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Handwerksleistungen in Liechtenstein

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Information der Handwerkskammer für<br />

Stand: August 2012<br />

Schwaben<br />

Grenzüberschreitende<br />

<strong>Handwerksleistungen</strong> im Fürstentum<br />

Liechtenste<strong>in</strong><br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg<br />

Christa Kunz<br />

Außenwirtschaftsberatung<br />

� 0821/3259-1514<br />

M E R K B L A T T


1 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON LEISTUNGEN 2<br />

1.1 EINREISEBESTIMMUNGEN 2<br />

1.2 AUFENTHALT UND ARBEITSBEWILLIGUNG 2<br />

1.2.1 GEWERBEMELDUNG 2<br />

1.2.2 MELDUNG BEI GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSERBRINGUNG 3<br />

1.2.3 MELDUNG VON ARBEITEN AUF EINER BAUSTELLE 3<br />

1.3 REGELUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN 4<br />

2 ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 4<br />

3 SOZIALVERSICHERUNG 4<br />

4 STEUERREGELUNGEN 5<br />

4.1 MEHRWERTSTEUER BZW. EINFUHRUMSATZSTEUER 5<br />

4.1.1 EINFUHRUMSATZSTEUER EUST 5<br />

4.1.2 MEHRWERTSTEUER MWST 5<br />

4.2 UMSATZSTEUER BEI MONTAGEARBEITEN IN LIECHTENSTEIN 5<br />

4.3 EINKOMMENSSTEUER 6<br />

5 LIEFERUNGEN IN DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN 6<br />

5.1 ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER AUSFUHR AUS DER EU 6<br />

5.2 ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER EINFUHR IN DIE SCHWEIZ BZW. LIECHTENSTEIN6<br />

5.2.1 VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WERKZEUG 6<br />

5.2.2 EINFUHRVERZOLLUNG VON MATERIAL ZUM VERBLEIB IN LIECHTENSTEIN 7<br />

6 ZUSTÄNDIGE AUSLANDSHANDELSKAMMER FÜR LIECHTENSTEIN UND<br />

DIE SCHWEIZ: 8<br />

Stand: August 2012<br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg<br />

M E R K B L A T T


1 Voraussetzungen für die Erbr<strong>in</strong>gung von Leistungen<br />

1.1 E<strong>in</strong>reisebestimmungen<br />

Stand: August 2012<br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg<br />

2<br />

Da ke<strong>in</strong>e Zollgrenzen zwischen Liechtenste<strong>in</strong> und der Schweiz bestehen, gelten dieselben<br />

E<strong>in</strong>reisevorschriften.<br />

Dies bedeutet, dass, als EWR-Bürger, e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>reise mit e<strong>in</strong>em Personalausweis oder e<strong>in</strong>em<br />

Reisepass möglich ist.<br />

Nicht EU-Bürger müssen die entsprechenden Visumvorschriften e<strong>in</strong>halten.<br />

1.2 Aufenthalt und Arbeitsbewilligung<br />

1.2.1 Gewerbemeldung<br />

Selbstständige Erwerbstätige müssen im Vorfeld nachweisen, dass sie die<br />

gewerberechtlichen und freiberuflichen Voraussetzungen für Liechtenste<strong>in</strong> erfüllen<br />

(Gewerberechtliche Anerkennung).<br />

Für die Gleichwertigkeitsprüfung ist das „Amt für Volkswirtschaft“ zuständig.<br />

Das Verfahren dauert ca. 10 Tage und ist gebührenfrei. Die Bewilligung wird befristet für<br />

e<strong>in</strong> Jahr ausgestellt. Nach Ablauf des Jahres kann um e<strong>in</strong>e Verlängerung der<br />

Meldebestätigung angesucht werden.<br />

Der Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger hat wesentliche Änderungen <strong>in</strong>nerhalb 14 Tagen nach E<strong>in</strong>tritt<br />

der Änderungen an das Amt für Volkswirtschaft zu melden.<br />

Diesbezüglich wird das Merkblatt zum „Gesuch um Erteilung e<strong>in</strong>er amtlichen<br />

