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April 2006 - Lunzenau

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LUNZENAUER NACHRICHTEN 28. <strong>April</strong> <strong>2006</strong><br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die<br />

Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />

worden ist<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52Abs.2 wegen<br />

Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />

oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />

der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der<br />

die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />

worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so<br />

kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />

Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong>Lunzenau</strong>, den 28.04.<strong>2006</strong><br />

Lindenthal<br />

Bürgermeister<br />

4<br />

1. Änderungssatzung vom 18.04.<strong>2006</strong><br />

der Satzung der Stadt <strong>Lunzenau</strong><br />

über die Durchführung des Wochenmarktes und<br />

die Erhebung von Standgebühren<br />

vom 22. Februar 2005<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Lunzenau</strong> hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S55 ff) in Verbindung<br />

mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (Sächs-<br />

KAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. August 2004<br />

(SächsGVBl. S. 418) in seiner Sitzung am.18. <strong>April</strong> <strong>2006</strong> nachfolgende 1.<br />

Änderung der Satzung über die Durchführung des Wochenmarktes und<br />

die Erhebung von Standgebühren vom 22. Februar 2005 beschlossen.<br />

Artikel I<br />

Änderungsbestimmungen<br />

Folgende Paragraphen werden geändert:<br />

§ 2 Markttage und Öffnungszeiten<br />

Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br />

(3) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Platz, Markttag und<br />

Öffnungszeiten geändert werden, wird dies durch Pressemitteilung und<br />

über Anschlagtafeln bekannt gemacht.<br />

§ 5 Teilnahme<br />

Der Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />

(1) Händler, die eine gültige Reisegewerbekarte besitzen und nach<br />

Antrag eine Standplatzgenehmigung erhalten haben, sind zur Teilnahme<br />

berechtigt.<br />

In Ausnahmen kann die Teilnahme am Markttag beantragt und bestätigt<br />

werden.<br />

§ 6 Verkaufseinrichtungen<br />

Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br />

(3) An jedem Stand ist eine Tafel mit Vor- und Zuname des Inhabers<br />

anzubringen.<br />

§ 7 Gebühren<br />

Im Absatz 2 wird der Buchstabe f gestrichen.<br />

Der Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br />

(3) Das Marktstandgeld für den Wochenmarkt ist am jeweiligen Markttag<br />

fällig.<br />

Es wird in bar gegen Aushändigung einer Quittung erhoben.<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Diese 1.Änderungssatzung der Satzung über die Durchführung des<br />

Wochenmarktes und die Erhebung von Standgebühren vom 22.Februar<br />

2005 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Lunzenau</strong>, den 19. <strong>April</strong> <strong>2006</strong><br />

Lindenthal<br />

Bürgermeister<br />

Verfahrenshinweis<br />

nach §4 Abs. 4 Sächsische Gemeindeordnung<br />

Die 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt <strong>Lunzenau</strong> über die<br />

Durchführung des Wochenmarktes und die Erhebung von Standgebühren,<br />

welche der Stadtrat in seiner Sitzung am 18. <strong>April</strong> <strong>2006</strong><br />

beschlossen hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsGemO):<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung<br />

von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande<br />

gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an<br />

gültig zu Stande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die<br />

Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt<br />

worden ist<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52Abs.2 wegen<br />

Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Satz 1 genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />

oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />

der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der<br />

die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />

worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so<br />

kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten<br />

Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong>Lunzenau</strong>, den 28.04.<strong>2006</strong><br />

Lindenthal<br />

Bürgermeister<br />

Straßenumbenennung<br />

im Ortsteil Berthelsdorf<br />

In der letzten Ausgabe des Amtsblattes – Veröffentlichung der<br />

Beschlüsse hat sich im Beschluss 10/<strong>2006</strong> der "Druckfehlerteufel"<br />

eingeschlichen:<br />

Die richtige Bezeichnung muss heißen:<br />

Ziegeleigasse

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