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Informationen Privatliquidation-GKV Versicherte

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Die Leistungen der Krankenkassen für Kostenerstattungen werden von den an die KV zu zahlenden<br />

Gesamtvergütungen abgezogen . Sie schmälern damit das Honorarvolumen, das<br />

zur Verteilung an die Mitglieder der KV zur Verfügung steht (§ 87a Abs. 3a S. 5 SGB V).<br />

Für jeden Patienten, der sich für Kostenerstattung entschieden hat, ist eine gesonderte Privatrechnung<br />

auszustellen. Das Inkassorisiko liegt beim Arzt oder Psychotherapeuten.<br />

4.4 Kostenerstattung bei selbst beschafften Leistungen des <strong>Versicherte</strong>n<br />

Nach § 13 Abs. 3 SGB V sind dem <strong>Versicherte</strong>n Kosten für selbst beschaffte Leistungen von<br />

seiner Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn<br />

eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig durch die Krankenkasse erbracht werden<br />

konnte<br />

oder<br />

die Leistung zu Unrecht von der Krankenkasse abgelehnt wurde und dadurch dem <strong>Versicherte</strong>n<br />

Kosten entstanden sind.<br />

Die restriktive Ausgestaltung dieser Regelung beschränkt die Anwendbarkeit auf Einzelfälle.<br />

Diese Regelung ist nachrangig zum § 13 Abs. 2 SGB V und ergänzt diesen. Zum einen ist<br />

die notfallähnliche Situation der unaufschiebbaren Leistung, zum anderen eine unrechtmäßige<br />

Ablehnung auf den jeweiligen Einzelfall bezogen.<br />

Beiden Alternativen ist gemeinsam, dass den <strong>Versicherte</strong>n aus für sie objektiv oder subjektiv<br />

zwingenden Gründen die zustehende Sach-/Naturalleistung nicht gewährt wurde, weil das<br />

Sachleistungssystem versagt hat („Systemversagen“, zum Beispiel durch bestehende Versorgungslücken).<br />

Diese Situation allein legitimiert den <strong>Versicherte</strong>n, sich die notwendigen Leistungen<br />

selbst zu beschaffen und die entstandenen Kosten bei seiner Krankenkasse geltend<br />

zu machen. Mit dem Begriff „selbst beschaffte Leistung“ meint das Gesetz das Verlassen des<br />

primären Sachleistungsweges durch privatrechtliche Inanspruchnahme eines – häufig nicht<br />

zugelassenen – Leistungserbringers.<br />

5. Welche Bedingungen müssen bei einer <strong>Privatliquidation</strong> erfüllt sein?<br />

5.1 Information über Leistungsumfang<br />

Der Patient ist über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung in Kenntnis<br />

zu setzen. Der Leistungsanspruch des <strong>GKV</strong>-<strong>Versicherte</strong>n ist begrenzt auf die notwendige<br />

Krankenbehandlung – Leistungen also, die erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen,<br />

zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die<br />

Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen – gemäß<br />

<strong>Privatliquidation</strong> bei <strong>GKV</strong>-<strong>Versicherte</strong>n 9

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