Meldebestätigung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung nach<br />

Liechtenste<strong>in</strong>“ unter: http://www.llv.li/pdf-avw-llv-merkblatt_gdl_neu_pdf-4.pdf<br />

empfohlen.<br />

Um die Bewilligung zu erhalten, muss auch e<strong>in</strong> Fragebogen zur betrieblichen Erfassung von<br />

Mehrwertsteuerpflichtigen ausgefüllt werden. Das dazugehörige Merkblatt:<br />

http://www.llv.li/form-llv-stv-stv_fb_mwstausl.htm<br />

Die Formulare sowie der Fragebogen lassen sich auf der Website der Landesverwaltung<br />

Liechtenste<strong>in</strong>s f<strong>in</strong>den:<br />

www.llv.li/llv-avw-gewerbe-dienstleistungsberufe-meldung_grenzueberschreitende_dl.htm<br />

Dem Formular s<strong>in</strong>d folgende Unterlagen beizulegen:<br />

• E<strong>in</strong> fachlicher Nachweis des Bewilligungs<strong>in</strong>habers bzw. Geschäftsführers oder<br />

Betriebsleiters. E<strong>in</strong>e Liste der reglementierten Berufe, für die der fachliche Nachweis<br />

erbracht werden muss, ist im Internet abrufbar:<br />

www.llv.li/llv-avw-gewerbe-dienstleistungsberufe-meldung_grenzueberschreitende_dl.htm (unter<br />

Informationen).<br />

Die Fachkenntnisse werden zudem erfüllt, wenn der Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger e<strong>in</strong>en<br />

Nachweis darüber erbr<strong>in</strong>gt, dass die betreffende Tätigkeit während der vorübergehenden<br />

zehn Jahre m<strong>in</strong>destens zwei Jahre selbstständig ausgeübt wurde.<br />

���� Diese Nachweise erbr<strong>in</strong>gen Sie mit e<strong>in</strong>er EU-Besche<strong>in</strong>igung, die Sie bei der HWK<br />

Schwaben bei der Handwerksrolle unter Tel. 0821/3259-1268 anfordern können.<br />

• aktueller Handelsregisterauszug oder Kopie der Gewerbeanmeldung (In Deutschland<br />

erstellt diese Bestätigung des Handelsregisterauszugs (falls Ihr Unternehmen dort<br />

e<strong>in</strong>getragen ist) das Amtsgericht gegen Gebühr. Die Bestätigung der<br />

Gewerbeanmeldung können Sie bei der Geme<strong>in</strong>de- oder Stadtverwaltung e<strong>in</strong>holen.)<br />

• MWST-Fragebogen<br />

• Passkopie des Bewilligungs<strong>in</strong>habers oder des verantwortlichen Geschäftsführers<br />

M E R K B L A T T


Die Unterlagen, s<strong>in</strong>d hier e<strong>in</strong>zureichen:<br />

Amt für Volkswirtschaft,<br />

Fachbereich Gewerberecht<br />

Gerberweg 5<br />

9490 Vaduz LIECHTENSTEIN<br />

Tel: +423 236 76 27<br />

Fax: +423 236 68 89<br />

Email: <strong>in</strong>fo.wirtschaft@avw.llv.li<br />

Stand: August 2012<br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg<br />

3<br />

H<strong>in</strong>weis: Wie <strong>in</strong> der Schweiz, dürfen planerische Tätigkeiten, wie z.B. die Statik, nur von<br />

Hochschulabsolventen (mit m<strong>in</strong>d. vierjähriger Ausbildung) durchgeführt werden.<br />

Diese Tätigkeit muss bei der „Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im<br />

Bereich Bauwesen“ nachgewiesen werden.<br />

1.2.2 Meldung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung<br />

Bei der Erbr<strong>in</strong>gung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> ist ke<strong>in</strong>e<br />

