Handwerksleistungen in Liechtenstein
Handwerksleistungen in Liechtenstein
Handwerksleistungen in Liechtenstein
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Die Unterlagen, s<strong>in</strong>d hier e<strong>in</strong>zureichen:<br />
Amt für Volkswirtschaft,<br />
Fachbereich Gewerberecht<br />
Gerberweg 5<br />
9490 Vaduz LIECHTENSTEIN<br />
Tel: +423 236 76 27<br />
Fax: +423 236 68 89<br />
Email: <strong>in</strong>fo.wirtschaft@avw.llv.li<br />
Stand: August 2012<br />
Handwerkskammer für Schwaben – Außenwirtschaftsberatung, S.B.<br />
Siebentischstr. 52 – 58, 86161 Augsburg<br />
3<br />
H<strong>in</strong>weis: Wie <strong>in</strong> der Schweiz, dürfen planerische Tätigkeiten, wie z.B. die Statik, nur von<br />
Hochschulabsolventen (mit m<strong>in</strong>d. vierjähriger Ausbildung) durchgeführt werden.<br />
Diese Tätigkeit muss bei der „Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im<br />
Bereich Bauwesen“ nachgewiesen werden.<br />
1.2.2 Meldung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung<br />
Bei der Erbr<strong>in</strong>gung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> ist ke<strong>in</strong>e<br />
Meldung nötig, wenn die Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> Liechtenste<strong>in</strong> maximal an<br />
8 Arbeitstagen stattf<strong>in</strong>det (<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Zeitraums von 90 Tagen).<br />
Ab dem 9. Tag bis zum 90. Tag besteht e<strong>in</strong>e Meldepflicht! Diese hat spätestens am 9. Tag<br />
per Fax, Post oder E-Mail zu erfolgen, an:<br />
https://formulare.llv.li/formserver_APA/start.do?generalid=APA_GDL_EU<br />
Ausländer- und Passamt (APA)<br />
Städle 38<br />
Postfach 684<br />
9490 Vaduz LIECHTENSTEIN<br />
Tel: +423 236 61 41<br />
Fax: +423 236 61 66<br />
Email: <strong>in</strong>fo@apa.llv.li<br />
Grundsätzlich besteht für die Dauer der Dienstleistungserbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong> Anwesenheitsrecht im<br />
Fürstentum.<br />
Sollten die Arbeiten länger als 90 Tage dauern, so gelten für diesen Zeitraum gesonderte<br />
Regelungen. Entscheidend ist, ob der entsendete Arbeitnehmer (oder der Selbstständige)<br />
Liechtenste<strong>in</strong>, nach Ablauf der 90 Tage täglich verlässt oder nicht.<br />
Verlässt der Arbeiter (oder Selbstständige) Liechtenste<strong>in</strong> täglich (nach dem 90. Tag), so ist<br />
weiterh<strong>in</strong> nur e<strong>in</strong>e Meldung nötig.<br />
Ist dies jedoch nicht der Fall, muss die weitere Arbeit vom Ausländer- und Passamt<br />
bewilligt werden.<br />
Die Bewilligung (für e<strong>in</strong>e grenzüberschreitende Dienstleistung, GDL) muss m<strong>in</strong>destens 4<br />
Wochen vor Ablauf der 90tägigen Frist beantragt werden.<br />
Dies kann unter http://www.llv.li/form-llv-apa-apa_gdl_eu.htm erfolgen.<br />
1.2.3 Meldung von Arbeiten auf e<strong>in</strong>er Baustelle<br />
Baustellen müssen gesondert gemeldet werden, sollten die Arbeiten länger als 30 Tage<br />
dauern, mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden und der<br />
voraussichtliche Umfang mehr als 500 Personentage betragen.<br />
Genauere Informationen unter: http://www.llv.li/schalteronl<strong>in</strong>e/amtsstellenformlist<strong>in</strong>g/form-llv-avw-avw_vb.htm<br />
H<strong>in</strong>weis: Es handelt sich hierbei um e<strong>in</strong>e weitere Meldung!<br />
Gewerbemeldungen/Bewilligungen sowie Meldungen bei grenzüberschreitenden<br />
Dienstleistungen s<strong>in</strong>d gesondert zu erledigen.<br />
M E R K B L A T T