Informationen Privatliquidation-GKV Versicherte
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Die Leistungen der Krankenkassen für Kostenerstattungen werden von den an die KV zu zahlenden<br />
Gesamtvergütungen abgezogen . Sie schmälern damit das Honorarvolumen, das<br />
zur Verteilung an die Mitglieder der KV zur Verfügung steht (§ 87a Abs. 3a S. 5 SGB V).<br />
Für jeden Patienten, der sich für Kostenerstattung entschieden hat, ist eine gesonderte Privatrechnung<br />
auszustellen. Das Inkassorisiko liegt beim Arzt oder Psychotherapeuten.<br />
4.4 Kostenerstattung bei selbst beschafften Leistungen des <strong>Versicherte</strong>n<br />
Nach § 13 Abs. 3 SGB V sind dem <strong>Versicherte</strong>n Kosten für selbst beschaffte Leistungen von<br />
seiner Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn<br />
eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig durch die Krankenkasse erbracht werden<br />
konnte<br />
oder<br />
die Leistung zu Unrecht von der Krankenkasse abgelehnt wurde und dadurch dem <strong>Versicherte</strong>n<br />
Kosten entstanden sind.<br />
Die restriktive Ausgestaltung dieser Regelung beschränkt die Anwendbarkeit auf Einzelfälle.<br />
Diese Regelung ist nachrangig zum § 13 Abs. 2 SGB V und ergänzt diesen. Zum einen ist<br />
die notfallähnliche Situation der unaufschiebbaren Leistung, zum anderen eine unrechtmäßige<br />
Ablehnung auf den jeweiligen Einzelfall bezogen.<br />
Beiden Alternativen ist gemeinsam, dass den <strong>Versicherte</strong>n aus für sie objektiv oder subjektiv<br />
zwingenden Gründen die zustehende Sach-/Naturalleistung nicht gewährt wurde, weil das<br />
Sachleistungssystem versagt hat („Systemversagen“, zum Beispiel durch bestehende Versorgungslücken).<br />
Diese Situation allein legitimiert den <strong>Versicherte</strong>n, sich die notwendigen Leistungen<br />
selbst zu beschaffen und die entstandenen Kosten bei seiner Krankenkasse geltend<br />
zu machen. Mit dem Begriff „selbst beschaffte Leistung“ meint das Gesetz das Verlassen des<br />
primären Sachleistungsweges durch privatrechtliche Inanspruchnahme eines – häufig nicht<br />
zugelassenen – Leistungserbringers.<br />
5. Welche Bedingungen müssen bei einer <strong>Privatliquidation</strong> erfüllt sein?<br />
5.1 Information über Leistungsumfang<br />
Der Patient ist über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung in Kenntnis<br />
zu setzen. Der Leistungsanspruch des <strong>GKV</strong>-<strong>Versicherte</strong>n ist begrenzt auf die notwendige<br />
Krankenbehandlung – Leistungen also, die erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen,<br />
zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die<br />
Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen – gemäß<br />
<strong>Privatliquidation</strong> bei <strong>GKV</strong>-<strong>Versicherte</strong>n 9