Meldung nötig, wenn die Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> maximal an<br />

8 Arbeitstagen stattf<strong>in</strong>det (<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraums von 90 Tagen).<br />

Ab dem 9. Tag bis zum 90. Tag besteht e<strong>in</strong>e Meldepflicht! Diese hat spätestens am 9. Tag<br />

per Fax, Post oder E-Mail zu erfolgen, an:<br />

https://formulare.llv.li/formserver_APA/start.do?generalid=APA_GDL_EU<br />

Ausländer- und Passamt (APA)<br />

Städle 38<br />

Postfach 684<br />

9490 Vaduz LIECHTENSTEIN<br />

Tel: +423 236 61 41<br />

Fax: +423 236 61 66<br />

Email: <strong>in</strong>fo@apa.llv.li<br />

Grundsätzlich besteht für die Dauer der Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong> Anwesenheitsrecht im<br />

Fürstentum.<br />

Sollten die Arbeiten länger als 90 Tage dauern, so gelten für diesen Zeitraum gesonderte<br />

Regelungen. Entscheidend ist, ob der entsendete Arbeitnehmer (oder der Selbstständige)<br />

Liechtenste<strong>in</strong>, nach Ablauf der 90 Tage täglich verlässt oder nicht.<br />

Verlässt der Arbeiter (oder Selbstständige) Liechtenste<strong>in</strong> täglich (nach dem 90. Tag), so ist<br />

weiterh<strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>e Meldung nötig.<br />

Ist dies jedoch nicht der Fall, muss die weitere Arbeit vom Ausländer- und Passamt<br />

bewilligt werden.<br />

Die Bewilligung (für e<strong>in</strong>e grenzüberschreitende Dienstleistung, GDL) muss m<strong>in</strong>destens 4<br />

Wochen vor Ablauf der 90tägigen Frist beantragt werden.<br />

Dies kann unter http://www.llv.li/form-llv-apa-apa_gdl_eu.htm erfolgen.<br />

1.2.3 Meldung von Arbeiten auf e<strong>in</strong>er Baustelle<br />

Baustellen müssen gesondert gemeldet werden, sollten die Arbeiten länger als 30 Tage<br />

dauern, mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden und der<br />

voraussichtliche Umfang mehr als 500 Personentage betragen.<br />

Genauere Informationen unter: http://www.llv.li/schalteronl<strong>in</strong>e/amtsstellenformlist<strong>in</strong>g/form-llv-avw-avw_vb.htm<br />

H<strong>in</strong>weis: Es handelt sich hierbei um e<strong>in</strong>e weitere Meldung!<br />

Gewerbemeldungen/Bewilligungen sowie Meldungen bei grenzüberschreitenden<br />

Dienstleistungen s<strong>in</strong>d gesondert zu erledigen.<br />

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1.3 Regelungen für Angehörige von Drittstaaten<br />

Stand: August 2012<br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg<br />

4<br />

Sollte e<strong>in</strong> beschäftigter Mitarbeiter, der ke<strong>in</strong>e Staatsangehörigkeit der EU/EFTA-Staaten hat,<br />

nach Liechtenste<strong>in</strong> entsendet werden gilt zu beachten:<br />

Der Arbeitnehmer muss zum e<strong>in</strong>en schon vor der Entsendung im Unternehmen beschäftigt<br />

(und versicherungspflichtig) se<strong>in</strong>, zudem e<strong>in</strong>en gültigen, auf Dauer angelegten<br />

Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen und die entsprechenden Visumvorschriften von<br />

Liechtenste<strong>in</strong> e<strong>in</strong>halten.<br />

Sollte ke<strong>in</strong> entsprechender Aufenthaltstitel für den Mitarbeiter vorhanden se<strong>in</strong>, muss dieser<br />

seit m<strong>in</strong>destens 12 Monaten auf dem deutschen Arbeitsmarkt tätig se<strong>in</strong>.<br />

