Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Ordnungsnummer - Institut für ...
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<strong>Christian</strong>-<strong>Albrechts</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kiel</strong> <strong>Ordnungsnummer</strong>:<br />
Dokumentation der Studien- und Prüfungsordnungen 9.7-01<br />
Studienordnung Erziehungswissenschaften<br />
(Diplom)<br />
§ 4<br />
Studienrichtungen<br />
Blatt: 4<br />
12.97<br />
(1) Der/die Studierende kann im Studium zwischen den folgenden Studienrichtungen wählen:<br />
Schulpädagogik: Bei der Wahl der Studienrichtung Schulpädagogik muss das abgeschlossene<br />
Grundstudium durch ein mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossenes Lehramtsstudium ersetzt<br />
werden.<br />
Sonderpädagogik: Bei der Wahl der Studienrichtung Sonderpädagogik kann ein mit der Ersten<br />
Staatsprüfung abgeschlossenes Lehramtsstudium als Vordiplom anerkannt werden.<br />
Sozialpädagogik: Bei der Wahl der Studienrichtung Sozialpädagogik kann ein mit einem Diplom<br />
abgeschlossenes Studium im Studiengang Sozialwesen oder in einem anderen pädagogischen Studiengang<br />
an einer Fachhochschule als Vordiplom anerkannt werden.<br />
(2) Werden Studienleistungen als Vordiplom anerkannt, entscheidet der Diplomprüfungsausschuss,<br />
welche Studienleistungen des Grundstudiums vor der Zulassung <strong>zu</strong>r Diplomprüfung noch nachgewiesen<br />
werden müssen.<br />
§ 5<br />
Wahlpflichtfach<br />
Das Wahlpflichtfach ist im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung aus<strong>zu</strong>wählen. Es kann aus jedem<br />
an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät vertretenen Fach gebildet werden. Näheres regelt<br />
Abschnitt V.<br />
§ 6<br />
Zusatzfach<br />
Die Studierenden können weitere als die vorgeschriebenen Fächer studieren (Zusatzfächer). Ein Zusatzfach<br />
soll in der Regel den Anforderungen an ein Wahlpflichtfach entsprechen. Für die Wahl eines<br />
Zusatzfaches gelten die Regelungen <strong>für</strong> die Wahl der Wahlpflichtfächer entsprechend.<br />
§ 7<br />
Leistungsnachweise<br />
(1) Durch einen Leistungsnachweis wird die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung<br />
nachgewiesen.<br />
(2) Es sind die folgenden Leistungsnachweise <strong>zu</strong> erbringen: