11.02.2013 Aufrufe

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Ordnungsnummer - Institut für ...

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Ordnungsnummer - Institut für ...

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Ordnungsnummer - Institut für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Christian</strong>-<strong>Albrechts</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kiel</strong> <strong>Ordnungsnummer</strong>:<br />

Dokumentation der Studien- und Prüfungsordnungen 9.7-01<br />

Studienordnung Erziehungswissenschaften<br />

(Diplom)<br />

§ 4<br />

Studienrichtungen<br />

Blatt: 4<br />

12.97<br />

(1) Der/die Studierende kann im Studium zwischen den folgenden Studienrichtungen wählen:<br />

Schulpädagogik: Bei der Wahl der Studienrichtung Schulpädagogik muss das abgeschlossene<br />

Grundstudium durch ein mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossenes Lehramtsstudium ersetzt<br />

werden.<br />

Sonderpädagogik: Bei der Wahl der Studienrichtung Sonderpädagogik kann ein mit der Ersten<br />

Staatsprüfung abgeschlossenes Lehramtsstudium als Vordiplom anerkannt werden.<br />

Sozialpädagogik: Bei der Wahl der Studienrichtung Sozialpädagogik kann ein mit einem Diplom<br />

abgeschlossenes Studium im Studiengang Sozialwesen oder in einem anderen pädagogischen Studiengang<br />

an einer Fachhochschule als Vordiplom anerkannt werden.<br />

(2) Werden Studienleistungen als Vordiplom anerkannt, entscheidet der Diplomprüfungsausschuss,<br />

welche Studienleistungen des Grundstudiums vor der Zulassung <strong>zu</strong>r Diplomprüfung noch nachgewiesen<br />

werden müssen.<br />

§ 5<br />

Wahlpflichtfach<br />

Das Wahlpflichtfach ist im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung aus<strong>zu</strong>wählen. Es kann aus jedem<br />

an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät vertretenen Fach gebildet werden. Näheres regelt<br />

Abschnitt V.<br />

§ 6<br />

Zusatzfach<br />

Die Studierenden können weitere als die vorgeschriebenen Fächer studieren (Zusatzfächer). Ein Zusatzfach<br />

soll in der Regel den Anforderungen an ein Wahlpflichtfach entsprechen. Für die Wahl eines<br />

Zusatzfaches gelten die Regelungen <strong>für</strong> die Wahl der Wahlpflichtfächer entsprechend.<br />

§ 7<br />

Leistungsnachweise<br />

(1) Durch einen Leistungsnachweis wird die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung<br />

nachgewiesen.<br />

(2) Es sind die folgenden Leistungsnachweise <strong>zu</strong> erbringen:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!