E<strong>in</strong>e Meldung beim Ausländer- und Passamt muss m<strong>in</strong>destens vier Wochen vor dem<br />

geplanten Arbeitsbeg<strong>in</strong>n erfolgen.<br />

2 Arbeitsrechtliche Bestimmungen<br />

Dem <strong>in</strong> das Fürstentum Liechtenste<strong>in</strong> entsendeten Arbeitnehmer müssen m<strong>in</strong>destens die<br />

dort vorgeschriebenen M<strong>in</strong>destvorschriften gewährt werden.<br />

Dies bezieht sich speziell auf:<br />

Höchstarbeitszeiten und M<strong>in</strong>destruhezeiten, jährliche M<strong>in</strong>destdauer der bezahlten<br />

Ferien, Entlohnung (e<strong>in</strong>schließlich Überstundensätze), Bed<strong>in</strong>gungen für die Überlassung<br />

von Arbeitskräften (<strong>in</strong>sb. durch Leiharbeitsfirmen), Sicherheit; Gesundheitsschutz und<br />

Hygiene am Arbeitsplatz, Behandlung von Schwangeren und Jugendlichen sowie die<br />

Gleichbehandlung von Frauen und Männern.<br />

Zudem muss beachtet werden, dass evtl. sogenannte GAV (Gesamtarbeitsverträge) für<br />

sämtliche Arbeitsverhältnisse e<strong>in</strong>er Branche existieren.<br />

Dort s<strong>in</strong>d zumeist: Arbeitszeiten, Ferien, Kündigungsfristen sowie M<strong>in</strong>destlöhne geregelt.<br />

Momentan handelt es sich dabei um die Branchen: Autogewerbe - Baumeister und<br />

Pflasterer - Elektro-Elektronik und Radio/TV - Plattenleger und Hafner - Haustechnik und<br />

Spengler - Schre<strong>in</strong>er - Zimmermeister und Dachdecker – Gärtner und Florist – Gipser –<br />

Maler – Metaller und auch Gebäudere<strong>in</strong>igung und Hauswartdienste.<br />

Für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> Branchen, die über e<strong>in</strong>en<br />

allgeme<strong>in</strong> verb<strong>in</strong>dlichen Gesamtarbeitsvertrag verfügen, ist e<strong>in</strong>e Meldung bei der<br />

Zentralparitätischen Kommission (ZPK) verpflichtend. Das Onl<strong>in</strong>e Formular f<strong>in</strong>den Sie hier:<br />

http://www.zpk.li/Deklaration/tabid/73/Default.aspx<br />

H<strong>in</strong>weis: Weitere Informationen und die aktuell gültigen GAV f<strong>in</strong>den Sie auf der Homepage<br />

der Wirtschaftskammer Liechtenste<strong>in</strong>:<br />

http://www.wirtschaftskammer.li/gesamtarbeitsvertraege/allgeme<strong>in</strong>verbl<strong>in</strong>dlichkeit/<br />

oder unter: www.zpk.li<br />

3 Sozialversicherung<br />

Bisher wurde der Nachweis, dass Sie bei e<strong>in</strong>em Auslandse<strong>in</strong>satz weiterh<strong>in</strong> im Entsendestaat<br />

versichert s<strong>in</strong>d, durch die E101 Besche<strong>in</strong>igung geführt. Seit Juni 2012 ist stattdessen der<br />

Vordruck A1 zu verwenden. Zudem wurde der maximale Entsendezeitraum von 12 auf 24<br />

Monate erweitert, wodurch das aufwändige Verlängerungsverfahren mit dem Vordruck E 102<br />

entfällt.<br />

Den Vordruck A1 erhalten Sie von der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger.<br />

Informationen dazu f<strong>in</strong>den Sie im Internet unter: www.dvka.de<br />

Bitte führen Sie die A1 Formulare für jeden entsandten Mitarbeiter auf der Baustelle mit!<br />

