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Informationen Privatliquidation-GKV Versicherte

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3.2 Keine Krankenversichertenkarte<br />

In der vertragsärztlichen Versorgung darf eine Vergütung von einem <strong>Versicherte</strong>n ansonsten<br />

nur gefordert werden, wenn<br />

a) die Krankenversichertenkarte nicht vorgelegt worden ist bzw. ein gültiger Behandlungsausweis<br />

nicht vorliegt und<br />

b) ein solcher nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme<br />

nachgereicht wird.<br />

Eine vom <strong>Versicherte</strong>n entrichtete Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis<br />

zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige Krankenversichertenkarte bzw. ein anderer<br />

gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird (§ 18 Abs. 8 Nr. 1 i.V.m. Abs. 9 Bundesmantelvertrag-Ärzte<br />

bzw. § 21 Abs. 8 Nr. 1. i.V.m. Abs. 9 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag).<br />

3.3 Kein Bestandteil der <strong>GKV</strong>-Versorgung<br />

In der vertragsärztlichen Versorgung darf eine Vergütung von einem <strong>Versicherte</strong>n auch dann<br />

gefordert werden, wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung<br />

sind, vorher die schriftliche Zustimmung des <strong>Versicherte</strong>n eingeholt und dieser auf die<br />

Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde (§ 18 Abs. 8 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte<br />

bzw. § 21 Abs. 8 Nr. 3 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag).<br />

Dabei sind vor allem die Leistungen relevant, die nicht Gegenstand der vertragsärztlichen<br />

Versorgung sind und als individuelle Gesundheitsleistungen* (IGEL-Leistungen) bezeichnet<br />

werden.<br />

Einen ersten Vorstoß in Richtung dieser leistungsrechtlichen Klarstellung hat die Kassenärztliche<br />

Bundesvereinigung bereits Ende der 90er-Jahre im Einklang mit ärztlichen Berufsverbänden<br />

unternommen, indem sie IGEL-Leistungen definiert und in einem Empfehlungskatalog<br />

ohne abschließenden Charakter zusammengefasst hat. Damit wurde auch eine Basis für<br />

jeden Patienten geschaffen, eine gezielte Wahlentscheidung zur Realisierung persönlicher<br />

Gesundheitsbedürfnisse zu treffen.<br />

Individuelle Gesundheitsleistungen sind solche ärztlichen Leistungen, die<br />

nicht zum Leistungsumfang der <strong>GKV</strong> gehören,<br />

dennoch vom Patienten nachgefragt werden und<br />

ärztlich empfehlenswert oder – je nach Intensität des Patientenwunsches – zumindest<br />

ärztlich vertretbar sind.<br />

* In der aktuellen Diskussion finden sich hierfür verschiedentlich auch Begriffe wie „private Zusatzleistungen in der<br />

Arztpraxis“ oder „zusätzliche private Gesundheitsleistungen“. Entscheidend kommt es darauf an, dass es sich dabei<br />

um individualvertraglich vereinbarte Leistungen im Gegensatz zu den kollektivvertraglichen Leistungen handelt.<br />

<strong>Privatliquidation</strong> bei <strong>GKV</strong>-<strong>Versicherte</strong>n 5

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