April 2006 - Lunzenau
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LUNZENAUER NACHRICHTEN 28. <strong>April</strong> <strong>2006</strong><br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die<br />
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />
worden ist<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52Abs.2 wegen<br />
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />
oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der<br />
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />
worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so<br />
kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />
Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
<strong>Lunzenau</strong>, den 28.04.<strong>2006</strong><br />
Lindenthal<br />
Bürgermeister<br />
4<br />
1. Änderungssatzung vom 18.04.<strong>2006</strong><br />
der Satzung der Stadt <strong>Lunzenau</strong><br />
über die Durchführung des Wochenmarktes und<br />
die Erhebung von Standgebühren<br />
vom 22. Februar 2005<br />
Der Stadtrat der Stadt <strong>Lunzenau</strong> hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung<br />
für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S55 ff) in Verbindung<br />
mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (Sächs-<br />
KAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. August 2004<br />
(SächsGVBl. S. 418) in seiner Sitzung am.18. <strong>April</strong> <strong>2006</strong> nachfolgende 1.<br />
Änderung der Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes und<br />
die Erhebung von Standgebühren vom 22. Februar 2005 beschlossen.<br />
Artikel I<br />
Änderungsbestimmungen<br />
Folgende Paragraphen werden geändert:<br />
§ 2 Markttage und Öffnungszeiten<br />
Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br />
(3) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Platz, Markttag und<br />
Öffnungszeiten geändert werden, wird dies durch Pressemitteilung und<br />
über Anschlagtafeln bekannt gemacht.<br />
§ 5 Teilnahme<br />
Der Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />
(1) Händler, die eine gültige Reisegewerbekarte besitzen und nach<br />
Antrag eine Standplatzgenehmigung erhalten haben, sind zur Teilnahme<br />
berechtigt.<br />
In Ausnahmen kann die Teilnahme am Markttag beantragt und bestätigt<br />
werden.<br />
§ 6 Verkaufseinrichtungen<br />
Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br />
(3) An jedem Stand ist eine Tafel mit Vor- und Zuname des Inhabers<br />
anzubringen.<br />
§ 7 Gebühren<br />
Im Absatz 2 wird der Buchstabe f gestrichen.<br />
Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br />
(3) Das Marktstandgeld für den Wochenmarkt ist am jeweiligen Markttag<br />
fällig.<br />
Es wird in bar gegen Aushändigung einer Quittung erhoben.<br />
Artikel II<br />
Inkrafttreten<br />
Diese 1.Änderungssatzung der Satzung über die Durchführung des<br />
Wochenmarktes und die Erhebung von Standgebühren vom 22.Februar<br />
2005 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Lunzenau</strong>, den 19. <strong>April</strong> <strong>2006</strong><br />
Lindenthal<br />
Bürgermeister<br />
Verfahrenshinweis<br />
nach §4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung<br />
Die 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt <strong>Lunzenau</strong> über die<br />
Durchführung des Wochenmarktes und die Erhebung von Standgebühren,<br />
welche der Stadtrat in seiner Sitzung am 18. <strong>April</strong> <strong>2006</strong><br />
beschlossen hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />
(SächsGemO):<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung<br />
von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande<br />
gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an<br />
gültig zu Stande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die<br />
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />
worden ist<br />
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52Abs.2 wegen<br />
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />
oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der<br />
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />
worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so<br />
kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />
Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
<strong>Lunzenau</strong>, den 28.04.<strong>2006</strong><br />
Lindenthal<br />
Bürgermeister<br />
Straßenumbenennung<br />
im Ortsteil Berthelsdorf<br />
In der letzten Ausgabe des Amtsblattes – Veröffentlichung der<br />
Beschlüsse hat sich im Beschluss 10/<strong>2006</strong> der "Druckfehlerteufel"<br />
eingeschlichen:<br />
Die richtige Bezeichnung muss heißen:<br />
Ziegeleigasse