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4 Steuerregelungen<br />

4.1 Mehrwertsteuer bzw. E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer<br />

Stand: August 2012<br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg<br />

5<br />

Die Tatsache, dass sowohl die E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer als auch die Mehrwertsteuer 8%<br />

tragen, führt häufig zu Verwirrungen. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei um<br />

verschiedene Steuern handelt, die sich auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen.<br />

4.1.1 E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer EUST<br />

Wer Waren <strong>in</strong> das Fürstentum Liechtenste<strong>in</strong> e<strong>in</strong>führt, muss nebst evtl. fälligen Zöllen, die<br />

E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer <strong>in</strong> Höhe von 8% (Normalsatz) an der Grenze bar entrichten.<br />

Die E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer darf nie auf der Rechnung ausgewiesen werden, sondern muss im<br />

Gesamtpreis vorab e<strong>in</strong>kalkuliert werden.<br />

Grundlage für die Berechnung siehe Punkt 4.2<br />

4.1.2 Mehrwertsteuer MWST<br />

Nur solche Handwerksunternehmen, die <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Jahresumsatz von mehr als<br />

100.000 CHF erbr<strong>in</strong>gen, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> mehrwertsteuerpflichtig. Der<br />

Mehrwertsteuersatz beträgt 8%<br />

Der re<strong>in</strong>e Export von Waren nach Liechtenste<strong>in</strong> erfolgt netto, da es sich um e<strong>in</strong>e<br />

Ausfuhrlieferung gemäß §6 UStG handelt.<br />

Bereits mit dem „Gesuch um Erteilung e<strong>in</strong>er Bewilligung zur grenzüberschreitenden<br />

Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung“ muss e<strong>in</strong> MWST-Fragebogen ausgefüllt werden (siehe Punkt<br />

1.2.1)<br />

http://www.llv.li/form-llv-stv-stv_fb_mwstausl.htm<br />

Sollte Ihr Unternehmen aufgrund der Angaben im Fragebogen mehrwertsteuerpflichtig<br />

werden, erhalten Sie weitere detaillierte Informationen der Steuerverwaltung des<br />

Fürstentums.<br />

4.2 Umsatzsteuer bei Montagearbeiten <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong><br />

Deutsche Unternehmen, die <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> Montagearbeiten verrichten, zahlen an der<br />

Grenze nur dann E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer, wenn sie Ware zu Montagezwecken mit nach<br />

Liechtenste<strong>in</strong> nehmen. Das kann beispielsweise bei e<strong>in</strong>em Malerbetrieb die Farbe oder bei<br />

e<strong>in</strong>em Schre<strong>in</strong>erbetrieb die zerlegten Möbelteile se<strong>in</strong>.<br />

S<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> nicht mehrwertsteuerpflichtig (Jahresumsatz < 100.000,- CHF),<br />

muss dem Zoll e<strong>in</strong>e Gesamtrechnung über die Ware sowie Ihre voraussichtliche<br />

Arbeitsleistung lt. Angebot vorgelegt werden. Die Höhe der E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer über den<br />

Gesamtbetrag wird vorläufig festgesetzt und ist bei der E<strong>in</strong>reise bar zu bezahlen. Ändert sich<br />

am Betrag Ihrer Arbeitsleistung noch etwas, müssen Sie die Zahlung der EUST nach<br />

Rechnungslegung der Schlussrechnung noch korrigieren.<br />

Kann die Arbeitsleistung noch nicht genau berechnet werden, ist e<strong>in</strong>e Proforma-Rechnung<br />

auszustellen.<br />

Ist der deutsche Unternehmer <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen<br />

registriert, bemisst sich die E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer nur nach dem Verkaufspreis der<br />

e<strong>in</strong>geführten Waren. Die Montageleistungen unterliegen dann der Liechtenste<strong>in</strong>er<br />

Mehrwertsteuer.<br />

Führen Sie beim Grenzübertritt ke<strong>in</strong>e Waren nach Liechtenste<strong>in</strong> e<strong>in</strong> (z.B. wenn Sie das<br />

