Informationen Privatliquidation-GKV Versicherte
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3.2 Keine Krankenversichertenkarte<br />
In der vertragsärztlichen Versorgung darf eine Vergütung von einem <strong>Versicherte</strong>n ansonsten<br />
nur gefordert werden, wenn<br />
a) die Krankenversichertenkarte nicht vorgelegt worden ist bzw. ein gültiger Behandlungsausweis<br />
nicht vorliegt und<br />
b) ein solcher nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme<br />
nachgereicht wird.<br />
Eine vom <strong>Versicherte</strong>n entrichtete Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis<br />
zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige Krankenversichertenkarte bzw. ein anderer<br />
gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird (§ 18 Abs. 8 Nr. 1 i.V.m. Abs. 9 Bundesmantelvertrag-Ärzte<br />
bzw. § 21 Abs. 8 Nr. 1. i.V.m. Abs. 9 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag).<br />
3.3 Kein Bestandteil der <strong>GKV</strong>-Versorgung<br />
In der vertragsärztlichen Versorgung darf eine Vergütung von einem <strong>Versicherte</strong>n auch dann<br />
gefordert werden, wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung<br />
sind, vorher die schriftliche Zustimmung des <strong>Versicherte</strong>n eingeholt und dieser auf die<br />
Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde (§ 18 Abs. 8 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte<br />
bzw. § 21 Abs. 8 Nr. 3 Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag).<br />
Dabei sind vor allem die Leistungen relevant, die nicht Gegenstand der vertragsärztlichen<br />
Versorgung sind und als individuelle Gesundheitsleistungen* (IGEL-Leistungen) bezeichnet<br />
werden.<br />
Einen ersten Vorstoß in Richtung dieser leistungsrechtlichen Klarstellung hat die Kassenärztliche<br />
Bundesvereinigung bereits Ende der 90er-Jahre im Einklang mit ärztlichen Berufsverbänden<br />
unternommen, indem sie IGEL-Leistungen definiert und in einem Empfehlungskatalog<br />
ohne abschließenden Charakter zusammengefasst hat. Damit wurde auch eine Basis für<br />
jeden Patienten geschaffen, eine gezielte Wahlentscheidung zur Realisierung persönlicher<br />
Gesundheitsbedürfnisse zu treffen.<br />
Individuelle Gesundheitsleistungen sind solche ärztlichen Leistungen, die<br />
nicht zum Leistungsumfang der <strong>GKV</strong> gehören,<br />
dennoch vom Patienten nachgefragt werden und<br />
ärztlich empfehlenswert oder – je nach Intensität des Patientenwunsches – zumindest<br />
ärztlich vertretbar sind.<br />
* In der aktuellen Diskussion finden sich hierfür verschiedentlich auch Begriffe wie „private Zusatzleistungen in der<br />
Arztpraxis“ oder „zusätzliche private Gesundheitsleistungen“. Entscheidend kommt es darauf an, dass es sich dabei<br />
um individualvertraglich vereinbarte Leistungen im Gegensatz zu den kollektivvertraglichen Leistungen handelt.<br />
<strong>Privatliquidation</strong> bei <strong>GKV</strong>-<strong>Versicherte</strong>n 5