Informationen Privatliquidation-GKV Versicherte
Informationen Privatliquidation-GKV Versicherte
Informationen Privatliquidation-GKV Versicherte
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
8<br />
<strong>Privatliquidation</strong> bei <strong>GKV</strong>-<strong>Versicherte</strong>n<br />
Durch das <strong>GKV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde zur Erleichterung der Wahl der Kostenerstattung<br />
dem <strong>Versicherte</strong>n die Möglichkeit eingeräumt, die Wahl der Kostenerstattung auf<br />
einzelne Leistungsbereiche zu beschränken. Bisher war es nur möglich, die Kostenerstattung<br />
auf den gesamten Bereich der ambulanten Versorgung zu erstrecken. Nunmehr können <strong>Versicherte</strong><br />
auch nur für ambulante ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, für die stationäre<br />
Versorgung oder für veranlasste Leistungen (Arzneimittel, Hilfsmittel usw.) Kostenerstattung<br />
wählen. Für den nicht zur Kostenerstattung gewählten Bereich bleibt beim Sachleistungsprinzip.<br />
(§ 13 Abs. 2 SGB V).<br />
Weiterhin ausgeschlossen ist jedoch eine Beschränkung der Kostenerstattung nur für einzelne<br />
bestimmte Leistungen innerhalb der ambulanten Versorgung/Behandlung zu wählen.<br />
Die Wahl der Kostenerstattung liegt allein und ausschließlich im Ermessen des Patienten. Wie<br />
bei der Vereinbarung einer Privatbehandlung gilt daher auch hier, dass dem Patienten die<br />
Kostenerstattung nicht aufgedrängt werden darf.<br />
Dem Vertragsarzt oder Psychotherapeuten steht eine Wahlmöglichkeit – Behandlung auf<br />
Chipkarte oder über Kostenerstattung – nicht zu. Er ist an die entsprechende Entscheidung<br />
seines Patienten gebunden. Zur Vermeidung späterer Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten<br />
sollte jeder Patient, der sich für die Kostenerstattung entschieden hat, vor Behandlungsbeginn<br />
eine Erklärung unterschreiben.<br />
Im Übrigen hat ein Patient, der Kostenerstattung gewählt hat und der dies dem Vertragsarzt<br />
oder Psychotherapeuten auch zur Kenntnis bringt, nicht gleichzeitig auch einer Privatbehandlung,<br />
die über den oben genannten Umfang hinausgeht, zugestimmt. Für die Liquidation<br />
von rein privatärztlich erbringbaren Leistungen besteht damit keine rechtliche Grundlage.<br />
Ausnahme: Eine gesonderte Vereinbarung über die privatärztliche Behandlung wurde abgeschlossen.<br />
4.3 Auswirkungen der Kostenerstattung<br />
Die Erstattungsleistungen der Kassen dürfen nicht höher ausfallen als die Kosten, die bei<br />
Sachleistung – also bei Abrechnung im üblichen Weg über die KV – anfallen würden. Deshalb<br />
wird der Patient, der eine Kostenerstattung gewählt hat, in aller Regel einen – unter<br />
Umständen erheblichen – Teil der Rechnung selbst tragen müssen. Auch nehmen die Krankenkassen<br />
einen Abschlag vom möglichen Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und für<br />
die nicht durchgeführte Wirtschaftlichkeitsprüfung vor und verweigern gegebenenfalls die<br />
Erstattung ganz oder teilweise wegen Unwirtschaftlichkeit. Der Selbstbehalt des Patienten<br />
kann jedoch auch bedeutend höher ausfallen, je nach dem, welcher Steigerungssatz der<br />
GOÄ der Rechnung zugrunde gelegt wird.