Material erst <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> e<strong>in</strong>kaufen oder Ihnen das Material dort gestellt wird), so fällt<br />

auf Ihre re<strong>in</strong>e Arbeitsleistung ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer an!<br />

Es ist darauf zu achten, dass bei der E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuerquittung der Name des<br />

Liechtenste<strong>in</strong>er Kunden e<strong>in</strong>getragen ist. Der Kunde kann die E<strong>in</strong>fuhrumsatzsteuer später als<br />

Vorsteuer geltend machen.<br />

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4.3 E<strong>in</strong>kommenssteuer<br />

Stand: August 2012<br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

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6<br />

Da zwischen Deutschland und dem Fürstentum ke<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen besteht,<br />

werden deutsche Arbeiter, die <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> tätig s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> beiden Ländern steuerpflichtig.<br />

Die im Fürstentum bezahlten Steuern, werden jedoch nachträglich auf die deutsche<br />

E<strong>in</strong>kommenssteuer aufgerechnet.<br />

Die Steuererklärung lässt sich im Internet unter: http://www.steuererklaerung.llv.li/<br />

ausfüllen.<br />

HINWEIS: Das Fürstentum Liechtenste<strong>in</strong> und die Bundesrepublik Deutschland haben am<br />

17.11.2011 <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beschlossen und<br />

unterzeichnet. Solange das DBA allerd<strong>in</strong>gs noch nicht <strong>in</strong> Kraft ist, gilt weiterh<strong>in</strong> die<br />

Steuerpflicht <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong>!<br />

5 Lieferungen <strong>in</strong> das Fürstentum Liechtenste<strong>in</strong><br />

Das Fürstentum Liechtenste<strong>in</strong> bildet e<strong>in</strong>e Zollunion mit der Schweiz. Somit gelten größten<br />

Teils die Vorschriften der Schweiz und die Verzollung erfolgt an Schweizer Zollämtern.<br />

5.1 Zollformalitäten bei der Ausfuhr aus der EU<br />

Bei der Ausfuhr von Waren aus der EU s<strong>in</strong>d folgende Papiere mitzuführen:<br />

� Handelsrechnung (3-fach mit allen handelsüblichen Angaben)<br />

� Ausfuhranmeldung<br />

� Evtl. EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung (siehe 5.2.2.)<br />

H<strong>in</strong>weis: Die Abgabe der Ausfuhranmeldung im Papierverfahren war nur noch bis Ende Juni<br />

2009 möglich. Seit 01. Juli 2009 müssen alle Anmeldungen elektronisch abgegeben<br />

werden! www.zoll.de -> Internetzollanmeldung<br />

5.2 Zollformalitäten bei der E<strong>in</strong>fuhr <strong>in</strong> die Schweiz bzw. Liechtenste<strong>in</strong><br />

5.2.1 Vorübergehende E<strong>in</strong>fuhr von Werkzeug<br />

5.2.1.1 Formlos<br />

Gebrauchtes und von Hand tragbares Werkzeug kann unter Umständen auch formlos nach<br />

Liechtenste<strong>in</strong> e<strong>in</strong>geführt werden. Hierbei reicht es aus, wenn der E<strong>in</strong>führer e<strong>in</strong>e Liste bei sich<br />

führt, auf der die Gegenstände aufgeführt s<strong>in</strong>d. Diese Liste wird dem deutschen und<br />

Schweizer bzw. Liechtenste<strong>in</strong>er Zoll zur Kontrolle und zum Abstempeln vorgelegt. Die E<strong>in</strong>-<br />

und Ausreise muss am selben Grenzzollamt erfolgen!<br />

Tipp: Bitte erkundigen Sie sich im Voraus bei dem Zollamt, bei dem Sie nach Liechtenste<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>reisen werden, welches Formular für Ihren speziellen Fall das geeignete ist.<br />

