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Informationen Privatliquidation-GKV Versicherte

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<strong>Privatliquidation</strong> bei <strong>GKV</strong>-<strong>Versicherte</strong>n<br />

Durch das <strong>GKV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde zur Erleichterung der Wahl der Kostenerstattung<br />

dem <strong>Versicherte</strong>n die Möglichkeit eingeräumt, die Wahl der Kostenerstattung auf<br />

einzelne Leistungsbereiche zu beschränken. Bisher war es nur möglich, die Kostenerstattung<br />

auf den gesamten Bereich der ambulanten Versorgung zu erstrecken. Nunmehr können <strong>Versicherte</strong><br />

auch nur für ambulante ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, für die stationäre<br />

Versorgung oder für veranlasste Leistungen (Arzneimittel, Hilfsmittel usw.) Kostenerstattung<br />

wählen. Für den nicht zur Kostenerstattung gewählten Bereich bleibt beim Sachleistungsprinzip.<br />

(§ 13 Abs. 2 SGB V).<br />

Weiterhin ausgeschlossen ist jedoch eine Beschränkung der Kostenerstattung nur für einzelne<br />

bestimmte Leistungen innerhalb der ambulanten Versorgung/Behandlung zu wählen.<br />

Die Wahl der Kostenerstattung liegt allein und ausschließlich im Ermessen des Patienten. Wie<br />

bei der Vereinbarung einer Privatbehandlung gilt daher auch hier, dass dem Patienten die<br />

Kostenerstattung nicht aufgedrängt werden darf.<br />

Dem Vertragsarzt oder Psychotherapeuten steht eine Wahlmöglichkeit – Behandlung auf<br />

Chipkarte oder über Kostenerstattung – nicht zu. Er ist an die entsprechende Entscheidung<br />

seines Patienten gebunden. Zur Vermeidung späterer Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten<br />

sollte jeder Patient, der sich für die Kostenerstattung entschieden hat, vor Behandlungsbeginn<br />

eine Erklärung unterschreiben.<br />

Im Übrigen hat ein Patient, der Kostenerstattung gewählt hat und der dies dem Vertragsarzt<br />

oder Psychotherapeuten auch zur Kenntnis bringt, nicht gleichzeitig auch einer Privatbehandlung,<br />

die über den oben genannten Umfang hinausgeht, zugestimmt. Für die Liquidation<br />

von rein privatärztlich erbringbaren Leistungen besteht damit keine rechtliche Grundlage.<br />

Ausnahme: Eine gesonderte Vereinbarung über die privatärztliche Behandlung wurde abgeschlossen.<br />

4.3 Auswirkungen der Kostenerstattung<br />

Die Erstattungsleistungen der Kassen dürfen nicht höher ausfallen als die Kosten, die bei<br />

Sachleistung – also bei Abrechnung im üblichen Weg über die KV – anfallen würden. Deshalb<br />

wird der Patient, der eine Kostenerstattung gewählt hat, in aller Regel einen – unter<br />

Umständen erheblichen – Teil der Rechnung selbst tragen müssen. Auch nehmen die Krankenkassen<br />

einen Abschlag vom möglichen Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten und für<br />

die nicht durchgeführte Wirtschaftlichkeitsprüfung vor und verweigern gegebenenfalls die<br />

Erstattung ganz oder teilweise wegen Unwirtschaftlichkeit. Der Selbstbehalt des Patienten<br />

kann jedoch auch bedeutend höher ausfallen, je nach dem, welcher Steigerungssatz der<br />

GOÄ der Rechnung zugrunde gelegt wird.

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