitszeugnis oder die Arbeitsbestätigung aus.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>ammann oder der zuständige Abteilungsleiter führt beim<br />

festangestellten Personal ein Austrittsgespräch durch.<br />

Art. 8<br />

Die Finanzverwaltung ist bei einer ordentlichen Pensionierung rechtzeitig<br />

für die nötige Meldung an die Vorsorgeeinrichtung gemäss den Versicherungsbestimmungen<br />

besorgt.<br />

Art. 9<br />

Angeordnete Überzeit für Arbeitseinsätze an Werktagen von 20.00 bis<br />

06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen wird mit einem Zuschlag<br />

von 25 % abgegolten. In der Regel ist Überzeit durch Freizeit auszugleichen.<br />

Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung.<br />

Wenn aus betrieblichen Gründen eine Kompensation nicht möglich ist,<br />

kann die Überzeit mit Zustimmung des <strong>Gemeinde</strong>rates ausbezahlt<br />

werden. Der Zeitzuschlag gemäss Absatz 1 entfällt bei Auszahlung der<br />

Überzeit.<br />

Art. 10<br />

Die Neueinreihung erfolgt durch den <strong>Gemeinde</strong>rat aufgrund der von<br />

ihm angepassten und genehmigten Stellenbeschreibung. Dabei sind<br />

Quervergleiche mit übrigen, ähnlich gelagerten Stellen vorzunehmen.<br />

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VO Personalregl Seite - 3 -


Anfangsgehalt Art. 11<br />

Das Anfangsgehalt liegt in der Regel im unteren Drittel des Gehaltsbandes<br />

für das entsprechende Eintrittsalter und wird durch den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

festgelegt.<br />

Gehaltsanpassung<br />

(Art. 17 PerR)<br />

Besondere Leistungen<br />

(Art. 18 PerR)<br />

Leistungsbeurteilung<br />

(Art. 19 PerR)<br />

Höhere Eintrittsgehälter werden nur in begründeten Ausnahmefällen,<br />

z.B. ausserordentlich gute Referenzen in vergleichbaren Positionen,<br />

gewährt.<br />

Art. 12<br />

Mitarbeiter/innen mit Gehältern, die über dem Band liegen, erhalten<br />

weder eine generelle noch eine individuelle Gehaltsanpassung.<br />

Die Berechnung der leistungsorientierten Gehaltsvorschläge basiert<br />

auf der vom <strong>Gemeinde</strong>rat festgelegten Verteilmatrix.<br />

Art. 13<br />

Begründete Anträge der Abteilungsleiter für die Ausrichtung von einmaligen<br />

Prämien sind durch den <strong>Gemeinde</strong>rat zu genehmigen.<br />

Art. 14<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat legt die Formulare für die Leistungsbeurteilung fest.<br />

Die Beurteilungsgespräche werden immer durch den direkten Vorgesetzten<br />

geführt.<br />

Die Vorgesetzten sind verantwortlich für die Durchführung von möglichst<br />

objektiven und sachbezogenen Leistungsbeurteilungen und gut<br />

vorbereiteten konstruktiven Beurteilungsgesprächen.<br />

Bei Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten kann die Leistungsbeurteilung<br />

mit dem nächsthöheren Vorgesetzten besprochen<br />

werden.<br />

Bei Verwandtschaft im ausschliessenden Grad nach dem Unvereinbarkeitsgesetz<br />

zwischen Beurteilenden und Beurteilten geht die<br />

entsprechende Aufgabe an den nächsthöheren Vorgesetzten.<br />

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VO Personalregl Seite - 4 -


Aus- und Weiterbildung<br />

(Art. 20 PerR)<br />

Zulagen/Spesen<br />

(Art. 23 PerR)<br />

Art. 15<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> übernimmt in der Regel die Kosten für die Weiterbildung,<br />

soweit diese für die Ausübung der Funktion notwendig ist.<br />

Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung<br />

der Weiterbildung aufgelöst, so sind die vergüteten Ausbildungskosten<br />

anteilsmässig zurückzuerstatten.<br />

Art. 16<br />

Die Abgeltung von Spesen und Entschädigungen werden auf dem<br />

Budgetweg geregelt.<br />

Ferien (Art. 29 PerR) Art. 17<br />

Der Ferienanspruch gilt für das ganze Kalenderjahr, in dem das entsprechende<br />

Alter erreicht wird.<br />

Inkraftsetzung Art. 18<br />

Mit der Inkraftsetzung dieser <strong>Verordnung</strong> am 1. Januar 2000 werden<br />

alle ihr widersprechenden Einzelbeschlüsse des <strong>Gemeinde</strong>rates aus<br />

früheren Jahren aufgehoben:<br />

Genehmigung durch <strong>Gemeinde</strong>rat: 27. Dezember 1999<br />

In Kraft ab: 1. Januar 2000<br />

GEMEINDERAT DOTTIKON<br />

Urs Stampfli, <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />

GEMEINDERAT DOTTIKON<br />

Urs Stampfli, <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />

Ernst Gisi, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

Ernst Gisi, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

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VO Personalregl Seite - 5 -

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