Unter folgendem L<strong>in</strong>k f<strong>in</strong>den sie sämtliche Adressen und Öffnungszeiten der Zollämter:<br />

http://www.ezv.adm<strong>in</strong>.ch/dienstleistungen/01808/<strong>in</strong>dex.html?lang=de<br />

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5.2.1.2 „Freipass“ oder ZAVV (Zollanmeldung Vorübergehende Verwendung)<br />

Stand: August 2012<br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg<br />

7<br />

In Fällen von gebrauchtem Werkzeug und von Hand tragbaren Masch<strong>in</strong>en, kann für die<br />

vorübergehende E<strong>in</strong>fuhr von Werkzeugen nach Liechtenste<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e ZAVV bzw. e<strong>in</strong> sog.<br />

„Freipass“ verwendet werden. Die ZAVV wird an der Grenze ausgestellt. Beim Zollamt muss<br />

e<strong>in</strong>e Abgabe (8%) <strong>in</strong> der Höhe h<strong>in</strong>terlegt oder verbürgt werden, die anfallen würde, wenn<br />

die Ware <strong>in</strong> der Schweiz/Liechtenste<strong>in</strong> verbleiben würde. Besitzt der Ausführer e<strong>in</strong> ZAZ-<br />

Konto (zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung) beim Schweizer Zoll,<br />

benötigt er das Formular 11.73 „Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung“. Ist<br />

ke<strong>in</strong> ZAZ-Konto vorhanden, müssen die Abgaben bar h<strong>in</strong>terlegt werden (Formular 11.74).<br />

H<strong>in</strong>weis: In e<strong>in</strong>igen Fällen (z.B. bei der E<strong>in</strong>fuhr von Autokränen) ist für die ZAVV e<strong>in</strong>e<br />

Bewilligung erforderlich. Nähere Auskünfte hierzu erteilen Ihnen die Zollkreisdirektionen. Die<br />

Adressen f<strong>in</strong>den Sie unter:<br />

http://www.ezv.adm<strong>in</strong>.ch/dienstleistungen/01808/<strong>in</strong>dex.html?lang=de<br />

5.2.1.3 Carnet A.T.A.<br />

Für die vorübergehende zollfreie E<strong>in</strong>fuhr von größerer, nicht tragbarer Berufsausrüstung,<br />

Warenmustern und Messegut, geben die IHK und Hermes <strong>in</strong> Form des Carnet A.T.A. e<strong>in</strong>e<br />

Garantie für die Wiederausfuhr. Das Carnet ist maximal e<strong>in</strong> Jahr gültig und kann mehrfach<br />

verwendet werden. Dieser Ausweis ersetzt alle sonst üblichen Zollpapiere. Auf Antrag wird<br />

das Carnet von der zuständigen IHK ausgestellt. Wert und Gewicht der Gegenstände s<strong>in</strong>d<br />

dabei anzugeben.<br />

H<strong>in</strong>weis: Verbrauchsmaterial zählt nicht zur Berufsausrüstung und ist deshalb bei der<br />

E<strong>in</strong>fuhr <strong>in</strong> die Schweiz separat zur E<strong>in</strong>fuhr zu versteuern.<br />

Das Carnet A.T.A.-Verfahren f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung bei Ausrüstungen, die<br />

- der Errichtung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Gebäuden<br />

oder<br />

- der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen (z.B. M<strong>in</strong>ibagger).<br />

5.2.2 E<strong>in</strong>fuhrverzollung von Material zum Verbleib <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong><br />

Für die E<strong>in</strong>fuhr von Waren <strong>in</strong> die Schweiz und Liechtenste<strong>in</strong> bedarf es e<strong>in</strong>er<br />

E<strong>in</strong>fuhrdeklaration. Das E<strong>in</strong>heitsdokument Formular 11.010 und die Ergänzungsblätter für je<br />

drei weitere Positionen s<strong>in</strong>d bei den Zollämtern erhältlich.<br />

Die E<strong>in</strong>fuhr von Ursprungswaren aus der EU ist zollfrei, wenn die<br />

Ursprungseigenschaft durch e<strong>in</strong>e Warenverkehrsbesche<strong>in</strong>igung EUR.1 nachgewiesen wird.<br />

Dies gilt auch für Ursprungswaren aus Ländern, mit denen die Schweiz e<strong>in</strong><br />

Freihandelsabkommen abgeschlossen hat. EUR.1 Formulare s<strong>in</strong>d bei der IHK oder bei<br />

Formularverlagen erhältlich. Die EUR.1 ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Zollstelle<br />

ausgefüllt e<strong>in</strong>zureichen. Daneben ist noch die Handelsrechnung <strong>in</strong> zweifacher Ausfertigung<br />

mitzuführen.<br />

Bis € 6000,- Warenwert kann die Ursprungseigenschaft auch auf der Rechnung, dem<br />

Liefersche<strong>in</strong> oder anderen Handelspapieren eigenverantwortlich bestätigt werden. Anstelle<br />

e<strong>in</strong>er EUR.1 genügt dann folgende Erklärung auf der Handelsrechnung:<br />

„Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass<br />

diese Waren, soweit nicht anders angegeben,<br />

präferenzbegünstigten...........................Ursprungswaren s<strong>in</strong>d.“<br />

Ort, Datum, Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners <strong>in</strong> Druckschrift<br />

M E R K B L A T T


Stand: August 2012<br />

Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />

Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg<br />

8<br />

Waren, auch Verbrauchsmaterialien, die ke<strong>in</strong>en Ursprung <strong>in</strong> der EU haben und <strong>in</strong> der<br />

Zollunion verbleiben, s<strong>in</strong>d beim Grenzzollamt zur E<strong>in</strong>fuhrverzollung anzumelden. Für die<br />

Bemessung des Zolltarifs ist der Wert der Ware unerheblich. In der Schweiz und<br />

Liechtenste<strong>in</strong> berechnet sich die Höhe des Zolls nach dem Bruttogewicht der e<strong>in</strong>geführten<br />

Ware.<br />

Für die E<strong>in</strong>fuhr von Waren nach Liechtenste<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d folgende Papiere mitzuführen:<br />

� Handelsrechnung (2-fach),<br />

� Zolldeklaration und<br />

� Ursprungszeugnis (nicht generell vorgeschrieben, kann aber im E<strong>in</strong>zelfall gefordert<br />

werden).<br />

TIPP: Sämtliche Fragen zum Thema „Zoll“ sowie zur Ermittlung von Zolltarifnummern<br />

beantwortet das<br />

Informations- und Wissensmanagement Zoll (IWM)<br />

Cariusufer 3 - 5<br />

01099 Dresden<br />

Tel.: 0351/44834-520<br />

Fax: 0351/44834-590<br />

E-Mail: <strong>in</strong>fo.gewerblich@zoll.de<br />

6 Zuständige Auslandshandelskammer für Liechtenste<strong>in</strong> und<br />

die Schweiz:<br />

Handelskammer Deutschland-Schweiz<br />

Tödistraße 60<br />

CH-8002 Zürich<br />

Tel: 0041 44 283 61 51<br />

www.handelskammer-d-ch.ch<br />

H<strong>in</strong>weis: Diese Kurz<strong>in</strong>formation soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste<br />

H<strong>in</strong>weise geben und erhebt daher ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl<br />

diese Kurz<strong>in</strong>formation mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann ke<strong>in</strong>e Haftung für<br />

die <strong>in</strong>haltliche Richtigkeit übernommen werden.<br />

Weitere Informationen für Mitgliedsunternehmen der HWK Schwaben:<br />

Christa Kunz ���� 0821/3259-1514 ���� ckunz@hwk-schwaben.de<br />

Mitgliedsbetriebe anderer Kammern wenden sich bitte an die<br />

Außenwirtschaftsberatungsstelle der für Sie zuständigen Kammer!<br />

M E R K B L A T T

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